2024-05-08T14:46:11.570Z

Pokal
Blau-Weiß 90 war mit seinem Vorhaben, den AOK-Landespokal sportlich zu beenden, gescheitert.
Blau-Weiß 90 war mit seinem Vorhaben, den AOK-Landespokal sportlich zu beenden, gescheitert. – Foto: Photography Sportiv Chris Ham

Causa BW90: Beschlussschreiben bestätigen BFV

Landgericht bestätigt – Pokaleinspruch von Blau-Weiß 90 abgeschmettertrn

Der AOK-Landespokalsieger steht seit letztem Wochenende fest – Der BFC Dynamo besiegte am Finaltag der Amateure den Berliner AK mit 2-1 (0-0). Im Hintergrund versuchte der Oberligist Blau-Weiß 90 bis zuletzt, erst den gesamten Spielbetrieb der Regionalligisten im Pokal zu verhindern, dann per einstweiliger Verfügung auch das Finale nicht stattfinden zu lassen.

Eine Ausspielung nur aus den fünf Regionalligisten – Dies wollte der Oberligist Blau-Weiß 90 nicht akzeptieren. Mit juristischen Schritten klagten die Tempelhofer gegen den Entschluss des Beirates des Berliner-Fußball Verbandes, aufgrund von Formfehler wies das Sportgericht die Klage aber direkt wieder ab. Nun holte sich der Club auch vor dem Landgericht eine Abfuhr ab.

In den Beschlussschreiben, welches uns vorliegt, stellt das Landgericht klar fest: Der Antrag auf eine einstweilige Verfügung wird abgewiesen. Als Begründung geht die Rechtsprechung detailliert auf das Einspruchschreiben des Oberligisten ein. Wir fassen die Gründe für euch kurz zusammen:

Punkt a) – Blau-Weiß 90 beklagte, dass der Beirat nicht berechtigt ist, die Spielordnung zu ändern.

Das Landgericht entkräftet diesen Punkt. Der Beirat ist nach Satzung der BFV dazu berechtigt, Bestimmungen der Ordnungen in und außer Kraft zu setzen. Die Spielordnung, in der auch der Pokalwettbewerb geregelt wird, ist eine dieser Ordnungen. Hierzu benötigt der Beirat eine 75% Mehrheit der Anwesenden Stimmberechtigten, auch dieses wurde deutlich übertroffen.

Punkt b) – Blau-Weiß 90 beklagte, dass der Beirat nicht ordnungsgemäß einberufen wurde. Genauer – Die Einberufungsfrist wurde nicht eingehalten.

Hier ist wieder ein Blick in die Satzung des BFV notwendig. In der Regel beträgt die Einberufungszeit für den Beirat des BFV acht Wochen. Auch ist festgehalten, dass es Dringlichkeitsanträge gibt, hierbei gilt eine Einberufungszeit von nur einer Woche. Ob eine Dringlichkeit vorliegt, muss vorab durch die Beiratsmitglieder bestätigt werden, welches auch mit deutlicher Mehrheit passiert ist. Auch eine Einberufung per Email ist zulässig, so das Gericht.

Punkt c) – Blau-Weiß 90 beklagte, dass die Austragung des Pokalwettbewerbes gegen staatliches Recht verstoße, weshalb überhaupt das Landgericht eingeschaltet werden darf.

Hier widerspricht das Gericht sehr deutlich und ermächtigt den BFV, nachträgliche Anpassungen der Wettbewerbsbestimmungen aufgrund nicht planbarer Umstände (z.B. eine Pandemie) durchzuführen. Auch darf der BFV, allerdings nur, wenn es die Satzung zulässt und durch bestimmte Gremien wie den Beirat, in den laufenden Wettbewerb in solchen Umständen wie einer Pandemie eingreifen.

Im Folgenden der Urteilsbegründung geht das Landgericht noch auf die Meinungsbildung des BFV ein. Hier hat der Verband nachgewiesen, dass der Großteil der noch 32 teilnehmenden Mannschaften am AOK-Landespokal für die schlussendlich gespielte Version gestimmt haben. Wenige Ausnahmen, z.B. Blau-Weiß 90, waren dagegen.
Auch hat der Verband laut Gericht mehrfach versucht, beim Berliner Senat eine Teilnahme zumindest der Oberligisten, insbesondere Blau-Weiß 90, zu erwirken. Der Senat hat allerdings nur die fünf Regionalligisten zugelassen, begründet auf die Infektionsschutzmaßnahmen, dass nur Berufssportler zu diesem Zeitpunkt trainieren und spielen durften.

Zusammenfassend kann man sagen, dass das Landgericht dem Fußball-Verband zu 100% zugestimmt hat, rechtlich korrekt gehandelt zu haben. Eine Stellungnahme vom Oberligisten liegt aktuell noch nicht vor.

Aufrufe: 05.6.2021, 07:36 Uhr
FuPa BerlinAutor