2024-05-02T16:12:49.858Z

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Die Kicker der SpVgg Mariaposching dürfen aufatmen
Die Kicker der SpVgg Mariaposching dürfen aufatmen – Foto: Stefan Ritzinger

Rolle rückwärts: Wertungen gegen M'posching und Schaufling revidiert

Berufung des Verbandsanwalts hat Erfolg +++ Bezirkssportgericht hebt Urteil des Kreisssportgerichts auf

Die SpVgg Mariaposching und der SV Schaufling wurden im Oktober hart bestraft. Gegen die beiden A-Klassisten wurden Spielwertungen - insgesamt verloren beide Klubs jeweils drei Partien am grünen Tisch - vorgenommen, weil in beiden Klubs Spieler zum Einsatz kamen, deren Junioren-Fördergemeinschaft-Pässe - trotz Aufforderung über das BFV-Postfach - nicht fristgemäß umgeschrieben worden sind. Nun ist es aber zu einer Wende gekommen, denn BFV-Verbandsanwalt Fritz Reisinger schaltete sich bereits vor einiger Zeit ein und das ursprünglich vom Kreissportgericht Niederbayern Ost getroffene Urteil wurde vom Bezirkssportgericht nochmal überprüft. Sämtliche Spielwertungen gegen Mariaposching und Schaufling wurden aufgehoben, allerdings werden beide Klubs mit Geldstrafen sanktioniert.

"Mit Schreiben vom 19.10.2023 hat der Ltd. Verbandsanwalt gegen die vorgenannten Urteile mit der Begründung Berufung eingelegt, dass nach III. Nr. 10 der Richtlinie für Junioren-Förder-Gemeinschaften(RL-JFG) für altersbedingt aus der JFG ausscheidende Spieler die bisherige JFG-Spielberechtigung zwar bis spätestens 31.07. auf den Stammverein umgeschrieben sein muss, aber andernfalls beim Einsatz in der Herrenmannschaft des Stammvereins eine Bestrafung nach § 79 RVO erfolgt. Die Berufungen sind zulässig und auch begründet. In einem Schreiben vom 21.12.2023 hat der Ltd. Verbandsanwalt noch festgestellt, dass der Hinweis in III. Nr. 10 der RL-JFG einen Rechtsfolgenverweis darstellt. Das heißt, es trifft die Strafe nach § 79 RVO zu, aber es muss nicht der Tatbestand des § 79 RVO erfüllt sein. Auch die Auskünfte der Passabeilung können an dem Rechtsfolgenverweis nichts ändern. Die eingesetzten Spieler hatten demnach zwei Spielberechtigungen, nämlich für die JFG und für ihren Stammverein. Es war somit ein Spielrecht vorhanden, das aber nicht ordnungsgemäß war. Es hätte nämlich umgeschrieben werden müssen, was aber nicht geschah. Diese Verstöße sind aufgrund der Regelung in III. Nr. 10 der RL-JFG mit einer Geldstrafe nach § 79 RVO zu ahnden. Die Urteile vom 13.10.2023 waren deshalb aufzuheben. Es sind nun alle Spiele nach Ausgang zu werten. Vom zuständigen Kreissportgericht sind ferner noch für die Verstöße Verfahren nach § 79 RVO zu eröffnen", heißt es im Wortlaut des Bezirkssportgerichts Niederbayern, das der FuPa-Redaktion vorliegt.


Durch die Aufhebung der Spielwertungen hat sich für beide Klubs die Tabellensituation schlagartig verbessert. Mariaposching ist nun - punktgleich mit Spitzenreiter TSV Oberschneiding - Zweiter. Schaufling verbessert sich auf den fünften Rang und hat die führenden Teams zumindest wieder im Blickfeld.


Aufrufe: 017.1.2024, 09:40 Uhr
Thomas SeidlAutor