2024-05-10T08:19:16.237Z

Allgemeines
– Foto: Timo Babic

WFV veröffentlicht neue Infos

Wichtige Hinweise zur Wechselperiode II in der Saison 2021/2022

Der Württembergische Fußballverband (WFV) teilt das Folgende mit:

Ein besonderes Jahr neigt sich dem Ende zu und neben Weihnachtsfest und Jahreswechsel steht auch die Wechselperiode II vom 01.01.22 bis zum 31.01.22 kurz bevor.

Die Wechselperiode II gilt sowohl für den Herren- (inklusive des älteren A-Junioren-Jahrgangs 2003) als auch für den Frauenbereich (inklusive des älteren B-Juniorinnen-Jahrgangs 2005). Bis zum 31.01.22 müssen Vereinswechsel online in DFBnet Pass-Online beantragt sein, um im Falle einer Zustimmung das sofortige Spielrecht für Pflichtspiele zu erhalten. Das Spielrecht für Freundschaftsspiele wird grundsätzlich ab Antragseingang erteilt.

Grundsätzlich gilt: Unterlagen, die nach dem 31.01.22 eingehen (wfv-Posteingangsstempel ist maßgebend) bzw. online in DFBnet Pass-Online beantragt werden, können für die Wechselperiode II nicht mehr berücksichtigt werden.

Für alle Fragen zum Thema Spielberechtigung stehen Ihnen die Mitarbeiter*innen der wfv-Passstelle gerne zur Verfügung. Die wichtigsten Punkte und Fristen, die es in der Wechselperiode II zu beachten gilt, sind die Folgenden. Ausführliche Informationen zum Passwesen finden Sie auf dieser Seite.

Abmeldung beim abgebenden Verein

Die Abmeldung beim abgebenden Verein muss bis spätestens 31.12.21 erfolgt sein. Aber Vorsicht bei einer stellvertretenden Abmeldung durch den aufnehmenden Verein: In diesem Fall muss der Online-Antrag auf Vereinswechsel in DFBnet Pass-Online auch bis spätestens 31.12.21 gestellt sein, damit die fristgerechte Abmeldung gewährleistet ist.

Zustimmung zum Vereinswechsel

Sowohl bei einem Vereinswechsel eines Amateurspielers als auch bei einem Vereinswechsel eines Vertragsspielers bedarf es in der Wechselperiode II der Zustimmung des abgebenden Vereins, sofern der Spieler die sofortige Spielerlaubnis erhalten soll. Die Regelung, dass eine Nicht-Zustimmung durch Zahlung eines festgelegten Entschädigungsbetrag ersetzt werden kann, gilt in der Wechselperiode II nicht.

Vertragsspieler

Bei einem Vertragsspieler muss der bisherige Vertrag in beidseitigem Einvernehmen fristgerecht aufgelöst sein. Die Vertragsauflösung sowie die Abmeldung müssen bis spätestens zum 31.12.21 erfolgen, wenn der Spieler eine Spielerlaubnis als Amateur erhalten soll.

Erhält der Spieler einen „Folgevertrag“ bei einem neuen Verein, muss die Vertragsauflösung mit dem bisherigen Verein bis spätestens 31.01.22 erfolgt und bei der wfv-Passstelle eingereicht sein (eingescannt per wfv-Postfach). Zudem muss der neue Vertrag spätestens zum 01.02.22 beginnen und mit dem Antrag auf Vereinswechsel bis spätestens 31.01.22 der wfv-Passstelle vorgelegt werden.

Nachträgliche Zustimmung

Ein sofortiges Spielrecht aufgrund einer nachträglichen Zustimmung muss ebenfalls bis spätestens 31.01.22 online in DFBnet Pass-Online beantragt werden. Die Beantragung ist nur durch den aufnehmenden Verein möglich. Dem aufnehmenden Verein muss in diesem Fall die schriftliche, nachträgliche Zustimmung des abgebenden Vereins vorliegen.

Internationaler Vereinswechsel

Auch bei einem internationalen Vereinswechsel gilt die Wechselperiode, d. h. bis spätestens 31.01.22 muss der Antrag inklusive der benötigten Unterlagen online in DFBnet Pass-Online gestellt sein.

Jugendbereich größtenteils nicht betroffen

Nicht betroffen von der Wechselperiode II ist der Jugendbereich vom jüngeren A-Junioren-Jahrgang (2004) bzw. B-Juniorinnen-Jahrgang (2006) abwärts. Dort zählt für das Spielrecht für Pflichtspiele weiterhin: Bei Zustimmung drei Monate nach dem Tag der Abmeldung und bei Nicht-Zustimmung sechs Monate nach dem letzten Spiel.

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Aufrufe: 021.12.2021, 19:48 Uhr
FuPa / PressemitteilungAutor