2024-06-14T14:12:32.331Z

Allgemeines

Verbandssportgericht bestätigt Oberliga-Eingruppierung des VfL Bochum

13 Oberligisten hatten gemeinsam Rechtsmittel gegen die Wiedereingliederung der 2. Mannschaft des VfL Bochum in die Oberliga Westfalen eingelegt.

Nun hat die erste Instanz, das Verbandssportgericht, ein Urteil gefällt und den Präsidiumsbeschluss des Fußball- und Leichtathletik-Verbands Westfalen (FLVW) vom 27. März 2024, den VfL Bochum zur Saison 2024/25 in der Oberliga Westfalen einzugruppieren, bestätigt. Der TuS Ennepetal wird offiziell vom FLVW als "Beschwerdeführer" geführt, dessen Antrag auf sportgerichtliche Entscheidung wurde abgelehnt. Dies wurde in den heutigen Offiziellen Mitteilungen veröffentlicht.

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In der Begründung heißt es, dass das Präsidium im Rahmen seiner über § 26 Satzung FLVW vermittelten Befugnisse gehandelt hat und es ihm frei stand, die frühere Regelung über die Neuanmeldung bzw. Wiedereingliederung von U23 bzw. 2. Mannschaften eines Nachwuchsleistungszentrums ersatzlos aufzuheben. Damit ist der Beschluss des Präsidiums vom 3. März 2020 gemeint, wonach der VfL Bochum II in der Westfalenliga eingegliedert hätte werden müssen. Dieser Beschluss wurde am 3. Mai 2024 aufgehoben.

Der FLVW hat sich bei der Wiedereingliederung von Beginn an auf § 39 Abs.3 der Spielordnung des Westdeutschen Fußballverbands (SpO/WDFV) berufen. Auch diese Rechtsgrundlage bestätigt das Verbandssportgericht. Zwar betrifft die Regelung nach ihrem Wortlaut nur „neu- und wiederaufgenommene Vereine“, die Vorschrift findet vorliegend aber mangels anderweitiger Regelung entsprechend bzw. erst recht Anwendung, wenn es - wie im Fall des VfL Bochum II - um die Klassenzuteilung einzelner neu- oder wiederangemeldeter Mannschaften geht.

WDFV-Spielordnung erlaubt FLVW-Präsidium fast alles

Wie von FuPa Westfalen bereits berichtet, gibt dieser Paragraph den Landesverbänden im WDFV tatsächlich einen sehr großen Ermessensspielraum, in dem fast alles entschieden werden darf. Dabei macht das Verbandssportgericht aber deutlich, dass die Verhältnismäßigkeit gewahrt sein muss. Die Grenzen liegen lediglich im Willkürverbot und in der Berücksichtigung sachfremder Erwägungen. Einen solchen Ermessensfehler sieht das Verbandssportgericht im vorliegenden Fall nicht.

Das Verbandssportgericht erklärt, dass der Antrag des VfL Bochum II, in die Oberliga eingruppiert zu werden, sorgfältig geprüft wurde. Das Präsidium habe sich bei seiner Entscheidung von den im Antrag des VfL Bochum dargelegten sportlichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Gründen und den Stellungnahmen des Fußballkreises Bochum und insbesondere des Verbands-Fußball-Ausschusses leiten lassen.

Weiter heißt es vom Verbandssportgericht, dass das Präsidium dem Satzungszweck entsprechend den Gedanken der Talentförderung hervorgehoben hat, indem es jungen Spielern eines Nachwuchs-Leistungs-Zentrums eine höherklassige Einsatzmöglichkeit im Pflichtspielbetrieb verschaffen wollte. Zudem sei eine etwaige niedrigere Eingruppierung der U23-Mannschaft des VfL Bochum wegen der zu erwartenden sportlichen Leistungsfähigkeit ein deutlich intensiverer Eingriff in den Wettbewerb gewesen. Zwar handelt es sich hierbei um eine prognostische Entscheidung, hierzu ist das Präsidium aber berechtigt, so das Verbandssportgericht.

Abschließend wird in der Begründung nochmal betont, dass den aktuell in der Oberliga spielenden Vereinen kein Nachteil entsteht, da es in der Saison 2024/25 zu keinem vermehrten Abstieg kommt. Bekanntlich soll erst zur Saison 2026/27 die Oberliga wieder auf 18 Mannschaften reduziert werden.

Letztendlich "bemängelt" das Verbandssportgericht die Vorgehensweise des FLVW, Einfluss hat dies auf das Urteil aber nicht. So heißt es: "Zwar hat das Präsidium die tragenden Gründe für seine Entscheidung nicht veröffentlicht, dieser Umstand berührt aber allenfalls die Transparenz und Akzeptanz der Entscheidung, Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit des Präsidiumsbeschlusses hat das Defizit aber nicht. Die Veröffentlichung der Gründe wäre sicherlich sachgerecht, ist aber in den Regularien des WDFV und des FLVW nicht vorgesehen." Zumindest mal ein deutlicher Hinweis, dass der FLVW etwas mehr Fingerspitzengefühl bei der Kommunikation walten lassen könnte.

Innerhalb von zehn Tagen gibt es nun die Möglichkeit, Berufung gegen des Urteil einzulegen. Ob dies der Fall sein wird, ist nach aktuellem Stand noch unbekannt (Freitag, 24. Mai, 18.30 Uhr).

Aufrufe: 024.5.2024, 18:30 Uhr
redAutor