2024-04-25T14:35:39.956Z

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Die Urteile nach dem Abbruch des Spiels zwischen Rothenstadt und Wildenau sind gefällt - und sie haben es in sich. F: Rosenau
Die Urteile nach dem Abbruch des Spiels zwischen Rothenstadt und Wildenau sind gefällt - und sie haben es in sich. F: Rosenau

Lange Sperren kassiert und das Spiel verloren

Nach dem Abbruch der Partie Rothenstadt gegen Wildenau: Urteile stehen fest +++ VfB-Akteure mehrere Wochen aus dem Verkehr gezogen

Die Urteile bezüglich des abgebrochenen Spiels der A-Klasse Ost Amberg/Weiden vom 30. August zwischen dem VfB Rothenstadt und dem SV Wildenau sind gefällt. Und sie haben es in sich. Das Sportgericht unter dem Vorsitz von Lorenz Gebert und mit den Beisitzern Ulrich Schlamminger und Michael Bauer zog am Dienstagabend den Rothenstädter Spieler Domagoj Andabaka für neun Wochen, bis einschließlich 9. November, aus dem Verkehr. Noch schlimmer erwischte es seinen Teamkollegen Ugur Köse, der bis einschließlich 16. November zum Zuschauen verdammt wurde. Am mildesten fiel die Strafe für Ilker Dag aus, der lediglich bis 28. Oktober aus dem Verkehr gezogen wurde. Zudem wurde der VfB-Vereinslinienrichter Attila Cinar wegen unsportlichen Verhaltens mit einer Geldstrafe in Höhe von 50 Euro belegt.

Abwehrspieler Andabaka, der in der 80. Minute Rot gesehen hatte, hat demnach einer Tätlichkeit gegenüber Schiedsrichter Andreas Kink jun. begangen und verschuldete somit den Spielabbruch. Zudem wird das Spiel mit 0:2 für den VfB Rothenstadt als verloren gewertet, der auch eine Geldstrafe von 120 Euro – inklusive der Verfahrenskosten – berappen muss.

Noch heftiger fiel das Urteil für Ugur Köse aus. Nach Meinung des Sportgerichts beging der 31-jährige Mittelfeldakteur eine Tätlichkeit gegenüber dem am Boden liegenden Gegenspieler des SV Wildenau. In die Strafe flossen zudem sein Schubser gegenüber dem Referee und sein unkontrollierter Flaschenwurf auf dem Weg in die Kabine ein. Strafmildernd, so die Urteilsbegründung, sei berücksichtigt worden, dass Köse nach eigener Aussage vor seiner Tätlichkeit vom Gegenspieler übel provoziert worden sei. „Die Verfahrenskosten in Höhe von 20 Euro trägt der Spieler unter der Mithaftung des VfB Rothenstadt“, so das Urteil.

Gleiches gilt auch für das Verfahren gegenüber dem Rothenstädter Spieler Ilker Dag. In seinem Fall bescheinigte das Sportgericht „unsportliches Verhalten gegen dem Schiedsrichter und dem Assistenten“. In dem Strafmaß beinhaltet sind laut Urteil auch die „üblen Beleidigungen gegenüber dem Referee“ und das „unsportliche Verhalten beim Flaschenwurf auf dem Weg in die Kabine“.

Im Fall von Vereinslinienrichter Attila Cinar sah es das Sportgericht als erwiesen an, dass er auf dem Weg in die Kabine seine beiden Linienrichter-Fahnen von hinten in Richtung des Schiedsrichters warf, diesen aber verfehlte und stattdessen die Füße des Torhüters des SV Wildenau traf.

Ein Fingerzeig für die Zukunft

Der Reihe nach: Es war der erste Spielabbruch in dieser Saison im Kreis Amberg/Weiden, der oberpfalzweit für großes Aufsehen gesorgt hatte, und hoffentlich auch der letzte. Somit sind die harten Urteile sicherlich auch ein Fingerzeig für die Zukunft in Richtung der Vereine im Kreis – Gewalt in jeglicher Form hat auf und um die Spielfelder nämlich überhaupt nichts verloren!

In seiner Begründung im Urteil gegen Andabaka ging das Sportgericht nach der durchgeführten mündlichen Verhandlung auch nochmals auf die Umstände ein, die zum Spielabbruch geführt hatten. Demnach steht folgender Sachverhalt fest: „In der 80. Minute traf der amtliche Schiedsrichter nahe der Außenlinie vor der Auswechselbank der Gäste eine für den Spieler Andabaka D. unverständliche Freistoßentscheidung. Aus Verärgerung und Wut darüber nahm er den Ball in die Hand und warf diesen mit großer Wucht so auf den Boden, dass er dem ca. zwei bis drei Meter entfernt stehenden Referee Andreas Kink jun. mitten ins Gesicht sprang.“

Dabei sei der VfB-Akteur dem Schiedsrichter frontal gegenüber gestanden. „Der wollte sich noch wegdrehen, wurde aber so heftig getroffen, dass er nach seiner Aussage ein starkes Brennen seiner Gesichtshaut verspürte. Daraufhin zeigte er dem Spieler die rote Karte und brach das Spiel ab“, so die Begründung.

Unterschiedliche Aussagen der Vereine

Dieser Tathergang sei laut Sportgericht nach den Aussagen des Referees selbst, der direkt daneben stehenden Spieler Florian Gollwitzer und Stefan Stubenvoll vom SV Wildenau sowie des an der Außenlinie stehenden Leiter des Ordnungsdienstes, Peter Schieder, nachvollziehbar bestätigt worden. Bei diesen Zeugen handele es sich zwar um den Spielführer, Spielertrainer und Leiter des Ordnungsdienstes der Gastmannschaft, das Sportgericht habe aber keine begründeten Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit.

Vielmehr seien ihre Aussagen absolut widerspruchsfrei, sachlich und ohne Belastungseifer ausgesprochen geworden und hätten keinerlei Anhaltspunkte für falsche Angaben oder voreilige Beschuldigungen gegeben. Die Angaben der Vertreter des Heimvereins Rothenstadt hätten dagegen abgesprochen und beim Wurfablauf widersprüchlich gewirkt.

„Auf Grund der Tätlichkeit gegen den Schiedsrichter war der Spielabbruch durch ihn gerechtfertigt. Beim Vergehen des Spielers Andabaka handelt es sich um eine Tätlichkeit in einem leichteren Fall, da durch den Ballwurf auf den Boden der Referee nicht direkt getroffen wurde, sondern vom Täter mit einem bedingten Vorsatz billigend in Kauf genommen wurde, dass die körperliche Unversehrtheit des Schiedsrichters in Mitleidenschaft gezogen wurde“, heißt es in der Begründung weiter.

Berufung kann eingelegt werden

Somit seien für den Spieler eine Gesamtsperre von zehn Wochen für seine Tätlichkeit gegen den Schiedsrichter und für sein Verschulden des Spielabbruchs tatgerecht und für den Verein eine Geldstrafe von 100 Euro seiner Leistungsfähigkeit angemessen gewesen. Zugunsten des betroffenen Spielers sei berücksichtigt worden, dass der Schiedsrichter durch die Attacke keinerlei Verletzungen oder Folgeschäden erlitten habe.

Gegen diese Urteile ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig. Die Berufung muss innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Urteils schriftlich oder in Textform über das EPostfach-System des BFV bei dem das Urteil erlassenden Sportgerichts eingelegt werden.

Hier der erste FuPa-Bericht nach dem Spielabbruch!

Hier der zweite FuPa-Bericht dazu!

Aufrufe: 023.9.2014, 22:53 Uhr
Stephan LandgrafAutor