2024-07-25T15:23:38.261Z

Allgemeines
Was ein Vertragsamateur ist und welche Besonderheiten bei Vertragsspielern zu beachten sind, erfahrt ihr hier.
Was ein Vertragsamateur ist und welche Besonderheiten bei Vertragsspielern zu beachten sind, erfahrt ihr hier. – Foto: Canva / FuPa

Vertragsspieler, Vertragsamateure: Der Sonderstatus im Amateurfußball

Durch den Status als Vertragsspieler oder Vertragsamateur können Vereine Spieler noch nach der Abmeldefristen verzichten - abgebende Klubs gehen dabei leer aus. Deshalb hat der DFB die Mindestvergütung angepasst.

Vertragsspieler oder Vertragsamateur bezeichnen einen Sonderstatus im Amateurfußball, der nicht wirklich auf viel Gegenliebe stößt, denn abgebende Vereine entgeht im Regelfall eine Ausbildungsentschädigung. Was Vertragsamateure sind, welche Auswirkungen dieser Status auf den Spielbetrieb hat und wie der Deutsche Fußball-Bund (DFB) dieses gängige Modell mittels einer Erhöhung der Mindestbezüge unattraktiver machen möchte, erfahrt ihr hier.

Was sind Vertragsamateure / Vertragsspieler?

Vertragsamateure beziehungsweise Vertragsspieler unterschreiben, wie es der Name verrät, einen Vertrag. Am gängigsten wird diese Form der Spielberechtigung dann genutzt, wenn ein Spieler die Abmeldefrist im Sommer zum 30. Juni oder im Winter zum 31. Dezember verpasst hat. Der aufnehmende Verein nimmt den Spieler mindestens für ein Jahr unter Vertrag, muss den Kontrakt offiziell anmelden, das Mindestgehalt zahlen und Sozialabgaben abführen. Es besteht somit ein richtiges Arbeitsverhältnis zwischen (Amateur-)Verein und Spieler. Die Spieler müssen bis zum 31. August im Sommer und bis zum 31. Januar im Winter registriert werden.

Amateur wird zum Vertragsspieler: Amateurstatus, Vertragsspieler-Status, Ablösesummen, Sonderregeln

In der Transferperiode I (Sommer) sind die Ausbildungsentschädigungen festgelegt, in der Transferperiode II (Winter) dagegen frei verhandelbar (siehe unten). Ablösesummen helfen auch Amateurvereinen, den Spielbetrieb zu finanzieren. Doch sobald ein Amateur zum Vertragsamateur wird, entfällt die Ablösesumme. Dazu schriebt der DFB: "Der Amateurfußballer, der einen Vertrag als Berufsspieler unterschreibt, ist ablösefrei." Entscheidet sich ein Spieler also nach der Abmeldefrist, zu einem anderen Klub als Vertragsamateur zu wechseln, so ist er in der Transferperiode I "ablösefrei"; ihm muss direkt die Spielerlaubnis erteilt werden. In der Transferperiode II ist das allerdings anders: Hier muss der abgebende Verein zustimmen. Das regelt Paragraph 23, Absatz 3 der DFB-Spielordnung:

"Bei einem Vereinswechsel eines Amateurs, der beim aufnehmenden Verein Vertragsspieler wird, ist in der Zeit vom 1.7. bis 31.8. (Wechselperiode I) eine Spielerlaubnis mit sofortiger Wirkung zu erteilen. Dies gilt auch dann, wenn der Spieler in der Wechselperiode I bereits einen Vereinswechsel als Amateur vollzogen hat; in diesem Fall werden die Spielerlaubnis sowie eventuelle Pflichtspiele bei dem abgebenden Verein nach § 23 Nr. 1.4 der DFB-Spielordnung angerechnet. In der Zeit vom 1.1. bis zum 31.1. (Wechselperiode II) kann ein Amateur eine Spielerlaubnis mit sofortiger Wirkung als Vertragsspieler nur mit Zustimmung seines früheren Vereins zum Vereinswechsel erhalten."

Wichtig zu beachten sind außerdem die Absätze 6 bis 12 von Paragraph 23 der DFB-Spielordnung. Hieraus geht unter anderem hervor, dass ein Amateur, der in der Transferperiode I erst als Amateur gegen eine Entschädigung (Spielerlaubnis erteilt) gewechselt ist und im Anschluss nochmal den Verein als Vertragsamateur gewechselt hat (alles in der Transferperiode I), in der Transferperiode II nur dann wechseln, wenn dem früheren Verein (Verein, bei dem der Spieler Amateur war) eine Entschädigung gezahlt wird. Ansonsten wird die Spielerlaubnis nicht erteilt.

Paragraph 23 der DFB-Spielordnung im Wortlaut:

"Vereinswechsel eines Vertragsspielers (einschließlich Statusveränderung) Beim Vereinswechsel eines Amateurs mit Statusveränderung und eines Vertragsspielers gelten die nachstehenden Regelungen:

  1. Ein Vereinswechsel eines Vertragsspielers kann grundsätzlich nur in zwei Wechselperioden stattfinden.
    1.1 Vom 1.7. bis zum 31.8. (Wechselperiode I). Lässt die FIFA davon Ausnahmen zu, beschließt der DFB-Vorstand die erforderlichen Regelungen.
    1.2 Vom 1.1. bis zum 31.1. (Wechselperiode II). Lässt die FIFA davon Ausnahmen zu, beschließt der DFB-Vorstand die erforderlichen Regelungen.
    1.3. In einem Spieljahr kann ein Vereinswechsel eines Vertragsspielers, der zum Ablauf der Wechselperiode I vertraglich an keinen Verein als Lizenzspieler oder Vertragsspieler gebunden war und danach keine Spielerlaubnis für einen Verein, auch nicht als Amateur, hatte, außerhalb der Wechselperiode I bis zum 31. Dezember erfolgen. Im Falle einer Verlängerung der Spielzeit 2019/2020 über den 30.6.2020 hinaus gilt abweichend von dem vorstehenden Absatz: Ein Vereinswechsel eines Vertragsspielers kann auch dann außerhalb der Wechselperiode I bis zum 31.12.2020 erfolgen, wenn der Vertrag des Spielers im Falle einer über den 30.6.2020 hinaus verlängerten Spielzeit 2019/2020 nach dem letzten Pflichtspiel eines Klubs oder zum Ablauf dieser Spielzeit (2019/2020) endet und der Spieler danach keine Spielerlaubnis für einen Verein, auch nicht als Amateur, hatte. Dies gilt für nationale und internationale Transfers. Die Verträge müssen eine Laufzeit bis zum 30. Juni eines Jahres haben.
    1.4. Ein Vertragsspieler kann im Zeitraum vom 1.7. bis 30.6. des Folgejahres für höchstens drei Vereine oder Kapitalgesellschaften eine Spielerlaubnis besitzen. In diesem Zeitraum kann der Spieler in Pflichtspielen von lediglich zwei Vereinen oder Kapitalgesellschaften eingesetzt werden. § 23 Nr. 7., Absatz 2 der DFB-Spielordnung bleibt unberührt. Für die Spielzeiten 2019/2020 und 2020/2021 gilt: Mit einer Änderung des Beginns der Wechselperiode I (Nr. 1.1, Satz 2) ändern sich die maßgeblichen Zeiträume im Sinne des vorstehenden Absatzes (Nr. 1.4) entsprechend. Abweichend von Nr. 1.4, Satz 2 dürfen Vertragsspieler in der Spielzeit 2020/2021 in Pflichtspielen von maximal drei Vereinen oder Kapitalgesellschaften eingesetzt werden.
  2. Bei einem Vereinswechsel eines Vertragsspielers, dessen Vertrag beim abgebenden Verein durch Zeitablauf oder einvernehmliche Vertragsauflösung beendet ist und der beim aufnehmenden Verein Vertragsspieler wird, ist in der Zeit vom 1.7. bis 31.8. (Wechselperiode I) und in der Zeit vom 1.1. bis 31.1. (Wechselperiode II) eine Spielerlaubnis mit sofortiger Wirkung zu erteilen. Die Spielerlaubnis kann auch ohne Vorlage des bisherigen Spielerpasses oder ohne die Eintragungen des bisherigen Vereins in das DFBnet gemäß § 16a Nr. 2. erteilt werden.
  3. Bei einem Vereinswechsel eines Amateurs, der beim aufnehmenden Verein Vertragsspieler wird, ist in der Zeit vom 1.7. bis 31.8. (Wechselperiode I) eine Spielerlaubnis mit sofortiger Wirkung zu erteilen. Dies gilt auch dann, wenn der Spieler in der Wechselperiode I bereits einen Vereinswechsel als Amateur vollzogen hat; in diesem Fall werden die Spielerlaubnis sowie eventuelle Pflichtspiele bei dem abgebenden Verein nach § 23 Nr. 1.4 der DFB-Spielordnung angerechnet. In der Zeit vom 1.1. bis zum 31.1. (Wechselperiode II) kann ein Amateur eine Spielerlaubnis mit sofortiger Wirkung als Vertragsspieler nur mit Zustimmung seines früheren Vereins zum Vereinswechsel erhalten.
  4. Bei einem Vereinswechsel in der Zeit vom 1.1. bis zum 31.1. (Wechselperiode II) muss der neu abzuschließende Vertrag als Vertragsspieler eine Mindestlaufzeit bis zum Ende des Spieljahrs haben.
  5. Die Beurteilung, in welche der Wechselperioden (1.7. bis 31.8. oder 1.1. bis 31.1.) ein Vereinswechsel fällt, richtet sich nach dem Tag des Eingangs des Spielerlaubnisantrags beim zuständigen DFB-Mitgliedsverband. Bis zum 31.8. oder zum 31.1. muss der Vertrag vorgelegt und bis zum 1.9. oder 1.2. in Kraft getreten sein. Der Nachweis einer Beendigung des vorherigen Vertrages muss ebenfalls bis spätestens 31.8. bzw. 31.1. beim zuständigen DFB-Mitgliedsverband vorliegen.
  6. Das Spielrecht eines Vertragsspielers gilt für alle Mannschaften eines Vereins.
  7. Hat ein Verein einem Vertragsspieler aus wichtigem Grund unwidersprochen fristlos gekündigt oder ist die fristlose Kündigung im staatlichen Gerichtsverfahren durch rechtskräftiges Urteil als rechtswirksam anerkannt worden, so soll der Spieler nur in begründeten Ausnahmefällen für das laufende Spieljahr in der nachfolgenden Wechselperiode einen Vertrag mit einem anderen Verein schließen können. Hat ein Vertragsspieler einem Verein aus wichtigem Grund fristlos gekündigt und ist diese Kündigung im staatlichen Gerichtsverfahren durch rechtskräftiges Urteil oder durch gerichtlichen Vergleich als rechtswirksam anerkannt worden, kann der Spieler nur in den Wechselperioden I und II einen neuen Vertrag mit der Folge der sofortigen Spielberechtigung schließen.
  8. Wird nach einem Wechsel eines Vertragsspielers, dessen Vertrag beim abgebenden Verein beendet ist, oder eines Amateurs, der beim aufnehmenden Verein Vertragsspieler wird, der Vertrag vor Ende des ersten Vertragsjahres (30.6.) beendet und will der Spieler sein Spielrecht als Amateur, also ohne vertragliche Bindung, beim bisherigen Verein oder einem anderen Verein ausüben, so ist die Entrichtung der in § 16 Nr. 3.2 der DFB-Spielordnung vorgesehenen Entschädigung an den früheren Verein Voraussetzung für die Erteilung der Spielerlaubnis.
  9. Für einen Amateur, der bereits einen Vereinswechsel in diesem Spieljahr als Amateur vollzogen hat und dem nach Zahlung eines Entschädigungsbetrages die sofortige Spielerlaubnis infolge Zustimmung zum Vereinswechsel erteilt wurde und der in der gleichen Spielzeit einen Vereinswechsel als Vertragsspieler vollziehen möchte, ist an den abgebenden Verein der für den ersten Wechsel vorgesehene Entschädigungsbetrag nach § 16 Nr. 3.2 der DFB-Spielordnung zu entrichten.
  10. § 16 Nr. 5. der DFB-Spielordnung (Spielberechtigung für Freundschaftsspiele) sowie § 17 Nr. 2.2 der DFB-Spielordnung gelten auch für den Vereinswechsel außerhalb der Wechselperioden I und II.
  11. Für den Wechsel eines Vertragsspielers mit Statusveränderung (zum Amateur) gelten die §§ 16 bis 20 des Allgemeinverbindlichen Teils der DFB-Spielordnung einschließlich der Pflicht zur Abmeldung.
  12. Die Bestimmungen gelten für Tochtergesellschaften entsprechend. Mutterverein und Tochtergesellschaft werden im Sinne dieser Bestimmungen als Einheit behandelt. Dies gilt unabhängig davon, ob der Vertragsspieler seinen Vertrag mit dem Mutterverein oder der Tochtergesellschaft geschlossen hat."

Wie viel verdienen Vertragsamateure?

Bis Ende Januar 2024 verdienen Vertragsamateure mindestens 250 Euro monatlich, ab dann greift eine Anpassung des DFB. Bei Verträgen, die ab Februar 2024 zur Saison 2024/25 abgeschlossen werden, beträgt die Mindestvergütung bereits 350 Euro monatlich. Des Weiteren muss der Verein noch die Sozialabgaben abführen, weshalb ein Vertragsspieler, den es selbst in den unteren Kreisklassen gibt, ein sehr teures Unterfangen sein kann. Ausgenommen sind vorher abgeschlossene Verträge.

DFB-Anpassung: Warum Vertragsspieler teurer werden

Der DFB hat das Mindestgehalt von 250 Euro monatlich auf 350 Euro monatlich ab der Saison 2024/25 aus zwei Gründen angehoben: Einerseits wird die Mindestvergütung wegen der Inflation erhöht, weil es die letzte Erhöhung 2012 von 150 Euro auf 250 Euro gegeben hat, andererseits soll das Umgehen der Ausbildungsentschädigung unattraktiver werden. Der zweite Grund bezieht sich insbesondere auf die unteren Klassen im Amateurfußball, denn Amateure, die zum Vertragsspieler werden, wechseln wie erwähnt ablösefrei. Durch die Erhöhung müssen die aufnehmenden Vereine mindestens 1200 Euro jährlich mehr bezahlen - ohne Berücksichtigung der gestiegenen Sozialabgaben.

>>> Merkblatt zum Thema Berufsspieler beim WDFV

>>> Ein Mustervertrag des WDFV

Die offizielle DFB-Begründung zur Erhöhung des Mindestgehalts

"Inflation: Die letzte Anhebung der Mindestvergütung von damals 150 auf 250 Euro hatte im Jahr 2012 stattgefunden. Sie wurde damals mit einem inflationären Anstieg des Verbraucherpreisindexes zwischen den Jahren 2001 bis 2009 von rund 13,2 Prozent begründet. Durch die Entwicklung des Mindestlohns und der aktuellen Inflation - im Zeitraum von 2010 bis 2023 stieg der allgemeine Verbraucherpreisindex um 32,58 Prozent - wurde eine Erhöhung der Mindestvergütung für Vertragsspieler*innen als sinnvoll erachtet.

Umgehung der Ausbildungsentschädigung: Im Regelfall müssen im Amateurfußball aufnehmende Vereine beim Wechsel eines Spielers bzw. einer Spielerin eine Ausbildungsentschädigung an den abgebenden Verein bezahlen. Die reine Verpflichtung von Amateur- zu Vertragsspieler*innen zur Umgehung dieser Ausbildungsentschädigung wird durch die Anhebung der Mindestvergütung für Vertragsspieler*innen auf 350 Euro wirtschaftlich deutlich unattraktiver gemacht. Eine Hochrechnung im Rahmen der AG-Vertragsspieler auf Basis der Daten des Württembergischen FV geht von mindestens 50 Prozent der Vertragsspieler*innen in Deutschland aus, welche aktuell in der Bandbreite 250 bis 350 Euro liegen."

Die Ablösesummen im Amateurfußball

Die Ausbildungsentschädigungen beziehungsweise Ablösesummen im Amateurfußball sind im Winter (Transferperiode II) frei verhandelbar. Im Sommer (Transferperiode I) gibt es fest definierte Ablösesummen, die im Westdeutschen Fußballverband (WDFV) beziehungsweise in Nordrhein-Westfalen (NRW) wie folgt definiert sind:

Senioren: unterschiedliche Ligen-Stufen im WDFV

  • 5.000 Euro: 3. Liga
  • 3.750 Euro: Regionalliga West (4. Liga)
  • 2.500 Euro: Oberliga / Mittelrheinliga (5. Liga)
  • 1.500 Euro: 6. Liga (Landesliga, Westfalen: Westfalenliga)
  • 750 Euro: 7. Liga (Bezirksliga, Westfalen: Landesliga)
  • 500 Euro: 8. Liga (Kreisliga A, Westfalen: Bezirksliga)
  • 250 Euro: 9. Liga abwärts (Kreisliga B abwärts, Westfalen: Kreisliga A abwärts)

Frauen: angepasste Ablöse-Forderungen

  • 2.500 Euro: Bundesliga
  • 1.000 Euro: 2. Bundesliga
  • 500 Euro: Regionalliga West
  • 250 Euro: Ab der Verbandsliga abwärts

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Aufrufe: 06.7.2024, 17:35 Uhr
André NückelAutor