2024-06-17T07:46:28.129Z

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Berufliche Freiheit : Freelancer oder Angestellter der eigenen 1€ GmbH

Was auf den ersten Blick nach einem Widerspruch in sich selbst aussieht, ist tatsächlich möglich. Man kann gleichzeitig Angestellter und sein eigener Chef sein. Das Arbeiten als einziger Angestellter in der eigenen Gesellschaft wird vom Gesetzgeber ermöglicht und ist eine Option, um den Sprung in die Selbständigkeit zu wagen.

Es gibt zwei kostengünstige Alternativen, um in die berufliche Freiheit zu starten, den Freelancer oder den Angestellten einer eigenen vGmbH, der sogenannten 1€ GmbH. Auf den ersten Blick erscheinen die zwei Alternativen gleichwertig zu sein, der Teufel steckt aber wie immer im Detail.

Die wichtigsten Aspekte sind:

Freelancer:

    • Der Start als Freelancer ist einfacher und kostengünstiger als die Gründung einer vGmbH. Jeder, der schon einmal Dokumente beim Handelsregister hochgeladen hat, wird dieses bestätigen.

    • Der Freelancer ist persönlich und unbegrenzt haftbar für die Schulden und Verpflichtungen seiner beruflichen Tätigkeit.

    • Die Sozialversicherungsbeiträge werden geschätzt und erst nach Erhalt des Steuerbescheides wird der genaue Betrag von dem CCSS berechnet. Falls die Schätzung zu niedrig war und sich die Steuerverwaltung zwei oder drei Jahre Zeit nimmt um die Steuerbescheide auszustellen, dann wird der Betrag sehr schnell fünfstellig.

    • Die Buchhaltung basiert auf dem Zahlungsdatum (bei einem Umsatz unter 100.000 €)

vGmbH :

    • Eine vGmbH ist eine separate juristische Person. Dieses erlaubt eine rechtliche Trennung zwischen dem persönlichen Einkommen und den geschäftlichen Aktivitäten und damit kann die Haftung in der Regel auf 12.000 € begrenzt werden. Das persönliche Vermögen ist also vor den Schulden einer vGmbH geschützt.

    • Die Gründung einer vGmbH erfordert eine Registrierung beim Handelsregister. Es müssen also Dokumente erstellt und bestimmte Formalitäten einhalten werden.

    • Die Buchhaltung basiert auf dem Rechnungsdatum.

    • Die vGmbH unterliegt der Mindeststeuer von mindestens 535 € pro Jahr. Der jährliche Beitrag zur Handelskammer liegt bei 70 €. (Kleiner Hinweis, eine Gründung zum 31. Dezember 2023 hat zur Folge, dass die Mindeststeuer zum 1.1.2024 anfällt. Bei einer Gründung zum 2.1.2024 fällt die Mindeststeuer zum ersten Mal am 1.1.2025 an)

    • Der angestellte Geschäftsführer wird vom Steueramt als Angestellter behandelt, eine Steuerkarte und eine ordnungsgemäße Lohnbuchhaltung sind Pflicht. Von der Sozialversicherung wird der angestellte Geschäftsführer aber als Selbständiger eingestuft. Das Gehalt unterliegt damit der normalen Besteuerung, die Sozialversicherungsbeiträge können entweder von der vGmbH oder vom Geschäftsführer gezahlt werden. Es ist wichtig zu wissen, dass die Haftung für die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge immer beim Geschäftsführer bleibt. Die Sozialversicherungsbeiträge fallen nicht unter die Haftungsgrenze von 12.000 €.

Für weitere Informationen stehen wir gerne unter steuern@advisoria.lu oder unter +352 36 72 41 1 zur Verfügung.

Sportvereine, die eine steuerliche Beratung für Ihren Schatzmeister oder eine Unterstützung bei der Buchhaltung wünschen, sind ebenfalls willkommen.

Aufrufe: 031.10.2023, 23:55 Uhr
Paul KrierAutor