2024-06-14T14:12:32.331Z

Pokal
– Foto: © Thomas Rinke

Pokalstreit: Berufung von Ehrenhain zurückgewiesen

Verbandsgericht weist Berufung vom SV 1879 Ehrenhain gegen Landespokal-Entscheidung zurück.

Das Verbandsgericht des Thüringer Fußball-Verbandes (TFV) hat ohne mündliche Verhandlung am 20.03.2020 in Erfurt in der Berufung des SV 1879 Ehrenhain gegen die Entscheidung des Sportgerichts über die Ansetzung des Halbfinalspiels im Köstritzer Landespokal Thüringen für Recht erkannt: Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer.

In der Begründung heißt es unter anderem: Unter Berücksichtigung der vorliegenden Einlassungen und Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten, SV 1879 Ehrenhain und FSV Martinroda, hat das Berufungsgericht entschieden, dass es ausschließlich um die Klärung einer Rechtsfrage geht und somit eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren getroffen werden kann. Sinn eines Pokalwettbewerbes ist es, dass eine Mannschaft, die in der aktuellen Pokalrunde verliert, auch ausgeschieden ist!

Entgegen der Auffassung des Berufungsführers ist unter Punkt 4.1 der Durchführungsbestimmungen Landespokal Spieljahr 2019/2020 die Regelung klar definiert, dass ein Verlierer eines Pokalspiels aus dem Wettbewerb ausscheidet.

Die DFB Spielordnung regelt in § 46 unter Punkt 2.1.1 für das Achtel-, Viertel- und Halbfinale, dass sich nur die Sieger der angesetzten Paarungen für die jeweilige nächste Runde qualifizieren. Insofern wäre hier sicher eher eine Analogie für den Streitfall anwendbar als Regelungen anderer Landesverbände, die auf den Spielbetrieb des TFV keine Anwendung finden können.

In der Mitteilung des FC Rot-Weiß Erfurt e.V. am 29.01.2020 an den NOFV wurde lediglich mitgeteilt, dass der Verein den Spielbetrieb in der Regionalliga Nordost für die 1. Herrenmannschaft mit sofortiger Wirkung einstellt. Eine weitergehende Begründung ist – auch im Sportgerichtsverfahren des NOFV – nicht erfolgt. Der TFV erhielt bis zum 18.03.2020 eine solche Meldung nicht.

Bei stringenter Auslegung des § 15 Ziffer 2 der Spielordnung des TFV würden bei Insolvenz eines Vereines alle die von einer solchen Mannschaft ausgetragenen oder noch auszutragenden Spiele nicht mehr gewertet. Dies würde bedeuten, dass die Spiele der 1. und 2. Hauptrunde als auch die Spiele des Achtel- und Viertelfinals nicht gewertet werden dürften. Dass der letzte Spielpartner der Pokalrunde als Nachrücker wieder am Spielbetrieb im Pokalwettbewerb teilnehmen kann, ist nicht vorgesehen.

Gegen die vom Sportgericht getroffenen Entscheidung, der Beschwerde des FSV Martinroda dahingehend stattzugeben, dass die 1.Männermannschaft des FSV Martinroda in das Pokalfinale des Thüringer Landespokals im Spieljahr 2019/2020 einzieht, bestehen auch nach Rechtsauffassung des Berufungsgerichts keine Bedenken. Das Sportgericht hat hierzu diesbezüglich eine rechtsfehlerfreie Rechtsanwendung realisiert.

Aufrufe: 023.3.2020, 12:22 Uhr
PM TFVAutor