2024-05-02T16:12:49.858Z

Allgemeines
So werden Strafen und Sperren im Nordrhein-Westfalen für den Amateurfußball definiert.
So werden Strafen und Sperren im Nordrhein-Westfalen für den Amateurfußball definiert. – Foto: Graff

Strafen und Sperren im WDFV: So sieht das Strafmaß aus

Im Amateurfußball können teilweise hohe Strafen und Sperren in Nordrhein-Westfalen ausgesprochen werden. Hier gibt es den Überblick für den Westdeutschen Fußballverband.

Im Westdeutschen Fußballverband (WDFV), der die Verbände Mittelrhein, Niederrhein und Westfalen bündelt, wird der Spielbetrieb über die allseits bekannte Spielordnung definiert und durchgeführt. Doch es gibt auch noch eine weitere Ordnung, die in der Allgemeinheit nicht allzu bekannt ist: die Rechts- und Verfahrensordnung (RuVO). Hier wird unter anderem das Strafmaß definiert, wenn sich Spieler, Trainer, Funktionäre und Vereine danebenbenehmen. In diesem Artikel erklärt die FuPa-Redaktion, wie der WDFV das Strafmaß bei Strafen und Sperren definiert.

Das Strafmaß spielt im Amateurfußball leider immer häufiger eine Rolle. Vorfälle zwischen Spielern, Trainern und auch Zuschauern ereignen sich auf den Sportplätzen in Nordrhein-Westfalen nahezu wöchentlich. Deshalb spricht DFB-Vizepräsident Ronny Zimmermann im neuen Bericht zur Gewalt und Diskriminierung im Amateurfußball auch von "nicht zufriedenstellen Zahlen".

Die Themen des Artikels

  • Automatische Sperren: Bei einem Platzverweis sind Spielerinnen und Spieler automatisch gesperrt. Die Ausführungen. RuVO Paragraph 8
  • Sperren gegen Trainer und Funktionäre: Wie Strafen gegen Offizielle bei einem Platzverweis aussehen. RuVO Paragraph 8a
  • Rote Karte und Eskalation: das Strafmaß für Spielerinnen und Spieler bei groben Vergehen und Gewalttaten. Auch Beleidigungen und Vergehen gegen Schiedsrichter sind definiert. RuVO Paragraph 9
  • Geldstrafen für Vereine und Ausrichter: Gegen Vereine und Ausrichter können drastische Geldstrafen verhangen werden. RuVO Paragraph 9a
  • Strafgrundsätze im WDFV. Die Strafvollstreckung wird auch dann noch fortgeführt, sollte ein Übeltäter aus dem Verein geworfen werden. RuVO Paragraph 5

Automatische Sperren

Der WDFV definiert die Strafen, die von der Staffelleitung oder von den Sportgerichten ausgesprochen werden, in der bereits erwähnten Rechts- und Verfahrensordnung. Hier wird es besonders ab Paragraph 8 spannend, weil in diesem Abschnitt automatische Sperren thematisiert werden. Es geht beispielsweise darum, dass Spielerinnen und Spieler nach dem Zeigen einer roten Karte oder einer gelb-roten Karte erstmal automatisch beziehungsweise für ein Spiel gesperrt sind. Hier ist wichtig hervorzuheben, dass nur das Rechtsorgan die Sperren aufheben kann. Im Wortlaut heißt es:

"(1) Ein vom Schiedsrichter auf Dauer des Feldes verwiesener Spieler ist vorbehaltlich der weiteren Entscheidung des Staffelleiters automatisch für die nächstfolgenden zwei Spiele gemäß § 9 Abs. 3 gesperrt, ohne dass es eines besonderen Verfahrens oder einer besonderen

Benachrichtigung bedarf. Diese Regelung gilt auch für das Zeigen der Roten Karte vor oder nach dem Spiel auf dem Spielfeld.

Wird ein Spieler infolge zweier Verwarnungen im selben Spiel durch Zeigen der Gelb/Roten Karte des Feldes verwiesen, so ist er automatisch für ein Spiel gemäß § 9 Abs. 3 gesperrt, ohne dass es eines besonderen Verfahrens oder einer besonderen Benachrichtigung bedarf. Hiermit sind die Folgen eines Feldverweises durch Zeigen der Gelb/Roten Karte abschließend geregelt. Kommt es zu einem weiteren feldverweiswürdigen Vergehen anlässlich desselben Spiels, so schließen sich die Folgen ohne weiteres an die Sperre nach diesem Unterabsatz an.

Die Landesverbände sind berechtigt, für alle oder einzelne Spielklassen des Landesverbandes durch Durchführungsbestimmungen festzulegen, dass Spieler nach Zeigen von jeweils fünf gelben Karten automatisch gesperrt sind.

Die Sonderregelung für die Regionalliga West und die Frauen Regionalliga West gemäß § 10 bleibt von dem Vorstehenden unberührt.

(2) Erfolgt der Feldverweis des Spielers bei einem Spiel im Ausland, so kann bei dem zuständigen Staffelleiter, hilfsweise bei dem für die Spielklasse der Mannschaft zuständigen Ausschuss, beantragt werden, die automatische Sperre bis zur Ermittlung des Tatbestandes auszusetzen.

(3) Wird ein des Feldes verwiesener Spieler vom Schiedsrichter bei der Eintragung im Spielbericht mit einem nicht des Feldes verwiesenen Spieler verwechselt, so ist der Verein des betroffenen Spielers zur sofortigen Richtigstellung verpflichtet. Erkennt der Schiedsrichter den Einwand nicht an, ist bis zum dritten Tag nach dem Spiel eine schriftliche Mitteilung (§ 14) durch den Verein des tatsächlich gemeinten Spielers an den zuständigen Staffelleiter zu erstatten, wobei der tatsächlich des Feldes verwiesene Spieler zu benennen ist. Der Staffelleiter ist sodann berechtigt, die Bestrafung entsprechend der Berichtigung vorzunehmen. Erweist sich in einem in jedem Falle einzuleitenden Verfahren vor dem zuständigen Rechtsorgan die Meldung des Vereins als falsch, trägt der Verein die Folgen, falls er den betreffenden Spieler inzwischen eingesetzt hat. Unterlässt der Verein eine Meldung, hat er keinen Anspruch auf Neuansetzung eines Spiels, falls sich die Benennung eines des Feldes verwiesenen Spielers durch den Schiedsrichter in einer späteren Verhandlung als falsch herausstellt.

(4) Die automatische Sperre kann durch einstweilige Anordnung der spielleitenden Stelle oder durch einstweilige Verfügung des zuständigen Rechtsorgans aufgehoben werden, wenn ein offensichtlicher Fehler des Schiedsrichters vorlag oder das Rechtsorgan zu der Überzeugung gekommen ist, dass der betroffene Spieler unschuldig ist. Der betroffene Spieler und sein Verein haben das Recht, einen entsprechenden Antrag an das Rechtsorgan zu stellen. Über den Eingang eines solchen Antrags informiert das Rechtsorgan unverzüglich die spielleitende Stelle. Die Entscheidung im Wege der einstweiligen Anordnung oder Verfügung ist für die Dauer ihrer Rechtswirksamkeit in spieltechnischer Hinsicht als abschließend zu betrachten. Spieltechnische Folgen treten nicht ein, auch nicht bei späterer Aufhebung.

Im Übrigen kann eine automatische Sperre nur durch ein Rechtsorgan beseitigt werden."

Strafen gegen Trainer und Offizielle

Weiter wird im Paragraphen 8a erklärt, wie die Strafen gegen Trainer und Teamoffizielle ermittelt werden. Der Wortlaut: "Ein Innenraumverweis mit der Roten Karte gegen einen Teamoffiziellen vor, während oder nach dem Spiel führt zu einer automatischen Sperre für das nächstfolgende Spiel gemäß §9 Abs. 3. Hierfür gilt § 8 entsprechend. Die Spielleitende Stelle leitet unverzüglich ein Verfahren vor dem zuständigen Sportgericht ein. Geringfügigere Vergehen, die der Schiedsrichter mit einer Verwarnung (Gelbe Karte) ahndet, führen nicht zu weitergehenden Konsequenzen; allerdings ist mit der zweiten Verwarnung im selben Spiel (Gelb/Rote Karte) der Innenraumverweis für die restliche Spieldauer verbunden."

Strafen gegen Spieler - bis zu acht Jahre möglich

Der Paragraph 9 ist für die Spielerinnen und Spieler der wahrscheinlich interessanteste, weil die RuVO erklärt, welche Sperren bei Platzverweisen auf einen Übeltäter zukommen können. Es gibt im Regelfall einen Spielraum und natürlich hängt das Strafmaß vom Vergehen ab. Hier regelt der Fußballverband außerdem die Vergehen gegen Schiedsrichter; Beleidigungen finden wie Tätlichkeiten Erwähnung. Die Sperren haben dabei eine relativ große Skala: So kann bei minderen Vergehen die Sperre auf ein Spiel reduziert werden, bei einem besonders schwerwiegenden Vergehen ist eine Sperre bis zu einer "Dauer von acht Jahren möglich". Aber auch derart tätlichen Angriffen ist eine Reduzierung der Sperre möglich. Hervorzuheben ist hierbei auch, dass Verfahren auch dann eingeleitet werden können, wenn der Schiedsrichter ein widriges Verhalten nicht zur Kenntnis genommen hat. Der Wortlaut:

"(1) Gegen Spieler sind bei sportlichen Vergehen vor, während oder nach dem Spiel folgende Strafen zu verhängen:

  1. wegen unsportlichen Verhaltens eine Sperre von mindestens 2 Spielen bis zu 12 Spielen; in minderschweren Fällen kann auf eine Sperre von einem Spiel erkannt werden,

  2. wegen grober Unsportlichkeit eine Sperre von mindestens 4 Spielen bis zu 24 Spielen,

  3. wegen rohen Spiels gegen den Gegner eine Sperre von mindestens 4 Spielen bis zu 24 Spielen; roh spielt, wer rücksichtslos im Kampf um den Ball den Gegner verletzt oder gefährdet,

  4. wegen Beleidigung oder Bedrohung des Schiedsrichters oder eines -assistenten eine Sperre von mindestens 4 Spielen bis zu 24 Spielen,

  5. weggefallen

  6. wegen schuldhaften Spielens ohne Spielberechtigung oder innerhalb einer Warte- oder Sperrfrist eine Sperre von 4 Spielen; beim Spielen innerhalb der Schutzfrist des § 11 Abs. 5 SpO/WDFV ist eine persönliche Bestrafung des Spielers unzulässig,

  7. wegen Nichtantretens zu einem Auswahlspiel oder -lehrgang eine Sperre von 4 Spielen,

  8. wegen tätlichen Angriffs gegen Spieler oder eine andere bei dem Spiel anwesende Person eine Sperre von mindestens 6 Spielen bis zu 72 Spielen; in besonders schweren Fällen ist auch eine Sperre bis zur Dauer von acht Jahren möglich; wenn gegen den Spieler oder den sonst Betroffenen unmittelbar vor seinem Vergehen eine sportwidrige Handlung begangen worden ist oder in einem minder schweren Fall der Tätlichkeit kann durch das Rechtsorgan die Sperre bis auf die Hälfte vermindert werden; liegen beide Milderungsgründe vor, beträgt die Mindestsperre 2 Spiele,

  9. wegen tätlichen Angriffs auf den Schiedsrichter oder einen -assistenten eine Sperre von mindestens einem Jahr bis zu drei Jahren, in minderschweren Fällen Sperre von mindestens sechs Monaten; in besonders schweren Fällen ist auch eine Sperre bis zur Dauer von acht Jahren möglich.

Eine Ahndung ist auch dann möglich, wenn der Schiedsrichter einen Fall krass sportwidrigen Verhaltens eines Spielers nicht wahrgenommen und damit keine Tatsachenentscheidung getroffen hat.

(2) Begeht ein Spieler, der bereits wegen eines Vergehens nach Absatz 1 Ziffern 1 – 5 oder Ziffer 8 oder 9 bestraft worden war, in derselben Spielzeit ein Vergehen nach Absatz 1 Ziffern 1 – 5, so erhöhen sich die Sperrstrafen angemessen.

(3) Spiele sind Spiele des Wettbewerbs, in dem die Tat begangen worden ist, und ranghöherer Wettbewerbe. An rangniedrigeren Wettbewerben darf der Spieler teilnehmen. In diesem Sinne gilt folgende Rangfolge der Wettbewerbe: Meisterschaftsspiele, Pokalspiele, Freundschaftsspiele, Turnierspiele.

Die Sperre gilt auch für andere Mannschaften des Vereins im jeweils betroffenen Wettbewerb; deren Spiele werden jedoch nicht mitgezählt. Bei einem Vereinswechsel ist die höchste Mannschaft des aufnehmenden Vereins maßgebend. Wird die betroffene Mannschaft zurückgezogen, ist die nächsthöhere, hilfsweise die höchste Mannschaft des Vereins maßgebend. Abgebrochene Spiele zählen als verbüßt, ausgefallene Spiele nicht. Trainingsspiele zweier Mannschaften desselben Vereins zählen bei der Verbüßung der Sperre nicht mit. Sperrstrafen aus zwei verschiedenen Wettbewerben werden nacheinander abgeleistet.

(4) Rechtsorgane können auch Zeitsperren nach Monaten und Jahren aussprechen. Diese gelten für jeglichen Spielverkehr.

(5) Eine Sperre, die wegen eines Feldverweises in einem Pokalspiel auf Verbandsebene oder in einem Freundschaftsspiel erfolgt ist, bleibt für die Einsatzberechtigung in Bundesspielen ohne Wirkung.

Eine Sperre, die wegen eines Feldverweises in einem Punktespiel erfolgt ist, bleibt für die Einsatzberechtigung in Spielen um den DFB-Vereinspokal (§ 46 Nr. 2 SpO/DFB) ohne Wirkung.

(6) Im Jugendbereich gelten vorrangig die Strafbestimmungen der JSpO/WDFV."

Geldstrafen gegen Vereine

Die Vereine und/oder die Ausrichter von Spielen können bei Gewalttaten oder Vorfällen dieser Art auch zur Rechenschaft gezogen werden, denn die ausrichtende Partei ist auch immer für die Sicherheit einer Sportveranstaltung verantwortlich. Hierbei geht es beispielsweise um Ordnungsdienste oder den Schutz von Personen. Außerdem kann das Sportgericht auch Vereine belangen, wenn bei Vorfällen einem Klub oder seinen zuzuordnenden Anhängern eine Schuld oder Mitschuld nachgewiesen werden kann. Hierzu heißt es im Paragraphen 9a:

"(1) Gegen Vereine und Tochtergesellschaften sind bei sportlichen Vergehen folgende Strafen zu verhängen:

  1. wegen unsportlichen Verhaltens Geldstrafe bis zu 5.000 EUR;

  2. wegen nicht ausreichenden Ordnungsdienstes Geldstrafe bis zu 2.500 EUR;

  3. wegen mangelnden Schutzes des Schiedsrichters, der Schiedsrichter-Assistenten oder des Gegners Geldstrafe bis zu 7.500 EUR;

  4. wegen Herbeiführens eines Spielabbruches Geldstrafe bis zu 7.500 EUR;

  5. wegen aktiver oder passiver Bestechung Geldstrafe bis zu 7.500 EUR;

Bei Vereinen und Tochtergesellschaften der Herren-Regionalliga beträgt das Höchstmaß der Geldstrafe das Vierfache der vorgenannten Beträge.

(2) In den Fällen des Absatzes (1) Nummern 3. und 4. sind der verantwortlichen Mannschaft des Vereins bzw. der Tochtergesellschaft zwischen einem und sechs Punkten abzuerkennen, wenn der Schiedsrichter oder ein Schieds- richter-Assistent von mindestens zwei Spielern bzw. Teamoffiziellen tätlich angegriffen wird. Im Wiederholungsfall im selben Spieljahr erfolgt der Ausschluss der verantwortlichen Mannschaft vom Spielbetrieb bis zum Ende des Spieljahres.

(3) In dem Fall des Absatzes (1) Nummer 5. ist der Versuch strafbar.

(4) Bei sämtlichen Vergehen kann in schwerwiegenden Fällen anstelle oder neben der Geldstrafe eine weitergehende Strafe nach § 5 verhängt werden. Gleiches gilt in Wiederholungsfällen und in Fällen der Tatmehrheit.

(5) Vereine und Tochtergesellschaften sind für das Verhalten ihrer Spieler, Offiziellen, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen, Mitglieder, Anhänger, Zuschauer und weiterer Personen, die im Auftrag des Vereins eine Funktion während des Spiels ausüben, verantwortlich. Der gastgebende Verein und der Gastverein bzw. ihre Tochtergesellschaften haften im Stadionbereich vor, während und nach dem Spiel für Zwischenfälle jeglicher Art."

Allgemeine Strafbestimmungen im Westdeutschen Fußballverband

Der WDFV nennt zuvor im Paragraphen 5 allgemeine Strafbestimmungen, die als Grundsätze zu verstehen sind. Hier geht es darum, wer Strafen wie ausspricht, für was Strafen ausgesprochen werden können und welche Folgen Strafen haben. Beispielsweise können Trainern die Lizenz entzogen werden. Ein wichtiger Punkt folgt unter Abschnitt 7. Sportgerichte und Funktionäre werden nicht müde zu erwähnen, dass Straftäter nicht aus dem Verein geworfen werden sollen, bis ein Verfahren abgeschlossen wurde. Abschnitt 7 erklärt, dass Verfahren aber auch dann noch aufgenommen werden, wenn sich ein Straftäter einem neuen Klub anschließt. Der Wortlaut:

"(1) Über Strafmaß und Strafart entscheiden, sofern nicht sportrechtliche Bestimmungen eine bestimmte Strafe vorschreiben, die Rechtsorgane im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach pflichtgemäßem Ermessen.

(2) Folgende Strafen und Maßnahmen sind zulässig:

  1. a) Verwarnung,

  2. b) Verweis,

  3. c) Ordnungsgelder gegen Vereine bis zu 500 EUR und gegen Einzelmitglieder bis zu 250 EUR,

  4. d) Geldstrafen gegen Vereinsmitglieder, Schiedsrichter und Mitarbeiter der Kreise, der Bezirke und des Verbandes bis zu 1.500 EUR (bei Mitgliedern und Mitarbeitern von Vereinen der Herren-Regionalliga bis zu 10.000 EUR), gegen Vereine bis zu 7.500 EUR, (bei Vereinen der Herren-Regionalliga bis zu 30.000 EUR); hat der Verstoß des Betroffenen zu einer wirtschaftlichen Bereicherung geführt, kann die Geldstrafe um den Wert dieser wirtschaftlichen Bereicherung erhöht werden,

  5. e) Verbot des Betretens von Sportanlagen (insbesondere als Zuschauer oder zur Mitwirkung am Spielbetrieb) gegen einzelne Personen (Platzverbot),

  6. f) Sperre gegen einzelne Personen auf Zeit - längstens acht Jahre,

  7. g) Ausschluss auf Zeit - längstens acht Jahre,

  8. h) Verbot der Ausübung einer Funktion im DFB, in den Regional- und Landesverbänden sowie im Verein auf Zeit - längstens acht Jahre,

  9. i) Platzsperre oder Spielaustragung unter Ausschluss der Öffentlichkeit,

  10. j) Aberkennung von Punkten oder Ausschluss vom Wettbewerb in Spielen ohne Punktvergabe,

  11. k) Versetzung in eine untergeordnete Spielklasse,

  12. l) zeitweiser oder vollständiger Ausschluss einer Mannschaft vom Spielbetrieb,

  13. m) Verbot - bis zu fünf Spiele -, sich während eines oder mehrerer Spiele im Innenraum der Sportplatzanlage aufzuhalten,

  14. n) Verbot zur Ausübung der Ausbildungserlaubnis (Sperre) gegen B- und C- Lizenz-Trainer und Übungsleiter auf Zeit - längstens acht Jahre,

  15. o) Entzug der Trainer-B- und C-Lizenz oder der Übungsleiterlizenz, wenn sie von einem der Landesverbände erteilt worden ist,

  16. p) Verbot der Ausübung der Ausbildungserlaubnis (Sperre) gegen Fußball-Lehrer, A-und DFB Elite Jugend- Lizenz-Trainer bis zu drei Monaten. Für Verfahren, bei denen eine darüber hinaus gehende Sperre zu erwarten ist, ist die Zuständigkeit des DFB gemäß § 31 Ausbildungsordnung DFB gegeben,

  1. q) Entzug der Lizenz oder des Ausweises im organisatorisch- verwaltenden und jugendpflegerischen Bereich, wenn die Lizenz oder der Ausweis von einem der Landesverbände erteilt worden ist,

  2. r) Verbot auf Zeit - längstens drei Jahre - auf nationaler und internationaler Ebene neue Spieler zu registrieren (Transferverbot).

(3) Diese Strafen und Maßnahmen können auch nebeneinander festgesetzt werden.

(4) Die Erteilung von Auflagen ist zusätzlich oder ohne einen weiteren Strafausspruch zulässig. Auflagenverstöße können als unsportliches Verhalten geahndet werden.

(5) Für Geldstrafen und Ordnungsgelder, die gegen Vereinsmitglieder verhängt werden, haftet der Verein, dem der Betroffene zur Zeit der Tat angehört hat, gesamtschuldnerisch mit dem Betroffenen. Für Verbandsmitarbeiter entfällt die Vereinshaftung, soweit die Geldstrafen und Ordnungsgelder gegen sie wegen ihrer Tätigkeit im Verband festgesetzt worden sind.

Auf Antrag des mithaftenden Vereins hat das Rechtsorgan den verurteilten Spieler bis zur Zahlung der Strafe / der Kosten durch diesen Spieler an den Verband oder – soweit der Verein bereits in Haftung genommen wurde – bis zum Nachweis der Erstattung der Strafe / der Kosten an den Verein zu sperren. Der Antrag kann nur innerhalb von vier Wochen ab Rechtskraft bei dem Rechtsorgan gestellt werden, das die Entscheidung erlassen hat.

(6) Die Vollstreckung der rechtskräftigen Entscheidungen obliegt den Verwaltungsstellen. Eine Vollstreckungsverjährung wird ausgeschlossen.

(7) Ist die Strafvollstreckung ganz oder teilweise durch Verlust der Mitgliedschaft eines Vereins oder Vereinsmitglieds nicht möglich, so wird die Strafvollstreckung nach Erwerb einer neuen Mitgliedschaft bei einem Verein bzw. Wiedereintritt des Vereins fortgesetzt. § 21 Abs. 5 SpO/WDFV bleibt von der vorstehenden Regelung unberührt."

Die Rechts- und Verfahrensordnung ist auf der Homepage des WDFV einsehbar. Aus Gründen der Transparenz gibt es nachfolgend den entsprechenden Link:

>>> Hier geht es zur Rechts- und Verfahrensordnung

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Sollten Stellen unklar sein, sich Fehler eingeschlichen haben oder es einfach Neuerungen geben, bitten wir euch um eine E-Mail an fupa@rp-digital.de. Verbindliche Aussagen werden euch eure Staffelleiter und der Westdeutsche Fußballverband (WDFV) jederzeit geben.

In diesem Artikel beziehen wir uns auf die Rechts- und Verfahrensordnung und Gegebenheiten des Westdeutschen Fußballverbandes (kurz WDFV). Für andere Regionen und Gebiete können andere Regelungen gelten. Für die Angeben übernehmen wir keine Gewähr.

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Aufrufe: 08.1.2024, 23:30 Uhr
André NückelAutor