Trotz dieses unstreitigen Verstoßes sind wir von dem nunmehr ergangenen Urteil des Sportgerichts Bayern schockiert und können dieses nicht nachvollziehen. Denn weder die Regionalligaordnung noch eine sonstige Satzung, Verordnung oder Bestimmung des Bayerischen Fußballverbandes enthält eine Vorschrift, nach welcher bei Vorliegen eines derartigen Verstoßes eine Spielwertung zu Lasten des verstoßenden Vereins erfolgen muss. Lediglich die DFB-Spielordnung enthält eine solche Regelung. Diese ist aber – wie das Sportgericht auch eindeutig festgestellt hat – entgegen der Ansicht der Würzburger Kickers nicht auf einen solchen Verstoß im Toto-Pokal anwendbar.
Die Würzburger Kickers hatten sich bei ihrem Einspruch fälschlicherweise immer auf die Anwendbarkeit dieser Regelung berufen und hatten dies u.a. auch damit begründet, dass die Regelungen auf Ebene des Bayerischen Fußballverbandes ansonsten solch eine Regelung ja auch nicht enthalten. Da aber keine derartige Rechtsgrundlage für die nunmehr vorgenommene Spielwertung existiert, hätte aus unserer Sicht auch keine Spielwertung zu unseren Lasten vorgenommen werden können.
Das Sportgericht hat dann aber leider angenommen, dass es eine Spielwertung nach eigenem Ermessen vornehmen darf, und zwar als „Nebenfolge“ der verhängten Geldstrafe. Das Sportgericht Bayern hat daher also die Spielwertung, die uns als Verein sicherlich wesentlich härter trifft als die verhängte Geldstrafe, als „Nebenfolge“ qualifiziert und über diesen juristischen Kunstgriff sich die Möglichkeit geschaffen, eben die Rechtsfolge der Spielwertung selber zu verhängen, obwohl die im deutschen Fußball diesbezüglich existierende Regelung nach eigener Meinung des Gerichts in Bayern nicht angewandt werden kann.
Eine solche Rechtsauslegung ist für uns ebenso wenig nachvollziehbar wie der von uns begangene Verstoß selber. Es wirkt beinahe so, als ob man nach einer Möglichkeit gesucht hat, die nach den Regelungen des BFV explizit nicht mögliche Rechtsfolge einer Spielwertung zu unseren Lasten zu erreichen – und auch einen – rechtlich zweifelhaften – Weg gefunden hat. Da das Urteil so für uns nicht nachvollziehbar ist, ist es umso ärgerlicher, dass der BFV in seinen Statuten –anders als der DFB bei einer solchen Rechtsfolge - auch keine Möglichkeit vorsieht, gegen das Urteil Rechtsmittel einzulegen."