
Türkspor Dortmund hat noch rechtzeitig aus der Regionalliga West zurückgezogen, der KFC Uerdingen steht unmittelbar vor der Insolvenz und auch beim 1. FC Düren könnte es zeitnah in die Richtung der Zahlungsunfähigkeit gehen. Die Regionalliga wird allmählich zur Pleiteliga, doch was sagt das Regelwerk des Westdeutschen Fußballverbands (WDFV)? Ein Einblick.
Mittlerweile dürfte bekannt sein, dass mit einer Insolvenz auch ein Neun-Punkte-Abzug im Verwaltungsgebiet des Westdeutschen Fußballverbands einhergeht. Wie das aktuelle Beispiel des KFC Uerdingen zeigt, befindet sich ein Verein nach Beantragung der Insolvenz erstmal in einem Insolvenzeröffnungsverfahren. Hier müssen ein vorläufiger Insolvenzverwalter und ein Gutachter (auch in Personalunion möglich) das Vermögen sichern und Schulden bzw. die Gesamtpassivseite des Vereins ermitteln. Hieraus ergibt sich ein Gutachten, das die Grundlage für die Entscheidung des Amtsgerichts bildet. Das Gericht entscheidet dann, ob das reguläre Insolvenzverfahren eröffnet wird.
Zu diesem Zeitpunkt wird dann auch im Regelfall der Neun-Punkte-Abzug durch den Verband vollzogen. In einem Interview mit der Westdeutschen Zeitung teilte Thomas Ellrich, vorläufiger Insolvenzverwalter des KFC Uerdingen, mit, dass der Verband sich frühzeitig über die Situation des KFC informiert habe: "Der Verband ist selbst sehr aktiv, hatte am ersten Tag meiner Bestellung bereits den Kontakt gesucht. Im Falle der Insolvenzeröffnung wird es unmittelbar eine Bekanntmachung durch das Amtsgericht geben, über die ich den Verband selbstverständlich informieren werde." Die Verantwortlichen des WDFV prüfen und verfolgen ein solches Insolvenzverfahren (unabhängig vom Status) genau.
Laut Regelwerk des WDFV gibt es für den Neun-Punkte-Abzug folgende Optionen zur Durchsetzung:
Der Neun-Punkte-Abzug kann allerdings auch entfallen:
Nachfolgend gibt es Paragraph 52 (Ausscheiden von Mannschaften), Absatz 9, der WDFV-Spielordnung im Wortlaut.
"Beantragt ein Verein selbst die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen sich, wird auf Antrag eines Gläubigers gegen einen Verein im Zeitraum vom 1.7. eines Jahres bis einschließlich des letzten Spieltags einer Spielzeit rechtskräftig ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt oder zeigt der Verein seine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung während der Rechtshängigkeit einer Restrukturierungssache nach dem Stabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz (StaRUG) beim Restrukturierungsgericht an, so werden der klassenhöchsten Mannschaft mit Stellung des eigenen Antrags des Vereins auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sonst mit Rechtskraft des Beschlusses des Insolvenzgerichts bzw. mit der Anzeige der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung beim Restrukturierungsgericht, neun Gewinnpunkte im Herrenspielbetrieb bzw. sechs Gewinnpunkte im Frauenspielbetrieb mit sofortiger Wirkung aberkannt. Spielt der Verein in der 3. Liga oder Regionalliga und der Frauen-Bundesliga und/oder 2. Frauen-Bundesliga, so wird der Abzug von Gewinnpunkten nur in der 3. Liga bzw. Regionalliga vorgenommen, anderenfalls nur in der Frauen-Bundesliga bzw. 2. Frauen-Bundesliga.
Beantragt der Verein selbst das Insolvenzverfahren nach Abschluss des letzten Spieltags bis einschließlich zum 30.6. eines Jahres, ergeht der Beschluss des Insolvenzgerichts auf Antrag eines Gläubigers in diesem Zeitraum oder zeigt der Verein die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung dem Restrukturierungsgericht in diesem Zeitraum an, erfolgt die Aberkennung der Gewinnpunkte gemäß Absatz 1 mit Wirkung zu Beginn der sich anschließenden Spielzeit. Die Aberkennung der Gewinnpunkte entfällt, sofern der Verein in eine tiefere Spielklasse abgestiegen ist. Maßgeblich ist der Status in der laufenden Spielzeit. Der Verein ist verpflichtet, die Träger aller Spielklassen seiner Mannschaften über einen eigenen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. über eine Anzeige der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung beim Restrukturierungsgericht unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
Die Entscheidung über den Punktabzug trifft der für die jeweilige Spielklasse zuständige Ausschuss. Sie ist endgültig. Der zuständige Ausschuss kann von dem Punktabzug absehen, wenn gegen den Hauptsponsor oder einen anderen vergleichbaren Finanzgeber des Vereins zuvor ein Insolvenzverfahren eröffnet, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde oder sich der Hauptsponsor bzw. Finanzgeber in einer Restrukturierung gemäß StaRUG befindet. Vorstehende Bestimmungen gelten für am Spielbetrieb teilnehmende Kapitalgesellschaften entsprechend."
