2025-07-10T11:48:49.630Z

Allgemeines
– Foto: Timo Babic

Zweitspielrecht-Regelung ist deutlich aufgeweicht worden

Entfernungsgrenze vom Stammverein zum Zweitverein wurde halbiert und ein Spieler darf nun an einem Wochenende auch für zwei Vereine spielen

Das Zweitspielrecht - das überwiegend von Studenten in Gebrauch genommen wird - ist in der Spielordnung des Bayerischen Fußball-Verbands neu geregelt worden. "Diese Änderung ist vom DFB vorgenommen und von uns übernommen worden", informiert Verbandsspielleiter Josef Janker auf Nachfrage. Bislang war es so, dass die Entfernung zwischen Stammverein und Zweitverein mindestens 100 Kilometer betragen musste und ein Spieler an einem Wochenende (Freitag bis Samstag) nur für einen der beiden Klubs eingesetzt werden durfte. Diese Einsatzregelung gibt es nun nicht mehr und auch die Distanz zwischen Stamm- und Zweitklub muss nun nur noch 50 Kilometer betragen.

Wettbewerbsverzerrung befürchtet Janker trotz der deutlichen Aufweichung keine: "Ich kann mir nicht vorstellen, dass ein Spieler am Samstag bei seinem Stammklub in der Bezirksliga und am darauffolgenden Tag bei seinem Zweitverein in der A-Klasse spielt." Der Regel gewinnt der BFV-Spitzenfunktionär eher die positiven Aspekte ab: "Es ist sehr wichtig, den Spielbetrieb in den kleinen Vereinen aufrechterhalten zu können. Diese Anpassung kann für den einen oder anderen Verein eine personelle Hilfe sein."



Im Widerspruch zum Janker-Argument steht die Vorgehensweise in anderen Bereichen. In Bayern gibt es etliche Fälle, in denen 18-Jährigen Jugendspielern von Seiten der Verbandsjugendleitung das Spielrecht für Einsätze im Herrenbereich beim Heimatverein nicht erteilt wird, weil dieser keine U19-Mannschaft im Spielbetrieb hat. Für die Stärkung des Jugendspielbetriebs gibt es sicherlich Pro-Argumente, aber jungen Fußballern - die jeweiligen Sachverhalte gehören ggf. individuell bewertet - das Kicken nicht möglich zu machen, ist in der Zeit des demografischen Wandels eigentlich ein Unding.



"Ich habe die Berichterststattung bezüglich der Altersbeschränkung aufmerksam verfolgt. Darüber kann man auf den im kommenden Jahr stattfindenden Kreis- und Verbandstagen jederzeit diskutieren und wenn sich Mehrheiten finden, einen entsprechenden Antrag für den Verbandstag stellen", ließ Niederbayerns Bezirksvorsitzender Harald Haase auf der am Mittwoch in Eichendorf stattgefundenen Bezirksliga-Tagung wissen.


Zur Sache Altersgrenze im Juniorenbereich gab es zuletzt zwei Beiträge:
Thema Altersbegrenzung: »Umdenken ist zwingend erforderlich«
16- und 17-Jährige in Herrenteams? Sinn oder Unsinn?




Der seit dem 1. Juli 2025 geltende § 37 (Zweitspielrecht ) der Spielordnung des BFV im Wortlaut:


1. Das Zweitspielrecht kann nur für Amateure erteilt werden.

2. Für Studenten, Berufspendler und vergleichbare Personengruppen kann unter Beibehaltung ihrer bisherigen Spielberechtigung für ihren bisherigen Verein ein Zweitspielrecht bis zum Ende der jeweiligen Spielzeit für einen anderen Verein (Zweitverein) des BFV unter folgenden Voraussetzungen erteilt werden: Der Zweitverein nimmt mit seiner ersten Herrenmannschaft bis zur Bezirksliga am Spielbetrieb teil. Die Entfernung vom Stammverein zum Zweitverein beträgt mindestens 50 Kilometer. Ein Verein kann das Zweitspielrecht für mehrere Spieler pro Spieljahr erhalten. In einer Mannschaft oder SG-Mannschaft dürfen maximal vier Spieler mit Zweitspielrecht pro Spiel eingesetzt werden. Im Ü-Bereich können vier Spieler mit Zweitspielrecht in einem Spiel eingesetzt werden. Im Firmen- und Behördenfußball können abweichende Regelungen erlassen werden.


Antrag

3. Den begründeten Antrag für die Ausstellung eines Zweitspielrechts muss der Zweitverein bei der BFV-Passabteilung bis spätestens zum 15.04. eines Jahres stellen, um für die laufende Spielzeit Berücksichtigung zu finden. Dem Antrag sind die Einverständniserklärung des Stammvereins sowie eine entsprechende Bestätigung des Arbeitgebers (über die Versetzung bzw. das Beschäftigungsverhältnis etc.) oder von der Hochschule (über den Studienbeginn etc.) beizulegen.

4. Zur Verlängerung eines Zweitspielrechts muss ein erneuter Antrag gestellt werden.

5. Ein Einsatz des Spielers kann ohne Einschränkung in beiden Vereinen erfolgen. Der § 34 findet nur in dem jeweiligen Stamm- oder Zweitverein Anwendung.

6. Hinsichtlich einer Verkürzung der Wartefrist gemäß § 44 Nr. 2 sind bei späteren Vereinswechseln sämtliche Spiele sowohl beim Stamm- als auch beim Zweitverein zu berücksichtigen.

7. Der Umfang und die Gültigkeit eines Zweitspielrechts hängen vom Umfang und der Wirksamkeit des Erstspielrechtes ab.

8. Für die Erteilung des Zweitspielrechts für den Ü-Bereich können von der 50-km Entfernungsgrenze, von der Spielklassenebene sowie von der Personengruppe und vom Datum der Beantragung abweichende Bestimmungen erlassen werden.

9. Für die Erteilung des Zweitspielrechts für den Firmen- und Behördenfußball können von der 50-km-Entfernungsgrenze, von der Spielklassenebene sowie von der Personengruppe und vom Datum der Beantragung abweichende Bestimmungen erlassen werden.

10. Näheres regeln die Durchführungsbestimmungen zum Zweitspielrecht.

Aufrufe: 04.7.2025, 10:30 Uhr
Thomas SeidlAutor