2024-05-02T16:12:49.858Z

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Der BFV hat anlässlich der Corona-Pandemie einen entsprechenden neuen Paragrafen in die Spielordnung aufgenommen.
Der BFV hat anlässlich der Corona-Pandemie einen entsprechenden neuen Paragrafen in die Spielordnung aufgenommen. – Foto: Fred Rauscher

BFV führt Corona-Paragrafen ein

Paragraf 94 regelt Umgang mit Corona-Fällen

Der Bayerische Fußball Verband (BFV) hat einen Corona-Paragrafen in seiner Spielordung verankert. Dieser besitzt Gültigkeit bis Sommer nächsten Jahres.

Fußball - Jüngst hat der Bayerische Fußball-Verband (BFV) seinen geplanten Restart um zwei Wochen auf 19. September verlegt. Hauptgrund ist, dass die Vereine genug Zeit bekommen sollen, ihre Spielstätten nach dem noch nicht bekannt gegebenen Hygienekonzept anzupassen (wir berichteten).

BFV: Paragraf 94 regelt Umgang mit Corona-Fällen, Mannschaftsquarantäne und regionalen Lockdowns

Sollte ein Klub jedoch – aus welchen Gründen auch immer – seine Umkleidekabinen und Duschen komplett gesperrt lassen, muss er Gegner und Schiedsrichter spätestens drei Tage vor dem Spiel über diesen Umstand informieren. Das steht im sogenannten Corona-Paragrafen (Paragraf 94), den der BFV jetzt in seiner Spielordnung verankert hat. Darüber hinaus wird im neuen Paragrafen geregelt, wie mit Covid-19-Fällen, staatlich verordneter Mannschaftsquarantäne, regionalen Lockdowns oder Platzsperren aufgrund behördlicher Verfügungen umzugehen ist. Der Paragraf 94 besitzt Gültigkeit bis zum 30. Juni 2021 (Frauen und Männer) beziehungsweise bis zum 31. Juli 2021 (Juniorinnen und Junioren). Alle Sonderregelungen gibt es im Internet unter www.bfv.de. (mg)

Aufrufe: 024.8.2020, 10:51 Uhr
Münchner Merkur (Würmtal) / Michael GrözingerAutor