„Die Tatsache, dass eine etwaige Zuwiderhandlung gegen die Anordnung strafbewehrt ist (§ 75 Abs. 1 Nr. 1 IFSG), stellt also auch die behördliche Anordnung zur Absage der Mitgliederversammlung einen dringenden Grund dar, der eine vereins- beziehungsweise verbandsseitige Absage der Mitgliederversammlung rechtfertigt oder empfiehlt“, teilt der SSV-Vorstand mit. Das geschehe auch vor dem Hintergrund der Fürsorge- und Schutzpflichten des Verbandes gegenüber seinen Mitgliedern. Zudem habe der SSV eine Vorbildfunktion.
Der Vorstand teilt weiter mit: „Leider sieht der SSV Hilden im Moment aufgrund des ansteigenden Inzidenzwertes für den Kreis Mettmann und den umliegenden Städten keine andere Möglichkeit als die Absage der Mitgliederversammlung. Die Gesundheit und Unversehrtheit der Vorstandsmitglieder und Besucher ist das höchste Gut, und dies bedarf es zu schützen.“
Ein neuer Termin wird nach Entzerrung der jetzigen Corona-Situation schnellstens anberaumt und kurzfristig mitgeteilt. Der SSV hofft, dass zumindest im ersten Quartal 2021 eine Mitgliederversammlung anberaumt und durchgeführt werden kann.