2024-05-10T08:19:16.237Z

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Wie es am Roten Steg weitergeht, steht komplett in den Sternen
Wie es am Roten Steg weitergeht, steht komplett in den Sternen – Foto: Karin Steinert

Bad Kötzting droht Zwangsabstieg

Sollte das Insolvenzverfahren eröffnet werden oder mangels Masse eingestellt werden, muss der Traditionsverein in die Bezirksliga

Letzten Freitag platze die Bombe: Die "1. FC Bad Kötzting Werbe, Veranstaltungs und Stadion GmbH", die in erster Linie für die finanzielle Abwicklung der Landesliga-Mannschaft zuständig ist, hat beim Amtsgericht Regensburg einen Insolvenzantrag gestellt. Zum Insolvenzverwalter wurde der Rechtsanwalt Dr. Michael Burkert bestellt. FuPa liegen nun neue Fakten vor, denn fälschlicherweise wurde davon ausgegangen, dass das Landesliga-Spielrecht nichts mit der insolventen Spielbetriebs-GmbH zu tun hat.

Wir haben nun aber die Satzung des Bayerischen Fußball-Verbands nochmal genau studiert und auch bei der Pressestelle des Verbands nachgefragt. Die Szenarien sind im Paragraph 67 der BFV-Spielordnung (Verein in Insolvenz) genau geschildert und haben unterhalb der Regionalliga Bayern Gültigkeit: "Die klassenhöchste Herrenmannschaft eines Vereins, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder bei dem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder zeigt der Verein seine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung während der Rechtshängigkeit einer Restrukturierungssache nach dem Stabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz (StaRUG) beim Restrukturierungsgericht an, gilt als Absteiger in die nächste Spielklassenebene und rückt insoweit am Ende des Spieljahres an den Schluss der Tabelle. Die Anzahl der aus sportlichen Gründen absteigenden Mannschaften vermindert sich entsprechend. Die von einer solchen Mannschaft ausgetragenen oder noch auszutragenden Spiele werden nicht gewertet. Dies gilt nicht, wenn die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder seine Ablehnung nach dem letzten Spieltag, aber vor Ende des Spieljahres (30.06) getroffen wird", heißt es unter Punkt 1.


Auch das beim FCK praktizierte Modell wird unter Punkt 4 genau geschildert: "Bei Vereinen, die ihren wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder zumindest Teile ihres Spielbetriebes für eine oder mehrere Mannschaften in eine Gesellschaft ausgegliedert haben, gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend auch bei einer Insolvenz dieser Gesellschaft." Für die Abwendung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehen mehrere Möglichkeiten, beispielsweise eine Bürgschaft eines solventen Unternehmens. Häufig verhandeln Gläubiger mit den Schuldnern und vereinbaren die Stundung von Rechnungen oder eine Ratenzahlung. Für den Bayerwald-Traditionsklub besteht also durchaus noch Hoffnung. Allerdings braucht der Verein nach dem Ausstieg von Präsident und Hauptsponsor Willi Bielmeier primär auch eine neue Führungsmannschaft und ein Konzept, wie und mit welchen wirtschaftlichen Möglichkeiten es sportlich am Roten Steg weitergehen soll.

Aufrufe: 030.3.2023, 15:40 Uhr
redAutor