2024-04-25T14:35:39.956Z

Allgemeines
– Foto: FuPa Lüneburg

Die wichtigsten Fragen zur Wechselperiode im NFV

Welche Regelungen gelten nach dem annullierten Spieljahr 2020/2021?

Die Corona-Pandemie hat den Amateurfußball auch in Niedersachsen einigermaßen durcheinandergewirbelt. Der Verband schafft fürs Erste Klarheit in Sachen Wechselperiode und beantwortet die wichtigsten Fragen.

Welche Regelungen gelten nach dem abgebrochenen Spieljahr 2020/2021 hinsichtlich der nächsten Wechselperiode 1?

Haben sich die Fristen im Vergleich zu den Vorjahren verändert?
Die Fristen zum Vereinswechsel für den Senioren- und Jugendbereich bleiben unverändert bestehen. D.h. die Abmeldung eines Spielers/einer Spielerin muss bis spätestens zum 30.06. erfolgen.
Die Wechselperiode beginnt am 01.07. und endet am 31.08, sodass in diesem Zeitraum Vereinswechselanträge gestellt werden können.

Wann können die Spieler abgemeldet werden? Ist eine Abmeldung vor dem 30.06.2021 zu früh?
Hier ist zwischen dem Senioren- und dem Jugendbereich zu differenzieren. Dadurch, dass keine Meisterschaftsspiele mehr anstehen, kann im Herren- und Frauenbereich eine Abmeldung bereits jetzt erfolgen. Allerdings gilt es zu beachten, dass die Pokalwettbewerbe evtl. noch nicht abgebrochen wurden und ggf. noch ausstehende Spiele anstehen.
Im Jugendbereich können ebenfalls noch Spiele angesetzt sein, sodass die Abmeldung auch erst nach dem letzten Spiel erfolgen sollte.

Hat der Abbruch der Saison in Form der Annullierung Auswirkungen auf das Wechselrecht?
Der Abbruch der Saison hat auf das Wechselrecht keine Auswirkungen. Diese Entscheidung ändert nichts daran, dass Spieler auf dem Platz gestanden und Pflichtspiele absolviert haben. Diese Spieleinsätze sind im Sinne der Wechselvorschriften beim Wechsel des Spielers als Tag des letzten Spiels vom abgebenden Verein anzugeben.

Hat die vorübergehende Aussetzung des Spielbetriebs Auswirkungen auf die Berechnung der Ausbildungsentschädigung?
Nein, hier bleibt alles unverändert. Es gelten die bestehenden Bestimmungen der Spiel- und Jugendordnung.

Wie erfolgt die Berechnung der Wartefrist? In welchen Fällen greift die 6-Monats-Regel?
Grundsätzlich gilt, dass bei Vereinswechseln mit fristgerechter Abmeldung und ohne Zustimmung die Spielerlaubnis zum 01.11.2021 erteilt wird.
Bei der Berechnung des 6-Monats-Zeitraums werden die Zeiträume, in denen der Spielbetrieb aufgrund der Covid-19-Pandemie ausgesetzt wurde, nicht berücksichtigt (§ 5 Abs. 3 f) NFV-Spielordnung). Der Zeitraum vom 13.03.2020 bis einschließlich 31.08.2020 (172 Tage, „1. Welle“) und der Zeitraum ab dem 02.11.2020 („2. Welle“) werden dementsprechend bei der Ermittlung der Wartefrist rausgerechnet.

Was sind die Kriterien für die sofortige Erteilung einer Spielerlaubnis in der Wechselperiode 1?
- Abmeldung beim abgebenden Verein bis 30.06.2021
- Zustimmung zum Vereinswechsel des abgebenden Vereins bzw. Nachweis über geleistete Zahlung einer Ausbildungsentschädigung
- Antragseingang beim NFV bis 31.08.2021

Bis wann kann eine nachträgliche Freigabe in der Wechselperiode 1 angezeigt werden?
Nachträgliche Freigaben sind ausschließlich innerhalb der Wechselperiode bis zum 31. August möglich.

Quelle: www.nfv.de

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Aufrufe: 08.6.2021, 14:34 Uhr
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