2024-05-02T16:12:49.858Z

Allgemeines
Die Vereine dürfen unter bestimmten Voraussetzungen auch in der aktuellen Lage Weihnachtsfeiern durchführen.
Die Vereine dürfen unter bestimmten Voraussetzungen auch in der aktuellen Lage Weihnachtsfeiern durchführen. – Foto: Symbolbild (Imago Images / Shutterstock)

Weihnachtsfeiern im Amateursport: Was jetzt erlaubt ist - und was nicht

BLSV gibt Handlungsempfehlung aus

Weihnachtsfeiern, ja oder nein? Diese Frage beschäftigt viele Amateurvereine um diese Zeit. Der BLSV hat jetzt eine Handlungsempfehlung herausgegeben.

München - Viele Vereine würden sich um diese Zeit auf die anstehenden Weihnachtsfeiern vorbereiten. In Zeiten der Corona-Pandemie ist dies kein leichtes Unterfangen. Der Bayerische Landes-Sportverband (BLSV ) hat jetzt eine Handlungsempfehlung für Sportvereine zur Wiederaufnahme des Sportbetriebes herausgegeben, in der auch die Nutzung der Vereinsgaststätten geregelt ist.

Diese sind bei vielen Vereinen im Amateursport der Hotspot, wenn es um geplante Feiern innerhalb der Mannschaft geht. Bei einer Inzidenz unter 1000 ist die Ausübung des Sportbetriebes sowie die Nutzung der Sportgaststätten mit Einschränkungen und unter der 2Gplus-Regel erlaubt. Bei einer Inzidenz über 1000 muss eine komplette Schließung der Sportanlage erfolgen.

Vereinsfeste wie Weihnachtsfeiern sind im Präsenzformat erlaubt - es gilt die 2Gplus-Regelung

Laut dem BLSV gilt in der Sportstätte, sowie in Gebäuden und geschlossenen Räumen eine vollumfängliche Maskenpflicht. Neu ist ein Abschnitt in der Handlungsempfehlung, der explizit auf Vereinsfeiern im Präsenzformat eingeht. Weihnachtsfeiern sowie Jahresabschlussfeiern und ähnliches sind im Präsenzformat erlaubt, solange die Einhaltung der 2Gplus-Regelungen gewährleistet sind.

Zutritt zu diesen Feiern haben nur Geimpfte und Genesene mit einem zusätzlichen Testnachweis. Zu beachten gelten auch hier die Abstandsregeln und die Maskenpflicht. Findet die Vereinsfeier in der Gastronomie statt, gelten hier die gastronomischen Bestimmungen.

Auch das Vereinsgelände darf für andere Zwecke genutzt werden

Vereinsversammlungen dürfen auf dem Vereinsgelände stattfinden, solange die entsprechenden Auflagen eingehalten werden. Die Vereinsgaststätte unterliegt hier aber noch anderen Bedingungen. Laut dem BLSV gilt in der Sportstätte, sowie in Gebäuden und geschlossenen Räumen eine vollumfängliche Maskenpflicht. Die Angebote aus der Gastronomie dürfen sowohl in geschlossenen Räumen als auch unter freiem Himmel durchgeführt werden. Allerdings gelten auch hier die Richtlinien der 2Gplus-Regelung. Ebenso muss sich die Sportgaststätte an die Sperrstunde von 22-5 Uhr halten. (Magdalena Schwaiger)

Aufrufe: 026.11.2021, 15:17 Uhr
Magdalena SchwaigerAutor