2024-05-02T16:12:49.858Z

Allgemeines
Die Verbände können Mannschaften im härtesten Fall auch sperren.
Die Verbände können Mannschaften im härtesten Fall auch sperren. – Foto: André Nückel

Paragraph 9a: Hohe Geldstrafen für Vereine möglich

Die Vereine am Mittelrhein, Niederrhein und in Westfalen können mit Punktabzügen und mit Geldstrafen bis mindestens 7.500 Euro belangt werden, sollte bei Vorfällen auf der Sportanlage mindestens eine Mitschuld festgestellt werden.

Drastische Strafen sind nicht nur gegen Spieler möglich, die wegen Gewalttaten auch gut und gerne mal acht Jahre gesperrt werden können. Auch Vereine können im Westdeutschen Fußballverband (WDFV), dem Dachverband der Verbände Mittelrhein, Niederrhein und Westfalen, teils mit hohen Strafen belegt werden. Die FuPa-Redaktion vom Niederrhein klärt euch über den Paragraphen 9a der Rechts- und Verfahrensordnung (RuVO) auf.

Die Strafen für Rote Karten haben einen relativ großen Spielraum, denn Sperren sind grundsätzlich zwischen einem Spiel und acht Jahren möglich. Doch im Amateurfußball können auch die Vereine belangt werden, denn sie sind als Ausrichter für die Sicherheit auf ihren Anlagen verantwortlich. Und hier geht es um die Sicherheit der Spieler, Schiedsrichter und auch Zuschauer.

Der WDFV regelt in seiner Rechts- und Verfahrensordnung alles, was über den klassischen Spielbetrieb hinausgeht. Hierzu gehören auch Sperren und Strafen, wie FuPa schon in einem allgemeineren Artikel zur Schau gestellt hat. In diesem Erklärtext geht es ausschließlich um die teils drastischen Strafen, die gegen Klubs ausgesprochen werden können.

Warum es Geld- und Punktstrafen gegen Vereine geben kann, dafür reicht ein Blick auf die gestiegene Gewaltbereitschaft auf den Sportplätzen in Nordrhein-Westfalen. Es kommt nicht erst seit der Saison 2023/2024 immer häufiger zu Tätlichkeiten durch Zuschauer, die auch gut und gerne mal den Platz stürmen, oder zu Gewalttaten von Spielern gegen Gegner oder Schiedsrichter. Auch wenn die Geldstrafen teilweise so hoch ausfallen können, dass sie den Ruin für einen Klub bedeuten können, ist der besagte Paragraph 9a mittlerweile unerlässlich, um die Vereine mehr denn je in die Pflicht zu nehmen. Selbst zu einer Zeit, in der sich immer weniger Ehrenamtler finden.

Geldstrafen und Punktabzüge gegen Vereine

Die Vereine und/oder die Ausrichter von Spielen können bei Gewalttaten oder Vorfällen dieser Art zur Rechenschaft gezogen werden, denn die ausrichtende Partei ist auch immer für die Sicherheit einer Sportveranstaltung verantwortlich. Hierbei geht es vorzugsweise um Ordnungsdienste oder den Schutz von Personen. Außerdem kann das Sportgericht auch Vereine belangen, wenn bei Vorfällen einem Klub oder seinen zuzuordnenden Anhängern eine Schuld oder Mitschuld nachgewiesen werden kann.

Das Sportgericht kann Punkte abziehen, Geldstrafen von bis zu 7.500 Euro aussprechen oder in letzter Konsequenz eine Mannschaft sogar vom Spielbetrieb ausschließen. Bei Wiederholungstätern, das gilt im Übrigen auch bei Vergehen von Spielerinnen und Spielern, ist eine angemessene Erhöhung der Strafe möglich.

Hierzu heißt es im Paragraphen 9a:

"(1) Gegen Vereine und Tochtergesellschaften sind bei sportlichen Vergehen folgende Strafen zu verhängen:

  1. wegen unsportlichen Verhaltens Geldstrafe bis zu 5.000 EUR;

  2. wegen nicht ausreichenden Ordnungsdienstes Geldstrafe bis zu 2.500 EUR;

  3. wegen mangelnden Schutzes des Schiedsrichters, der Schiedsrichter-Assistenten oder des Gegners Geldstrafe bis zu 7.500 EUR;

  4. wegen Herbeiführens eines Spielabbruches Geldstrafe bis zu 7.500 EUR;

  5. wegen aktiver oder passiver Bestechung Geldstrafe bis zu 7.500 EUR;

Bei Vereinen und Tochtergesellschaften der Herren-Regionalliga beträgt das Höchstmaß der Geldstrafe das Vierfache der vorgenannten Beträge.

(2) In den Fällen des Absatzes (1) Nummern 3. und 4. sind der verantwortlichen Mannschaft des Vereins bzw. der Tochtergesellschaft zwischen einem und sechs Punkten abzuerkennen, wenn der Schiedsrichter oder ein Schieds- richter-Assistent von mindestens zwei Spielern bzw. Teamoffiziellen tätlich angegriffen wird. Im Wiederholungsfall im selben Spieljahr erfolgt der Ausschluss der verantwortlichen Mannschaft vom Spielbetrieb bis zum Ende des Spieljahres.

(3) In dem Fall des Absatzes (1) Nummer 5. ist der Versuch strafbar.

(4) Bei sämtlichen Vergehen kann in schwerwiegenden Fällen anstelle oder neben der Geldstrafe eine weitergehende Strafe nach § 5 verhängt werden. Gleiches gilt in Wiederholungsfällen und in Fällen der Tatmehrheit.

(5) Vereine und Tochtergesellschaften sind für das Verhalten ihrer Spieler, Offiziellen, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen, Mitglieder, Anhänger, Zuschauer und weiterer Personen, die im Auftrag des Vereins eine Funktion während des Spiels ausüben, verantwortlich. Der gastgebende Verein und der Gastverein bzw. ihre Tochtergesellschaften haften im Stadionbereich vor, während und nach dem Spiel für Zwischenfälle jeglicher Art."

>>> Hier geht es zur Rechts- und Verfahrensordnung

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Sollten Stellen unklar sein, sich Fehler eingeschlichen haben oder es einfach Neuerungen geben, bitten wir euch um eine E-Mail an fupa@rp-digital.de. Verbindliche Aussagen werden euch eure Staffelleiter und der Westdeutsche Fußballverband (WDFV) jederzeit geben.

In diesem Artikel beziehen wir uns auf die Rechts- und Verfahrensordnung und Gegebenheiten des Westdeutschen Fußballverbandes (kurz WDFV). Für andere Regionen und Gebiete können andere Regelungen gelten. Für die Angeben übernehmen wir keine Gewähr.

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Aufrufe: 08.1.2024, 20:00 Uhr
André NückelAutor