2024-05-02T16:12:49.858Z

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F: @putajumperon
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Das macht ein Schiedsrichter bei Gewalt oder Diskriminierung

Immer wieder kommt es zu Ausschreitungen im Amateurfußball, zu Gewalthandlungen oder Diskriminierungen. So sollen Unparteiische handeln.

Faire Fußballspiele, frei von Gewalt und Diskriminierung - so wünscht man es sich allseits. Das sichert nicht nur die Zukunft des Amateurfußballs, sondern soll auch Unparteiische vor Übergriffen schützen. Dieses Ziel lässt sich nur mit Hilfe zielgerichteter und wirksamer Präventions- und Interventionsmaßnahmen erreichen, wie die Schiedsrichterarbeitsgruppe Kempen-Krefeld auf ihrer Homepage mitteilt.

Demnach bedarf es zu Identifizierung dieser Maßnahmen zunächst belastbarer Daten, die Auskunft über Umfang, Intensität und die beteiligten Akteure von Gewalt- und Diskriminierungsvorfällen im Amateurfußball geben. Erfasst werden sollen alle Vorfälle, ganz gleich, ob es sich bei den beteiligten Personen um Spieler, Schiedsrichter, Zuschauer oder Trainer, Betreuer und Funktionäre handelt.

Gewalthandlung
Eine Gewalthandlung liegt vor, wenn ein Beschuldigter einen Geschädigten attackiert, beispielsweise durch Schlagen, Bewerfen, Bespucken oder Bedrohen einer Person, Treten einer Person abseits des Balls. Auch Versuche sind zu melden.

Die Kennzeichnung „Gewalt“ im elektronischen Spielbericht ist immer dann zu verwenden, wenn sich auf oder neben dem Platz körperliche Angriffe und entsprechende Eingriffe auf die körperliche Unversehrtheit ergeben. Die Abgrenzung zu einem (auch regelwidrigen) Zweikampfverhalten ist im Einzelfall zu bewerten. Der Schiedsrichter kann sich daran orientieren, ob das Vergehen in unmittelbarem Zweikampfgeschehen und in Ballnähe erfolgt ist. Ein Gewaltdelikt ist dabei ein zielgerichtetes bewusstes Handeln mit der Absicht, den Körper des anderen zu verletzen. Es sollen insbesondere Tätlichkeiten oder Bedrohungen erfasst werden - allerdings keine groben Fouls, rohes oder gefährliches Spiel und Sachbeschädigungen

Diskriminierung
Eine Diskriminierung liegt vor, wenn ein Beschuldigter die Menschenwürde einer Person oder einer Gruppe von Personen verletzt. Dies kann durch herabwürdigende oder verunglimpfende Äußerungen, Gesten oder Handlungen, beispielsweise in Bezug auf Hautfarbe, Sprache, Religion, Abstammung, Alter, Herkunft, Geschlecht oder sexueller Identität, erfolgen.

Verunglimpfend oder menschenverachtend ist eine Äußerung insbesondere dann, wenn sie dem Angegriffenen das uneingeschränkte Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeit einer Gemeinschaft abspricht und ihn als minderwertigen Menschen kennzeichnet. Erfasst werden sollen Beleidigungen/Beschimpfungen, sofern diese menschenverachtend sind, z.B. „Türkenschwein“, „Schwuchtel“, „Kanake“, „Nigger“, „Zigeuner“, „Scheiß Kartoffel“, insbesondere wenn sie auf den Nationalsozialismus Bezug nehmen Gesten (z. B. „Hitlergruß“), Affengeräusche, Bananenwürfe. Nicht darunter fallen Beleidigungen ohne Diskriminierung („Arschloch!“, „Pfeife!“), andere unsachliche Äußerungen („schlechtester Schiri aller Zeiten!“) oder bespucken (wird als Tätlichkeit gewertet).

Aufrufe: 03.2.2016, 12:00 Uhr
FuPaAutor