
Anfang Januar trat das neue Gesetz zum Sporturlaub in Kraft. Im luxemburgischen Fußball dürften vor allem die Vereine, Sportler, Schiedsrichter und ehrenamtlichen Helfer (unten als Personen bezeichnet) davon profitieren, die an internationalen Wettbewerben teilnehmen. FuPa hat diesbezüglich die wichtigsten Informationen zusammengefasst.
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Voraussetzungen für die o.g. Zugangsberechtigte zum Sporturlaub sind folgende:
die Person, die vom Sporturlaub profitieren möchte, muss seit mindestens und durchgehend sechs Monaten vor dem Datum des Antrags bei den luxemburgischen Sozialversicherungen gemeldet sein. D.h., vom Sporturlaub können nur Personen profitieren, die in Luxemburg arbeiten.
Es muss sich beim Antragsteller um eine Person handeln, die ihre Funktion im Verein oder Verband nicht als Beruf ausübt.
Das Gesetz sieht eine Maximalzahl an Begleitpersonen bei internationalen Sportveranstaltungen vor:
Auf den Fußball reduziert können für verschiedene Personenkategorien folgende maximale Anzahlen an Sporturlaubstagen beantragt werden:
Sportler
25 Tage für (Amateur-) Sportler, die Teil einer Nationalmannschaft sind. Hiervon dürften nur sehr wenige BGL-Ligue-Spieler profitieren, dafür aber umso mehr Spielerinnen des Nationalteams der Frauen
12 Tage für Sportler eines Vereins, der an internationalen Wettbewerben teilnimmt. Dies dürfte vor allem für die Meisterinnen der Damen-Liga 1 und für das obere Drittel der Clubs aus der BGL Ligue sowie für den Pokalsieger der Herren interessant sein
Technische Begleiter (Trainer u.ä.)
25 Tage für die technischen Kader, die von einem Sportverband, ergo im Fall des Fußballs der FLF, bestimmt wurden, um Sportler bei internationalen Einsätzen, Trainingslagern und Fortbildungen zu begleiten
10 Tage für die technischen Kader, die von einem Fußballverein bestimmt wurden, um Sportler bei internationalen Einsätzen, Trainingslagern und Fortbildungen zu begleiten
Schiedsrichter
25 Tage für Unparteiische, die auf internationaler Ebene im Einsatz sind und an internationalen Fortbildungen teilnehmen.
Ehrenamtliche Helfer (Begleitpersonal, Verwaltungskräfte...)
12 Tage für Personen, die von einem Sportverband, ergo im Fall des Fußballs der FLF, bestimmt wurden, um Sportler bei internationalen Einsätzen zu begleiten
6 Tage für Personen, die von einem Fußballverein bestimmt wurden, um Sportler bei internationalen Einsätzen zu begleiten
50 Tage pro Vereinigung, die von einem Sportverband, ergo im Fall des Fußballs der FLF, bestimmt wurde, um an der Organisation internationaler Sportveranstaltungen mitzuwirken, die in Luxemburg stattfinden
10 Tage pro Fußballverein um an der Organisation internationaler Sportveranstaltungen mitzuwirken, die in Luxemburg stattfinden
5 Tage für Teilnehmer an Fortbildungen der ENEPS oder anderen vom Sportministerium anerkannten Fortbildungen
2 Tage pro Verein mit weniger als 50 Wettkampflizenzen
4 Tage pro Verein mit 50 bis 200 Wettkampflizenzen
6 Tage pro Verein mit über 200 Wettkampflizenzen
Der Sporturlaub wird proportional zu den eigentlichen Arbeitszeiten des Antragsstellers zugestanden, d.h. Personen die z.B. nur halbtags arbeiten, bekommen nur die Hälfte des maximal möglichen Sporturlaubs. Weiter wird der Sporturlaub ab dem Ersten des Folgemonats nach dem Antrag und bis Ende des Jahres proportional berechnet.
Die Anträge, um vom Sporturlaub profitieren zu können, müssen vom zuständigen Verband (hier die FLF) oder dem zuständigen Verein über ein Standardformular mindestens einen Monat vor der jeweiligen Veranstaltung eingereicht werden. Ausnahmen bilden Trigger Events, die internationale Teilnahmen erst in weniger als einem Monat ermöglichen.
Den vollständigen Gesetzestext kann man hier herunterladen.
Wir möchten ausdrücklich darauf hinweisen, dass die vorliegenden Informationen ohne juristische Gewähr veröffentlicht wurden. Die genaue Lesart des Gesetzes kann durch obigen Link überprüft werden. Laut Gesetz handelt es sich bei den oben erwähnten Personen ausschließlich um physische Personen. Weiter sei daran erinnert, dass dieses Gesetz nur für Amateure und Ehrenamtler gilt.
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