Die Sportrichter argumentieren unter anderem: „Grundsätzlich wird durch das Aussprechen eines Hausverbots in den Wettbewerb eingegriffen. Unter diesem Gesichtspunkt kann es nicht hingenommen werden, dass ein Platzverein den Gegner gezielt dadurch schwächt, dass er einzelnen Spielern oder dem Trainer ohne einen ausreichenden Grund ein Hausverbot erteilt. Dies macht ein Hausverbot aber nicht von generell unzulässig. Es ist vielmehr im Rahmen einer Interessensabwägung zu prüfen, ob ein ausreichender Grund vorgelegen hat.“
Dies sei hier der Fall, weil ein Verein „berechtigtes Interesse“ habe, „dass Personen, die bereits einmal nachgewiesenermaßen eingebrochen haben, den Sportplatz nicht mehr betreten.“ Insgesamt erscheinen auch dem Verbandssportgericht „die vom Bezirksportgericht herangezogenen Gründe als tragfähig und ausreichend, um das ausgesprochene Hausverbot trotz dessen Auswirkung auf den Wettbewerb als gerechtfertigt anzusehen“.