2024-05-10T08:19:16.237Z

Ligabericht
Der FC Amberg (in weiß) muss sich in der BZL Nord beweisen. F: Brückmann
Der FC Amberg (in weiß) muss sich in der BZL Nord beweisen. F: Brückmann

Die neue Bezirksliga-Einteilung steht

Keine "Härtefälle" bei der Zuordnung

Es sind 32 Bezirksligavereine, sodass sich wieder zwei Bezirksligen mit je 16 Mannschaften ergeben. Saisonstart ist am Wochenende 21./22.Juli 2018.

Die Tagungen für die Vereine finden an folgenden Terminen statt:

  • Bezirksliga Nord: Montag, 18.Juni um 19:00 Uhr
  • Bezirksliga Süd: Dienstag, 19.Juni um 19:00 Uhr

Die Tagungsorte stehen noch nicht fest.


Bezirksliga Nord

  • SV Kulmain
  • SV Sorghof
  • SpVgg Schirmitz
  • DJK Ensdorf
  • TuS Kastl 1924
  • 1. FC Wernberg
  • FC OVI-Teunz
  • SV Inter Bergsteig Amberg
  • TSV Detag Wernberg
  • SV Hahnbach
  • Sportverein Raigering e.V.
  • 1. FC Schwarzenfeld
  • SV TuS/DJK Grafenwöhr
  • SSV Paulsdorf e. V.
  • SV Schwarzhofen
  • FC Amberg

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Bezirksliga Süd

  • DJK Arnschwang e.V.
  • FC Thalmassing
  • Spvgg Hainsacker e.V.
  • FC Jura 05
  • TV Oberndorf
  • FC Ränkam e.V.
  • SV Sarching
  • TSV Wacker 50 Neutraubling
  • TB/ASV Regenstauf
  • Spvgg. Lam e.V.
  • FC Furth im Wald
  • SC Katzdorf
  • FC Kosova Regensburg e.V.
  • FC Viehausen
  • SV Sulzbach/Donau
  • TB 03 Roding

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Wertung:

Das Bezirkssportgericht hat das Urteil für die Partie SV Hahnbach - TSV Detag Wernberg in der Bezirksliga Nord veröffentlicht. Das Spiel wird für beide Vereine mit 0:2 gewertet, da beide Vereine zur Neuansetzung des ursprünglich witterungsbedingt abgebrochenen Spiels nicht angetreten sind.

Die Zusammenfassung der Urteilsbegründung: "Aus der Stellungnahme des Bezirks-Spielleiters vom 26.05.2018 ergeben sich die besonderen Umstände des Falles. Demnach hat der amt. SR leider versäumt, während einer witterungsbedingten Unterbrechung des Spiels (66. Spielminute) mit dem BSL in Kontakt zu treten. Es wurde sodann von dem SR nach einer Unterbrechung von 30 Minuten ein Spielabbruch vorgenommen (...). (...)
Von einem verschuldeten Nichtantreten der beteiligten Vereine ist somit, in Anbetracht der besonderen Umstände dieses Einzelfalls, nicht auszugehen, zumal es beiden Mannschaften ausweislich der erfolgten Stellungnahmen nicht möglich ist, zu der erfolgten Spielansetzung nach Ende der Saison anzutreten, da beide Mannschaften und deren Verantwortliche zum großen Teil bereits im Urlaub weilen oder nicht verfügbar sind.
Aufgrund der besonderen Umstände des Falles wird daher von der Verhängung einer Geldstrafe abgesehen.
"
Aufrufe: 04.6.2018, 08:32 Uhr
BFV PresseAutor