2024-05-02T16:12:49.858Z

Allgemeines
– Foto: William Onwujike

Corona-Maßnahmen: Trainingsbetrieb weiter möglich

Trotz der Einschränkungen von privaten Zusammenkünften: Im Innen- und Außenbereich darf weiter trainiert werden

Darf jetzt noch trainiert werden oder nicht? Aufgrund der Verordnung, dass sich nur mehr maximal zehn (geimpfte oder genesene) Personen im privaten Rahmen treffen dürfen, herrschte vielerorts Unsicherheit, ob die Fußballer denn dann weiterhin in größeren Gruppen trainieren dürfen.

In allen Kreisen bzw. kreisfreien Städten, in denen die Siebe-Tage-Inzidenz unter 1000 ist, gelten für die Sportausübung weiterhin die bisher bekannten Regelungen. Für Outdoor-Sport gilt die 2G-Regel, für Indoor-Sport die 2G-Plus-Regelung.



Anbei ein Überblick über die aktuell geltenden Bestimmungen:

Was bedeutet die 2G-Regelung für den Sportbetrieb?
Der Zugang zur Outdoor-Sportstätte und -Sportanlage sowie die Teilnahme am Outdoor-Sportbetrieb ist lediglich für folgende Personen möglich:
- Personen, die geimpft sind,
- Personen, die als genesen gelten,
- Kinder, die unter 14 Jahre alt sind


Was bedeutet die 2Gplus-Regelung für den Sportbetrieb?
Der Zugang zur Indoor-Sportstätte und -Sportanlage sowie die Teilnahme am Indoor-Sportbetrieb ist lediglich für folgende Personen möglich:
- Personen, die geimpft sind
- Personen, die als genesen gelten
- Kinder, die unter 14 Jahre alt sind und zusätzlich einen Testnachweis vorweisen können


Die 2Gplus-Regelung findet Anwendung auf die Indoor-Sportausübung. Der zusätzliche Testnachweis kann wie folgt erfolgen:
- PCR-Test, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde
- PoC-Antigentest („Schnelltest“), der vor höchsten 24 Stunden durchgeführt wurde
- „Selbsttest“ vor Ort unter Aufsicht (z.B. Vereinsvertretung), der vor höchstens 24 Stunden
durchgeführt wurde


Keinen zusätzlichen Testnachweis müssen folgende Personen vorlegen, da sie lt. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung von den Testerfordernissen ausgenommen sind:
- Kinder bis zum sechsten Geburtstag
- Schülerinnen und Schüler*, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs
unterliegen (gilt für minderjährige Schülerinnen und Schüler von 14- bis 17 Jahren noch
bis zum 12.01.2022 – auch in Ferienzeiten)
- noch nicht eingeschulte Kinder
- geimpfte Personen, die zusätzlich eine weitere Impfdosis als Auffrischungsimpfung („Booster“ – nach Ablauf von 14 Tagen nach dieser Impfung) erhalten haben und bereits im Besitz eines auf sie ausgestellten gültigen Impfnachweises sind.








Aufrufe: 029.12.2021, 12:15 Uhr
Thomas SeidlAutor