2024-05-02T16:12:49.858Z

Allgemeines
– Foto: Matthias Reinhardt

Ab sofort: Training im Nachwuchs und bei Regionalligisten möglich

Die angekündigten Lockerungen im Thüringer Amateurfußball wurden mit einer angepassten Sonderverordnung bereits umgesetzt.

Das Gesundheits- und Sportministerium setzten die vom Landtag angeregte Änderungen zur Thüringer Sonder-Verordnung mit sofortiger Gültigkeit ab dem 8. November um. Unter der Woche war noch von einer Beschlussfassung im Landtag für den 11. bis 13. November die Rede.

Damit dürfen ab sofort alle Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren wieder den Trainingsbetrieb im organisierten Spielbetrieb wieder aufnehmen. Der Wettkampfsport mit Pflichtspielen im Ligen- und Pokalwettbewerben bleibt jedoch davon unberührt.

Auch die Anpassungen für die Regelungen in der Regionalliga wurden vorgenommen. Die Regionalliga Nordost wird demnach den Profisportligen (Bundesliga, 2. Bundesliga, 3. Liga) gleichgestellt. Trainings- und Wettkampfbetrieb sind in Thüringen nach Maßgabe der Infektionsschutzkonzepte ohne Zuschauer wieder erlaubt. Dies betrifft im konkreten Fall den FC Carl Zeiss Jena und dem ZFC Meuselwitz. Der FCC kündigte bereits für Montag den Trainingsstart an (wir berichteten). Die Meuselwitzer werden voraussichtlich ab dem 15. November auf den Platz zurückkehren (wir berichteten).

Hier der entsprechende Wortlaut in der Sonderverordnung...

(3) Der Freizeitsport und der organisierte Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und nicht öffentlichen Sportanlagen sowie unter freiem Himmel außerhalb von Sportanlagen sind untersagt. Ausgenommen sind

  1. der Individualsport ohne Körperkontakt, insbesondere Reiten, Tennis, Golf, Leichtathletik, Schießsport und Radsport allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts,
  2. der Sport- und Schwimmunterricht nach den Lehr, -Ausbildungs- und Studienplänen,
  3. der Trainingsbetrieb von Schülern an den Spezialgymnasien für Sport in Trägerschaft des Landes und
  4. der Trainingsbetrieb des organisierten Sportbetriebs von Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

(Quelle: Thüringer Verordnung über außerordentliche Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2)

Aufrufe: 08.11.2020, 11:00 Uhr
André HofmannAutor