2024-05-08T14:46:11.570Z

Allgemeines
– Foto: Thomas Rinke

VFA gibt Auf- und Abstiegsregelung bekannt

Alle Eventualitäten von der Ober- bis zur Bezirksliga berücksichtigt

Der Verbands-Fußball-Ausschuss (VFA) des Fußball- und Leichtathletik-Verbandes Westfalen (FLVW) hat die Auf- und Abstiegsregelung der Herren sowie die Durchführungsbestimmungen für die überkreislichen Frauen- und Herrenligen für die Saison 2020/2021 festgelegt.

Mehr Staffeln, mehr Teams, weniger Auf-, dafür mehr Absteiger. Mit Ausnahme der Oberliga - hier berechtigen Platz eins und zwei zum sportlichen Aufstieg in die Regionalliga West - steigen ausschließlich die Meister jeder Staffel in die nächsthöhere Spielklasse auf. Die Zahl der Absteiger variiert - abhängig von der Mannschaftszahl je Staffel - zwischen vier und fünf.

Reinhold Spohn, Vorsitzender des VFA, betont: "Es war eine komplexe Aufgabe mit dem Ziel, die Zahl der Staffeln innerhalb von zwei Jahren wieder auf den Vor-Corona-Stand zurückzuführen." Der Ausschuss ist davon überzeugt, mit der vorliegenden Auf- und Abstiegsregelung den Weg dafür zu ebnen.

Die Auf- und Abstiegsregelung der Frauen wird Mitte August veröffentlicht.


Hier die Auf- und Abstiegsregelung der Herren im Überblick:


Oberliga

Aufstieg:

1. Die Mannschaften auf den Plätzen 1 – 2 sind sportlich für den Aufstieg in die Regionalliga
West qualifiziert und können aufsteigen.
2. Das Recht zum Aufstieg in die Regionalliga West entfällt für den Verein,
- der bereits mit einer Mannschaft des Vereins oder seiner Tochtergesellschaft am
Spielbetrieb der Regionalliga West des kommenden Spieljahres teilnimmt.
- er sich nicht form- und fristgerecht um die Zulassung zur Regionalliga West bewirbt
oder auf sein Aufstiegsrecht verzichtet.
- dessen fehlende technisch-organisatorische Leistungsfähigkeit nach dem Statut für
die Regionalliga West festgestellt wurde.
3. Nicht teilnahmeberechtigt in der Regionalliga West sind die II. Mannschaften von
Vereinen/Tochtergesellschaften die am Spielbetrieb der 3. Liga teilnehmen.
4. Trifft einer der in Nr. 2 und 3 genannten Fälle auf eine oder beide der erstplatzierten
Mannschaften der Oberliga zu, so geht das Aufstiegsrecht nacheinander auf die beiden
nächstplatzierten Vereine/Mannschaften über, sofern diese die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen. Dahinter platzierte Vereine/Mannschaften sind nicht
aufstiegsberechtigt.

Abstieg:

1. Bei keinem, einem oder zwei Absteiger/Rückkehrer aus der Regionalliga West und den
sonstigen übergeordneten Ligen in die Oberliga steigen die fünf Tabellenletzten zur
Westfalenliga ab.
Nimmt keiner oder nur ein Verein der Oberliga sein Aufstiegsrecht in die Regionalliga
West wahr, steigen ebenfalls die fünf Tabellenletzten zur Westfalenliga ab.
2. Bei drei Absteigern/Rückkehrern aus der Regionalliga West und den sonstigen
übergeordneten Ligen in die Oberliga steigen die sechs Tabellenletzten zur
Westfalenliga ab.
Nimmt keiner oder nur ein Verein der Oberliga sein Aufstiegsrecht in die Regionalliga
West wahr steigen ebenfalls die sechs Tabellenletzten zur Westfalenliga ab.
3. Bei vier, fünf oder mehr Absteigern/Rückkehrern aus der Regionalliga West und den
sonstigen übergeordneten Ligen in die Oberliga steigen die sieben Tabellenletzten zur
Westfalenliga ab.
Nimmt keiner oder nur ein Verein der Oberliga sein Aufstiegsrecht in die Regionalliga
West wahr steigen ebenfalls die sieben Tabellenletzten zur Westfalenliga ab.
4. Sollte eine erste Mannschaft in die Oberliga durch Abstieg oder Lizenzentzug
eingruppiert werden, gilt eine dortige zweite Mannschaft automatisch als erster
Absteiger.


Westfalenliga

Aufstieg:

1. Der Meister jeder Staffel steigt zur Oberliga auf.
2. Sollte die Anzahl von 18 Mannschaften der Oberliga mit Ablauf des letzten
Punktespieltages nicht erreicht werden, tragen die Tabellenzweiten jeder Staffel bei
einem freien Platz ein Entscheidungsspiel um einen zusätzlichen Aufsteiger in die
Oberliga aus. Das Heimrecht wird ausgelost. Gespielt wird gemäß § 55 (5) SpO/WDFV
im K.O.-System. Bei zwei freien Plätzen steigen beide Tabellenzweiten jeder Staffel in
die Oberliga auf.
3. Aus der Westfalenliga kann eine aufstiegsberechtigte Mannschaft nicht in die Oberliga
aufsteigen, wenn in dieser Spielklasse bereits eine Mannschaft desselben Vereins spielt.
4. Trifft der in Nr. 3 genannte Fall auf die erstplatzierten Mannschaften der Westfalenliga
zu, so geht das Aufstiegsrecht nacheinander auf die nächstplatzierten Mannschaften (bis
maximal Tabellenplatz 3) der jeweiligen Staffel über. Dieses gilt auch für den Fall, dass
die erstplatzierten Mannschaften auf ihr Aufstiegsrecht verzichten.

Abstieg:

1. Es steigen die fünf Tabellenletzten jeder Westfalenligastaffel zur Landesliga ab.
Sollte eine erste Mannschaft in die Westfalenliga durch Abstieg oder Lizenzentzug
eingruppiert werden, gilt eine dortige zweite Mannschaft automatisch als erster
Absteiger.


Landesliga

Aufstieg:

1. Der Meister jeder Staffel steigt zur Westfalenliga auf.
2. Sollte die Anzahl von 32 Mannschaften der Westfalenliga mit Ablauf des letzten
Punktespieltages nicht erreicht werden, tragen bis zu diesem Erreichen die
Tabellenzweiten und danach ggfs. die Tabellendritten der Landesliga eine
Aufstiegsrunde um die freien Plätze aus. Das Heimrecht wird ausgelost. Gespielt wird
gemäß § 55 (5) SpO/WDFV im K.O.-System.
3. Aus der Landesliga kann eine aufstiegsberechtigte Mannschaft nicht in die Westfalenliga
aufsteigen, wenn in dieser Spielklasse bereits eine Mannschaft desselben Vereins spielt.
4. Trifft der in Nr. 3 genannte Fall auf die erstplatzierten Mannschaften der Landesliga zu,
so geht das Aufstiegsrecht nacheinander auf die nächstplatzierten Mannschaften (bis
maximal Tabellenplatz 3) der jeweiligen Staffel über. Dieses gilt auch für den Fall, dass
die erstplatzierten Mannschaften auf ihr Aufstiegsrecht verzichten.

Abstieg:

1. In der Staffel mit 18 Mannschaften steigen die fünf Tabellenletzten zur Bezirksliga ab. In
der Staffel mit 17 Mannschaften steigen die vier Tabellenletzten zur Bezirksliga ab.
2. Sollte eine erste Mannschaft in die Landesliga durch Abstieg oder Lizenzentzug
eingruppiert werden, gilt eine dortige zweite Mannschaft automatisch als erster
Absteiger.


Bezirksliga

Aufstieg:

1. Der Meister jeder Staffel steigt zur Landesliga auf.
2. Sollte die Anzahl von 64 Mannschaften der Landesliga mit Ablauf des letzten
Punktespieltages nicht erreicht werden, tragen die Tabellenzweiten der Bezirksliga eine
Aufstiegsrunde um die freien Plätze aus. Das Heimrecht wird ausgelost. Gespielt wird
gemäß § 55 (5) SpO/WDFV im K.O.-System.
3. Aus der Bezirksliga kann eine aufstiegsberechtigte Mannschaft nicht in die Landesliga
aufsteigen, wenn in dieser Spielklasse bereits eine Mannschaft desselben Vereins spielt.
4. Trifft der in Nr. 3 genannte Fall auf die erstplatzierten Mannschaften der Bezirksliga zu,
so geht das Aufstiegsrecht nacheinander auf die nächstplatzierten Mannschaften (bis
maximal Tabellenplatz 3) der jeweiligen Staffel über. Dieses gilt auch für den Fall, dass
die erstplatzierten Mannschaften auf ihr Aufstiegsrecht verzichten.

Abstieg:

In den Staffeln mit 18 Mannschaften steigen die fünf Tabellenletzten zur Kreisliga A ab. In den
Staffeln mit 16 Mannschaften steigen die vier Tabellenletzten zur Kreisliga A ab.
Aufstieg zur Bezirksliga
1. 2,5 Aufsteiger stellt der Kreis Dortmund.
2. Je 2 Aufsteiger stellen die Kreise Bochum, Recklinghausen, Münster und
Ahaus/Coesfeld.
3. Je 1,5 Aufsteiger stellen die Kreise Siegen/Wittgenstein, Unna/Hamm, Paderborn,
Bielefeld, Gelsenkirchen, Hagen und Höxter.
4. Je 1 Aufsteiger stellen die Kreise Hochsauerlandkreis, Olpe, Tecklenburg, Steinfurt,
Herne, Lübbecke, Herford, Iserlohn, Gütersloh, Lemgo, Minden, Lippstadt, Detmold,
Soest, Arnsberg, Lüdenscheid und Beckum.
5. Bei „,5“ Aufsteigern werden entsprechende Entscheidungsspiele in Hin- und Rückspiele
nach den Bestimmungen der UEFA-Klubwettbewerbe ausgetragen, die für die
Austragung von Spielen im K.O.-System gelten.
6. Sollte ein Verein an den nachfolgend genannten Entscheidungsspielen (Hin- und/oder
Rückspiel) nicht antreten, wird diese Mannschaft aus dem Wettbewerb ausgeschlossen
und der jeweilige Gegner steigt zur Bezirksliga auf.

Die Paarungen der Entscheidungsspiele wurden vom VFA wie folgt festgelegt (die
erstgenannten Kreise haben zuerst Heimrecht):
Kreis Unna-Hamm gegen Kreis Bielefeld
Kreis Paderborn gegen Kreis Höxter
Kreis Siegen/Wittgenstein gegen Hagen
Kreis Gelsenkirchen gegen Dortmund

Die Meldungen der Teilnehmer aus den Kreisen für die o.g. Entscheidungsspiele müssen
unverzüglich nach Beendigung der Meisterschaft bis zum 22.06.2021 bzw. nach evtl.
Entscheidungsspielen zwecks Ermittlung des Teilnehmers, dann bis einschließlich zum
27.06.2021 erfolgen. Die Meldung erfolgt an den Spielleiter Hans-Dieter Schnippe über das EPostfach.

Die o.g. Entscheidungsspiele werden gemäß Rahmenterminkalender im DFBnet System auf
Bezirksligaebene durch den VFA angesetzt. Die Spielberechtigungen für Spieler mit
Zweitspielrecht bleiben auch für die Entscheidungsspiele bestehen.

Zusatz (gilt für sämtliche überkreisliche Herrenstaffeln)
Unter Ausnutzung von § 41 (3) und § 55 (5) SpO/WDFV wird verbindlich festgelegt, dass bei
Punktegleichheit die Tordifferenz entscheidend ist. Bei gleicher Tordifferenz entscheidet die
Anzahl der geschossenen Tore. Bei Verzicht oder Nichtzulassung eines Aufsteigers oder
Teilnehmers an Entscheidungsspielen nimmt die nächstbeste, aufstiegsbereite und
zugelassene Mannschaft (Oberliga bis Tabellenplatz 4, Westfalen- bis Bezirksliga bis
Tabellenplatz 3) der jeweiligen Staffel deren Platz ein. § 6 DFB/SpO ist zu beachten.
Ein Verzicht muss spätestens 2 Tage nach Ablauf des letzten angesetzten Punktespieltages
der spielleitenden Stelle schriftlich (E-Postfach) mitgeteilt werden. Die spielleitende Stelle teilt
den Verzicht sofort und schriftlich (E-Postfach) der nächstplatzierten Mannschaft der
betroffenen Spielklasse mit. Diese Mannschaft muss ab diesem Tag der Mitteilung
(Eingangsdatum E-Postfach) ebenfalls innerhalb von 2 Tagen schriftlich (E-Postfach) mitteilen,
ob das Aufstiegsrecht wahrgenommen oder ebenfalls verzichtet wird. Sollte diese Mannschaft
auch verzichten, findet Satz 2 und 3 von diesem Absatz erneut Anwendung.
Kann aufgrund der Corona-Virus-Pandemie das Spieljahr nicht bis zum 30.06.2021 beendet
werden, kommt § 41 Abs. 2 b oder c der SpO/WDFV zum Tragen.

Aufrufe: 05.8.2020, 12:30 Uhr
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