2024-04-25T14:35:39.956Z

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Die SG Innernzell/Schöfweg II um Florian Pfeffer muss nach dem Sportgerichtsurteil in die Abstiegsrelegation.
Die SG Innernzell/Schöfweg II um Florian Pfeffer muss nach dem Sportgerichtsurteil in die Abstiegsrelegation. – Foto: Karl-Heinz Hönl

0:2 statt 7:0! Innernzell/Schöfweg II muss in die Abstiegsrelegation

Zu viele Spieler aus dem Schöfweger Bezirksligateam: 7:0-Erfolg bei den Plattlinger Kickers wird zugunsten des Schlusslichts gewertet +++ Zenting und Poppenberg damit vor dem letzten Spieltag gerettet

Es hätte ein hochspannendes Szenario werden können: der SV Zenting, der 1. FC Poppenberg (beide 24 Punkte) und die SG Innernzell/Schöfweg II (22) sollten sich am letzten Spieltag einen heißen Dreikampf um den Abstiegsrelegationsplatz in der Kreisklasse Deggendorf liefern. Doch dieser ist nun vorzeitig am "Grünen Tisch" entschieden worden. Denn die Spielgemeinschaft bekommt nachträglich drei Punkte aberkannt. Am 23. Spieltag hatte die Elf von Spielertrainer Florian Zettl bei dessen Ex-Klub Plattlinger Kickers mit 7:0 gewonnen. Allerdings kamen dabei fünf Akteure aus dem Kader des Bezirksligisten SV Schöfweg zum Einsatz, was regeltechnisch nicht erlaubt ist. Mitkonkurrent SV Zenting erstatte daraufhin Anzeige wegen eines unzulässigen Spielereinsatzes ein. Am Freitag folgte nun das Urteil des Sportgerichts, das zur Folge hat, dass der SV Zenting und der 1. FC Poppenberg den Klassenerhalt in der Tasche haben. Die SG Innernzell/Schöfweg II muss somit in die Abstiegsrelegation.

Die Verantwortlichen der SG sind sich ihres Fehlverhaltens bewusst, hätten sich jedoch mehr Unterstützung seitens des Verbands gewünscht. "Uns ist natürlich klar, dass wir an der ganzen Sache selbst schuld sind. Allerdings habe ich extra im Vorfeld des besagten Spiels bei Bezirksspielleiter Richard Sedlmaier angerufen, um mich zu versichern, dass wir rechtlich auf der sicheren Seite sind. Dass das nun solche Konsequenzen hat, ist natürlich alles andere als optimal. So hätten wir den direkten Klassenerhalt noch schaffen können, jetzt sind wir auf die Relegation angewiesen", berichtet Innernzells Abteilungsleiter Marco Fischer, der beim Sportgericht eine Neuansetzung der Partie beantragte. Diese wäre laut Spielordnung tatsächlich möglich. "… Beruht der unzulässige Einsatz des Spielers auf einer dem Verband zuzurechnender falscher Auskunft und war deren Unrichtigkeit für den Verein nicht erkennbar, so ist ein gewonnenes Spiel neu
anzusetzen. …" Allerdings sah das Sportgericht den Tatbestand der "falschen Auskunft" nicht erfüllt.

Richard Sedlmaier erklärt den Sachverhalt aus seiner Sicht folgendermaßen: "Ich habe dem Verein keine falsche Information mitgeteilt, sondern leider nur nicht die vollständige. Beim Anruf von Herrn Fischer war ich gerade im Auto unterwegs, deshalb habe ich ihm explizit gesagt, dass er sich selbst über den genauen Wortlaut des Paragraph 34 informieren soll. Alles andere liegt dann nicht mehr in meinem Zuständigkeitsbereich".


In der Urteilsbegründung beruft sich das BFV-Sportgericht auf Paragraph 34 der Spielordnung: "Die betroffene Spielgemeinschaft hat im gegenständlichen Spiel (Spieldatum: 30.04.2022) die Spieler Sven Weinberger, Nico Kellermann, Christian Schwankl, Marcel Eder und Thomas Furtmair eingesetzt. Das letzte Meisterschaftsspiel der eigenständig höheren Mannschaft (Bezirksligamannschaft) des SV Schöfweg in der Bezirksliga Ost mit Spielnummer 197 fand am 23.04.2022 in Mauth statt. Dortwurden die fünf o.g. Spieler eingesetzt, und zwar ausschließlich in der zweiten Halbzeit. Gemäß 4.1.1 darf ein Spieler in der unteren eigenständigen Mannschaft oder unteren SG-Mannschaft erst eingesetzt werden, wenn er zwei Meisterschaftsspiele in dieser unteren Mannschaft ausgesetzt hat. Die Einsatzbeschränkung endet in jedem Fall nach Ablauf von 15 Tagen. Gemäß 4.1.2 können Vereine in den dort genannten Fällen zusätzlich zu 4.1.1 in der Summe jeweils nur bis zu drei beliebige Spieler aus der eigenständig höheren Mannschaft einsetzen, die dort in dem vorherigen Meisterschaftsspiel nur in der zweiten Halbzeit mitgewirkt haben. Nach Überzeugung bzw. Feststellung des Sportgerichts liegt eine Überschreitung der zulässigen Spielerzahl im Sinne des § 34 SpO vor, da die betroffene SG tatsächlich fünf statt erlaubter drei Spieler im Meisterschaftsspiel der unterklassigen SG eingesetzt hat. Wegen der konkreten Spieler wird auf vorstehende Ziffer I. verwiesen. Es spielt dabei keine Rolle, dass lediglich drei Spieler zu Beginn des Spiels eingesetzt wurden und zwei weitere Spieler erst im Verlauf des Spiels eingesetzt wurden".


Sven Weinberger war im Spiel bei den Plattlinger Kickers einer der eingesetzten Akteure aus der Bezirksligaelf des SV Schöfweg.
Sven Weinberger war im Spiel bei den Plattlinger Kickers einer der eingesetzten Akteure aus der Bezirksligaelf des SV Schöfweg. – Foto: Harry Rindler

Aufrufe: 021.5.2022, 12:04 Uhr
Tobias WittenzellnerAutor