2024-05-02T16:12:49.858Z

Allgemeines
– Foto: Andreas Santner

Zweckel verbleibt am Grünen Tisch in der Bezirksliga!

Der SV Zweckel weiß endlich, in welcher Spielklasse er in der kommenden Saison antritt.

Am heutigen Nachmittag hat Thomas Berndsen, der Abteilungsleiter Fußball des FLVW, dem SV Zweckel die gute Nachricht per E-Mail überbracht, wie der Verein auf seiner Homepage mitteilt.

Aufgrund der Besonderheit des Einzelfalls wurde der SVZ antragsgemäß durch den Verbands-Fußball-Ausschuss (VFA) in die Bezirksliga Staffel 9 eingeordnet, heißt es weiter.

In der Staffeleinteilung am 7. Juli war dem SV Zweckel vorsorglich bereits ein Platz in der Bezirksliga 9 freigehalten worden, der nun Realität wird.

Sobald FuPa Westfalen weitere Informationen zur Entscheidung vorliegen, berichten wir weiter.

>>> Die Ausgangsgeschichte lest ihr hier

Ursprünglicher Bericht vom 5. Juli

Der SV Zweckel hat mit seiner Revision Erfolg gehabt. Das Verbandssportgericht des Westdeutschen Fußball-Verbands (WDFV), bestehend aus fünf Richtern, hat die Argumentation der Schwarz-Grünen vollumfänglich nachvollzogen und bestätigt, so die Vereinsmeldung.

Es geht also endgültig in die nächste Runde, und das, obwohl der Fußball- und Leichtathletik-Verband Westfalen (FLVW) bekanntlich am Donnerstag die Staffeleinteilung für die Bezirksliga bekanntgibt. Man darf gespannt sein, ob die Staffeleinteilung erkennen lassen wird, dass für den SV Zweckel vorsorglich bereits ein Platz freigehalten wird.

Auf seiner Homepage hat der SVZ das Urteil auszugsweise aufgeführt. Daraus ist ersichtlich, dass die Rechtsauslegungen der vorgeschalteten Rechtsorgane des FLVW doch stark in Zweifel gestellt werden.

Auszug des Urteils:

Auf die Revision des SV Zweckel 23 e.V. wird das Urteil des Verbandssportgericht FLVW vom 25.05.2022 aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Verbandssportgericht FLVW, auch über die Kosten der Revision, zurückverwiesen.

Begründung:

Nach der Anmeldung bei dem Verein SF Stuckenbusch wurde dem Spieler zunächst eine Spielberechtigung ab dem 01.07.2022 für die Seniorenmannschaft erteilt. Nach Zustimmung durch den Verbandsjugendausschuss FLVW ist ihm sodann eine Spielberechtigung für die Junioren unter Wegfall der Wartefristen ab dem 27.03.2022 erteilt worden. (Dieser Umstand war dem SV Zweckel bis dato nicht bekannt und war weder vom Bezirkssportgericht noch vom Verbandssportgericht ermittelt bzw. mitgeteilt worden.)

Die SF Stuckenbusch nahm in der Saison 2021/22 nicht mit einer A-Juniorenmannschaft am Spielbetrieb teil.

Das Verbandssportgericht FLVW hat eine wesentliche Verfahrensvorschrift im Sinne des § 56 Abs. 3 RuVO/WDFV verletzt, da es vor seiner Entscheidung im schriftlichen Verfahren entgegen § 41 Abs. 4 RuVO/WDFV unterlassen hat, die Verfahrensbeteiligten zu kontaktieren und diesen mitzuteilen, wie beabsichtigt ist zu entscheiden.

Dieser Verfahrensverstoß hat sich auch relevant ausgewirkt, denn dadurch ist dem Revisionsführer die Möglichkeit genommen, seine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Erteilung der Spielberechtigung für den Spielers für den aufnehmenden Verein abschließend darzulegen.

Wegen der Rechtsfolgen des § 44 SpO/WDFV hätte des Verbandsgericht FLVW sich nicht darauf beschränken dürfen, zu prüfen, ob dem Spieler durch die Passstelle unter Wegfall der Wartefrist eine ab dem 27.03.2022 geltende Spielberechtigung für Junioren erteilt worden ist.

Es hätte vielmehr ermitteln müssen, auf welcher Grundlage und unter welchen Umstände der Verbandsjugendausschuss FLVW die Ausnahmegenehmigung gem. § 14 Abs.1 SpO/WDFV erteilt hat.

Im vorliegenden Fall besteht die Besonderheit, dass der aufnehmende Verein mit keiner Juniorenmannschaft in der Altersklasse des Spielers (A-Jugend) am Spielbetrieb teilnimmt.

Der Antrag des aufnehmenden Vereins an den Verbandsjugendausschuss FLVW musste deshalb den Hinweis enthalten, dass der Verein selbst nicht über eine Jugendmannschaft in der Altersklasse des betroffenen Spielers verfügt. Das ist für die Ausnahmetatbestände Nr. 1 und Nr. 2 des § 14 Abs. 2 JSpO/WDFV ausdrücklich normiert.

Aber auch für die anderen Ausnahmetatbestände dürfte das gelten, da es alleiniger Sinn und Zweck der Ausnahmemöglichkeiten des § 14 JSpO/WDFV ist, einem Jugendspieler, dem aufgrund von Umständen, die er nicht selbst zu vertreten hat, die Teilnahme am Spielbetrieb in seiner Altersklasse nicht mehr möglich ist, eine solche sofortige Möglichkeit bei einem anderen Verein zu eröffnen.

Das ist aber nicht der Fall, wenn der aufnehmende Verein selbst nicht über eine am Spielbetrieb teilnehmende Mannschaft der Altersklasse des Jugendspielers verfügt.

In keinem Fall ist es Sinn der Vorschrift des § 14 JSpO/WDFV, dem Jugendspieler über den Weg des § 15 Abs. 13 JSpO unter Wegfall der Wartefrist die Möglichkeit zu geben, in einer Seniorenmannschaft des aufnehmenden Vereins zu spielen. Diese Möglichkeit hätte er auch in seinem früheren Verein gehabt.

Es wird zu klären sein, auf welchen der Ausnahmetatbestände des § 14 Abs. 2 JSpO/WDFV der aufnehmende Verein seinen Antrag und der Verbandsjungendausschuss FLVW seine Genehmigung gestützt hat.

Da das Verbandsgericht als Revisionsgericht keine Sachverhaltsermittlungen vornehmen kann, war das Verfahren an des Verbandsportgericht/FLVW zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Ursprünglicher Bericht vom 1. Juli:

Der SV Zweckel belegte in der Endabrechnung der Bezirksliga-Staffel 14 den ersten Abstiegsplatz.

Seit fast drei Monaten kämpft der Verein um seinen Vorsitzenden Ulrich Wloch aber um drei Punkte aus dem Auswärtsspiel bei den Sportfreunden Stuckenbusch, die zum nachträglichen Klassenerhalt führen würden.

Die Partie wurde mit 0:2 verloren. Stuckenbusch setzte damals Anfang April aber erstmals den frisch vom TSV Marl-Hüls verpflichteten A-Junior Justin Walendy ein, dessen Spielberechtigung nach dem neuesten Urteil weiterhin stark auf der Kippe steht.

FuPa Westfalen hat ausführlich zur Vorgeschichte berichtet. Nun hat der Vorsitzende des Verbandsgerichts des WDFV dem SV Zweckel die beabsichtigte Entscheidung mitgeteilt.

In der Mitteilung des Vereins heißt es: "In dem Sportrechtsverfahren betreffend die Revision des SV Zweckel gegen das Urteil des FLVW vom 25.05.2022 beabsichtigt das Verbandsgericht im schriftlichen Verfahren das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Verbandsgericht FLVW zurückzuverweisen. Es wird Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme binnen 48 Stunden eingeräumt. Der SV Zweckel hat ausdrücklich auf eine Stellungnahme verzichtet und hofft darauf, dass eine neue Verhandlung vor dem Verbandssportgericht des FLVW schnell anberaumt wird."

Der WDFV hat also das Urteil des FLVW nicht bestätigt. Offensichtlich ein sehr positives Signal für den SVZ, wie es auch Wloch sieht: "Ja, natürlich. Für mich ist das schon ein deutlicher Fingerzeig zu unseren Gunsten."

Mit diesen drei Punkten würde Zweckel Genclikspor Recklinghausen auf einen Abstiegsplatz schieben, der seinerseits vorsorglich gegen das torlose Remis gegen Stuckenbusch am letzten Spieltag Einspruch eingelegt hat, da auf Gegners Seite erneut Walendy aufgelaufen war.

>>> Zur Tabelle der Bezirksliga 14 2021/22

Sollten also Zweckel und Recklinghausen jeweils drei Punkte am Grünen Tisch gewinnen, stünde plötzlich der SC Hassel auf einem Abstiegsplatz. Hier ist aus Erfahrungswerten davon auszugehen, dass nachträglich keiner Mannschaft aufgrund später Entscheidungen am Grünen Tisch der sportliche errungene Klassenerhalt genommen wird. D. h. der SV Zweckel würde einfach als 214. Mannschaft in die 13 Bezirksliga-Staffeln aufgenommen.

Aufrufe: 021.7.2022, 17:45 Uhr
sbAutor