2024-05-02T16:12:49.858Z

Allgemeines
– Foto: FLVW

Alles Wichtige zur Auf- und Abstiegsregelung im FLVW

Keine Überraschung gab es bei der Auf- und Abstiegsregelung des Fußball- und Leichtathletik-Verbands Westfalen (FLVW).

Das bereits auf FuPa Westfalen prognostizierte Modell ist exakt so eingetreten. FuPa Westfalen dröselt die Auf- und Abstiegsregelung im Einzelnen nochmal für euch auf:

Oberliga Westfalen

Vor einem Jahr wurde vom FLVW auf dem Oberliga-Staffeltag angekündigt, dass über eine Änderung der Abstiegsregelung nachgedacht wird. Ergebnis dieser Planungen war offensichtlich, dass eine Änderung nicht notwendig ist. Es bleibt alles beim Alten.

Zwei Mannschaften steigen fix in die Westfalenliga ab. Erst bei drei westfälischen Absteigern aus der Regionalliga West müsste eine dritte Mannschaft den Gang in die Westfalenliga antreten.

Im sehr unwahrscheinlichen Fall von vier westfälischen Regionalliga-Absteigern müssten sogar vier Mannschaften absteigen. Zu vier Absteigern aus der Regionalliga kommt es aber überhaupt nur, wenn eine NRW-Mannschaft aus der 3. Liga absteigt.

Die Aufstiegsregelung ist bekannt, Meister und Vizemeister steigen in die Regionalliga auf.

Mögliche Szenarien:

Kein Absteiger aus der Regionalliga:

18 Mannschaften 2023/24
+ 4 Aufsteiger aus der Westfalenliga
+ 0 Absteiger aus der Regionalliga
- 2 Aufsteiger in die Regionalliga
- 2 Absteiger in die Westfalenliga
= 18 Mannschaften 2024/25

Ein Absteiger aus der Regionalliga:

18 Mannschaften 2023/24
+ 3 Aufsteiger aus der Westfalenliga
+ 1 Absteiger aus der Regionalliga
- 2 Aufsteiger in die Regionalliga
- 2 Absteiger in die Westfalenliga
= 18 Mannschaften 2024/25

Zwei Absteiger aus der Regionalliga:

18 Mannschaften 2023/24
+ 2 Aufsteiger aus der Westfalenliga
+ 2 Absteiger aus der Regionalliga
- 2 Aufsteiger in die Regionalliga
- 2 Absteiger in die Westfalenliga
= 18 Mannschaften 2024/25

Drei Absteiger aus der Regionalliga:

18 Mannschaften 2023/24
+ 2 Aufsteiger aus der Westfalenliga
+ 3 Absteiger aus der Regionalliga
- 2 Aufsteiger in die Regionalliga
- 3 Absteiger in die Westfalenliga
= 18 Mannschaften 2024/25

Vier Absteiger aus der Regionalliga:

18 Mannschaften 2023/24
+ 2 Aufsteiger aus der Westfalenliga
+ 4 Absteiger aus der Regionalliga
- 2 Aufsteiger in die Regionalliga
- 4 Absteiger in die Westfalenliga
= 18 Mannschaften 2024/25

Westfalenliga

Die vorherige Berechnung hat bereits aufgezeigt, dass es im Falle eines sehr erfolgreichen Abschneidens der westfälischen Regionalligisten (kein Absteiger) zum Aufstieg beider Vizemeister kommen wird. Bei einem westfälischen Absteiger käme es erneut zum Vizemeister-Aufstiegsspiel. Erst ab zwei westfälischen Regionalliga-Absteigern steigen nur die Meister auf.

"Wie immer" steigen drei Mannschaften fix ab.

Aus aktuellem Anlass der Hinweis (26.11.2023): reaktivieren der DSC Arminia Bielefeld bzw. der VfL Bochum ihre Reservemannschaften, sorgen diese für eine Aufstockung der Westfalenliga und haben keinen Einfluss auf die Auf- oder Abstiegsregelung.

Mögliche Szenarien:

Kein Absteiger aus der Regionalliga:

32 Mannschaften 2023/24
+ 8 Aufsteiger aus der Landesliga
+ 2 Absteiger aus der Oberliga
- 4 Aufsteiger in die Oberliga
- 6 Absteiger in die Landesliga
= 32 Mannschaften 2024/25

Ein Absteiger aus der Regionalliga:

32 Mannschaften 2023/24
+ 7 Aufsteiger aus der Landesliga
+ 2 Absteiger aus der Oberliga
- 3 Aufsteiger in die Oberliga
- 6 Absteiger in die Landesliga
= 32 Mannschaften 2024/25

Zwei Absteiger aus der Regionalliga:

32 Mannschaften 2023/24
+ 6 Aufsteiger aus der Landesliga
+ 2 Absteiger aus der Oberliga
- 2 Aufsteiger in die Oberliga
- 6 Absteiger in die Landesliga
= 32 Mannschaften 2024/25

Drei Absteiger aus der Regionalliga:

32 Mannschaften 2023/24
+ 5 Aufsteiger aus der Landesliga
+ 3 Absteiger aus der Oberliga
- 2 Aufsteiger in die Oberliga
- 6 Absteiger in die Landesliga
= 32 Mannschaften 2024/25

Vier Absteiger aus der Regionalliga:

32 Mannschaften 2023/24
+ 4 Aufsteiger aus der Landesliga
+ 4 Absteiger aus der Oberliga
- 2 Aufsteiger in die Oberliga
- 6 Absteiger in die Landesliga
= 32 Mannschaften 2024/25

Landesliga

Die Vizemeister der Landesliga profitieren also wieder, da sie mit ziemlicher großer Wahrscheinlichkeit eine Aufstiegsrunde austragen werden. Es könnten sogar alle vier Vizemeister aufsteigen, wenn keine westfälische Mannschaft aus der Regionalliga absteigt.

Der "Massenabstieg" in der Landesliga hat ein Ende. Es ist wieder die Sollstärke von 64 Mannschaften erreicht. Drei Mannschaften steigen in jeder Staffel nur noch ab.

Wie in der folgenden Berechnung zu sehen ist, könnte sich die Anzahl der 64 Landesligisten wieder erhöhen, wenn mind. zwei westfälische Regionalligisten absteigen.

Mögliche Szenarien:

Kein Absteiger aus der Regionalliga:

64 Mannschaften 2023/24
+ 14 Aufsteiger aus der Bezirksliga
+ 6 Absteiger aus der Westfalenliga
- 8 Aufsteiger in die Westfalenliga
- 12 Absteiger in die Bezirksliga
= 64 Mannschaften 2024/25

Ein Absteiger aus der Regionalliga:

64 Mannschaften 2023/24
+ 13 Aufsteiger aus der Bezirksliga
+ 6 Absteiger aus der Westfalenliga
- 7 Aufsteiger in die Westfalenliga
- 12 Absteiger in die Bezirksliga
= 64 Mannschaften 2024/25

Zwei Absteiger aus der Regionalliga:

64 Mannschaften 2023/24
+ 13 Aufsteiger aus der Bezirksliga
+ 6 Absteiger aus der Westfalenliga
- 6 Aufsteiger in die Westfalenliga
- 12 Absteiger in die Bezirksliga
= 65 Mannschaften 2024/25

Drei Absteiger aus der Regionalliga:

64 Mannschaften 2023/24
+ 13 Aufsteiger aus der Bezirksliga
+ 6 Absteiger aus der Westfalenliga
- 5 Aufsteiger in die Westfalenliga
- 12 Absteiger in die Bezirksliga
= 66 Mannschaften 2024/25

Vier Absteiger aus der Regionalliga:

64 Mannschaften 2023/24
+ 13 Aufsteiger aus der Bezirksliga
+ 6 Absteiger aus der Westfalenliga
- 4 Aufsteiger in die Westfalenliga
- 12 Absteiger in die Bezirksliga
= 67 Mannschaften 2024/25

Bezirksliga

Die Vizemeister der Bezirksliga bekommen im Normalfall nur die Chance auf einen Landesliga-Platz, wenn keine westfälische Regionalliga-Mannschaft absteigt.

Bei der Abstiegsfrage tendiert der FLVW zur Saison 2024/25 wieder in Richtung Sollstärke von 192 Bezirksligisten (12 Staffeln á 16 Mannschaften). Dafür gibt es in Staffeln mit 15 Mannschaften drei Absteiger und in Staffeln mit 16 Mannschaften vier Absteiger.

Durch diese Regelung wird sich die Anzahl der Bezirksligisten auf 192 bzw. 193 verringern.

Mögliche Szenarien:

Kein Absteiger aus der Regionalliga:

202 Mannschaften 2023/24
+ 38 Aufsteiger aus der Kreisliga A
+ 12 Absteiger aus der Landesliga
- 14 Aufsteiger in die Landesliga
- 46 Absteiger in die Kreisliga A
= 192 Mannschaften 2024/25

Ab einem Absteiger aus der Regionalliga:

202 Mannschaften 2023/24
+ 38 Aufsteiger aus der Kreisliga A
+ 12 Absteiger aus der Landesliga
- 13 Aufsteiger in die Landesliga
- 46 Absteiger in die Kreisliga A
= 193 Mannschaften 2024/25

Die Auf- und Abstiegsregelung des FLVW im Wortlaut:

Oberliga

Aufstieg:

1. Die Mannschaften auf den Plätzen 1 – 2 sind sportlich für den Aufstieg in die Regionalliga West qualifiziert und können aufsteigen.

2. Das Recht zum Aufstieg in die Regionalliga West entfällt für den Verein, - der bereits mit einer Mannschaft des Vereins oder seiner Tochtergesellschaft am Spielbetrieb der Regionalliga West des kommenden Spieljahres teilnimmt. - er sich nicht form- und fristgerecht um die Zulassung zur Regionalliga West bewirbt oder auf sein Aufstiegsrecht verzichtet. - dessen fehlende technisch-organisatorische Leistungsfähigkeit nach dem Statut für die Regionalliga West festgestellt wurde.

3. Nicht teilnahmeberechtigt in der Regionalliga West sind die II. Mannschaften von Vereinen/Tochtergesellschaften die am Spielbetrieb der 3. Liga teilnehmen.

4. Trifft einer der in Nr. 2 und 3 genannten Fälle auf eine oder beide der erstplatzierten Mannschaften der Oberliga zu, so geht das Aufstiegsrecht nacheinander auf die beiden nächstplatzierten Vereine/Mannschaften über, sofern diese die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen. Dahinter platzierte Vereine/Mannschaften sind nicht aufstiegsberechtigt.

Abstieg:

1. Bei keinem Absteiger/Rückkehrer aus der Regionalliga West und den sonstigen übergeordneten Ligen in die Oberliga steigen die zwei Tabellenletzten zur Westfalenliga ab.

2. Bei einem Absteiger/Rückkehrer aus der Regionalliga West und den sonstigen übergeordneten Ligen in die Oberliga steigen die zwei Tabellenletzten zur Westfalenliga ab. Voraussetzung hierfür ist, dass zwei Vereine der Oberliga ihr Aufstiegsrecht in die Regionalliga West wahrnehmen. Nimmt kein Verein der Oberliga sein Aufstiegsrecht in die Regionalliga West wahr steigen die drei Tabellenletzten zur Westfalenliga ab.

3. Bei zwei Absteigern/Rückkehrern aus der Regionalliga West und den sonstigen übergeordneten Ligen in die Oberliga steigen die zwei Tabellenletzten zur Westfalenliga ab. Voraussetzung hierfür ist, dass zwei Vereine der Oberliga ihr Aufstiegsrecht in die Regionalliga West wahrnehmen. Nimmt nur ein Verein der Oberliga sein Aufstiegsrecht in die Regionalliga West wahr steigen die drei Tabellenletzten zur Westfalenliga ab. Nimmt kein Verein der Oberliga sein Aufstiegsrecht in die Regionalliga West wahr steigen die vier Tabellenletzten zur Westfalenliga ab.

4. Bei drei Absteigern/Rückkehrern aus der Regionalliga West und den sonstigen übergeordneten Ligen in die Oberliga steigen die drei Tabellenletzten zur Westfalenliga ab. Voraussetzung hierfür ist, dass zwei Vereine der Oberliga ihr Aufstiegsrecht in die Regionalliga West wahrnehmen. Nimmt nur ein Verein der Oberliga sein Aufstiegsrecht in die Regionalliga West wahr steigen die vier Tabellenletzten zur Westfalenliga ab. Nimmt kein Verein der Oberliga sein Aufstiegsrecht in die Regionalliga West wahr steigen die fünf Tabellenletzten zur Westfalenliga ab.

5. Bei vier Absteigern/Rückkehrern aus der Regionalliga West und den sonstigen übergeordneten Ligen in die Oberliga steigen die vier Tabellenletzten zur Westfalenliga ab. Voraussetzung hierfür ist, dass zwei Vereine der Oberliga ihr Aufstiegsrecht in die Regionalliga West wahrnehmen. Nimmt nur ein Verein der Oberliga sein Aufstiegsrecht in die Regionalliga West wahr steigen die fünf Tabellenletzten zur Westfalenliga ab. Nimmt kein Verein der Oberliga sein Aufstiegsrecht in die Regionalliga West wahr steigen die sechs Tabellenletzten zur Westfalenliga ab.

6. Bei fünf bzw. sechs Absteigern/Rückkehrern aus der Regionalliga West und den sonstigen übergeordneten Ligen in die Oberliga steigen die fünf Tabellenletzten zur Westfalenliga ab. Voraussetzung hierfür ist, dass zwei Vereine der Oberliga ihr Aufstiegsrecht in die Regionalliga West wahrnehmen. Nimmt nur ein Verein bzw. kein Verein der Oberliga sein Aufstiegsrecht in die Regionalliga West wahr steigen die sechs Tabellenletzten zur Westfalenliga ab. Darüber hinaus wird die Oberliga in der Saison 2024/2025 aufgestockt.

7. Sollte eine erste Mannschaft in die Oberliga durch Abstieg oder Lizenzentzug eingruppiert werden, gilt eine dortige zweite Mannschaft automatisch als erster Absteiger.

Westfalenliga

Aufstieg:

1. Der Meister jeder Staffel steigt zur Oberliga auf.

2. Sollte die Anzahl von 18 Mannschaften der Oberliga mit Ablauf des letzten Punktespieltages nicht erreicht werden, tragen die Tabellenzweiten jeder Staffel bei einem freien Platz ein Entscheidungsspiel um einen zusätzlichen Aufsteiger in die Oberliga aus. Der Austragungsort wird von der spielleitenden Stelle festgelegt. Gespielt wird gemäß § 55 Abs. 2, 3 und 5 SpO/WDFV im K.O.-System. Bei zwei freien Plätzen steigen beide Tabellenzweiten jeder Staffel in die Oberliga auf.

3. Aus der Westfalenliga kann eine aufstiegsberechtigte Mannschaft nicht in die Oberliga aufsteigen, wenn in dieser Spielklasse bereits eine Mannschaft desselben Vereins spielt.

4. Trifft der in Nr. 3 genannte Fall auf die erstplatzierten Mannschaften der Westfalenliga zu, so geht das Aufstiegsrecht nacheinander auf die nächstplatzierten Mannschaften (bis maximal Tabellenplatz 3) der jeweiligen Staffel über. Dieses gilt auch für den Fall, dass die erstplatzierten Mannschaften auf ihr Aufstiegsrecht verzichten.

Abstieg:

1. Es steigen die drei Tabellenletzten jeder Westfalenliga zur Landesliga ab.

2. Sollte eine erste Mannschaft in die Westfalenliga durch Abstieg oder Lizenzentzug eingruppiert werden, gilt eine dortige zweite Mannschaft automatisch als erster Absteiger.

Landesliga

Aufstieg:

1. Der Meister jeder Staffel steigt zur Westfalenliga auf.

2. Sollte die Anzahl von 32 Mannschaften der Westfalenliga mit Ablauf des letzten Punktespieltages nicht erreicht werden, tragen bis zu diesem Erreichen die Tabellenzweiten und danach ggfs. die Tabellendritten der Landesliga eine Aufstiegsrunde um die freien Plätze aus. Der/die Austragungsort/e wird/werden von der spielleitenden Stelle festgelegt. Gespielt wird gemäß § 55 Abs. 2, 3 und 5 SpO/WDFV im K.O.-System.

3. Aus der Landesliga kann eine aufstiegsberechtigte Mannschaft nicht in die Westfalenliga aufsteigen, wenn in dieser Spielklasse bereits eine Mannschaft desselben Vereins spielt.

4. Trifft der in Nr. 3 genannte Fall auf die erstplatzierten Mannschaften der Landesliga zu, so geht das Aufstiegsrecht nacheinander auf die nächstplatzierten Mannschaften (bis maximal Tabellenplatz 3) der jeweiligen Staffel über. Dieses gilt auch für den Fall, dass die erstplatzierten Mannschaften auf ihr Aufstiegsrecht verzichten.

Abstieg:

1. Es steigen die drei Tabellenletzten jeder Landesliga zur Bezirksliga ab.

2. Sollte eine erste Mannschaft in die Landesliga durch Abstieg oder Lizenzentzug eingruppiert werden, gilt eine dortige zweite Mannschaft automatisch als erster Absteiger.

Bezirksliga

Aufstieg:

1. Der Meister jeder Staffel steigt zur Landesliga auf.

2. Sollte die Anzahl von 64 Mannschaften der Landesliga mit Ablauf des letzten Punktespieltages nicht erreicht werden, tragen die Tabellenzweiten der Bezirksliga eine Aufstiegsrunde um die freien Plätze aus. Der/die Austragungsort/e wird/werden von der spielleitenden Stelle festgelegt. Gespielt wird gemäß § 55 Abs. 2, 3 und 5 SpO/WDFV im K.O.-System.

3. Aus der Bezirksliga kann eine aufstiegsberechtigte Mannschaft nicht in die Landesliga aufsteigen, wenn in dieser Spielklasse bereits eine Mannschaft desselben Vereins spielt.

4. Trifft der in Nr. 3 genannte Fall auf die erstplatzierten Mannschaften der Bezirksliga zu, so geht das Aufstiegsrecht nacheinander auf die nächstplatzierten Mannschaften (bis maximal Tabellenplatz 3) der jeweiligen Staffel über. Dieses gilt auch für den Fall, dass die erstplatzierten Mannschaften auf ihr Aufstiegsrecht verzichten.

Abstieg:

In den Staffeln mit 15 Mannschaften steigen die drei Tabellenletzten zur Kreisliga A ab. In den Staffeln mit 16 Mannschaften steigen die vier Tabellenletzten zur Kreisliga A ab.

Aufstieg zur Bezirksliga

1. 2,5 Aufsteiger stellt der Kreis Dortmund.

2. Je 2 Aufsteiger stellen die Kreise Bochum, Recklinghausen, Ahaus/Coesfeld, SiegenWittgenstein und Münster.

3. Je 1,5 Aufsteiger stellen die Kreise, Unna/Hamm, Paderborn, Bielefeld, Gelsenkirchen und Hagen.

4. Je 1 Aufsteiger stellen die Kreise Höxter, Tecklenburg, Olpe, Hochsauerlandkreis, Herne, Steinfurt, Lübbecke, Gütersloh, Lemgo, Herford, Minden, Soest, Lippstadt, Iserlohn, Arnsberg, Detmold, Lüdenscheid und Beckum.

5. Bei „,5“ Aufsteigern werden entsprechende Entscheidungsspiele in Hin- und Rückspiele nach den Bestimmungen der UEFA-Klubwettbewerbe ausgetragen, die für die Austragung von Spielen im K.O.-System gelten.

6. Sollte ein Verein an den nachfolgend genannten Entscheidungsspielen (Hin- und/oder Rückspiel) nicht antreten, wird diese Mannschaft aus dem Wettbewerb ausgeschlossen und der jeweilige Gegner steigt zur Bezirksliga auf.

Die Paarungen der Entscheidungsspiele wurden vom VFA wie folgt festgelegt (die erstgenannten Kreise haben zuerst Heimrecht):

Kreis Unna-Hamm gegen Kreis Dortmund

Kreis Paderborn gegen Kreis Bielefeld

Kreis Gelsenkirchen gegen Kreis Hagen

Die Meldungen der Teilnehmer aus den Kreisen für die o.g. Entscheidungsspiele müssen unverzüglich nach Beendigung der Meisterschaft bis zum 27.05.2024 bzw. nach evtl. Entscheidungsspielen zwecks Ermittlung des Teilnehmers, dann bis einschließlich zum 03.06.2024 erfolgen. Die Meldung erfolgt an den Spielleiter Friedhelm Spey über das EPostfach.

Die o.g. Entscheidungsspiele werden gemäß Rahmenterminkalender im DFBnet System auf Bezirksligaebene durch die spielleitende Stelle angesetzt. Die Spielberechtigungen für Spieler mit Zweitspielrecht bleiben auch für die Entscheidungsspiele bestehen. Bezüglich Sperrstrafen (Gelbe Karte) gilt I. Pflichtspiele Ziffer 9 der Durchführungsbestimmungen für die überkreislichen Herren- und Frauenligen.

Zusatz (gilt für sämtliche überkreisliche Herrenstaffeln)

Unter Ausnutzung von § 41 (3) und § 55 (5) SpO/WDFV wird verbindlich festgelegt, dass bei Punktegleichheit die Tordifferenz entscheidend ist. Bei gleicher Tordifferenz entscheidet die Anzahl der geschossenen Tore. Bei Verzicht oder Nichtzulassung eines Aufsteigers oder Teilnehmers an Entscheidungsspielen nimmt die nächstbeste, aufstiegsbereite und zugelassene Mannschaft (Oberliga bis Tabellenplatz 4, Westfalen- bis Bezirksliga bis Tabellenplatz 3) der jeweiligen Staffel deren Platz ein. § 6 DFB/SpO ist zu beachten. Ein Verzicht muss spätestens 2 Tage nach Ablauf des letzten angesetzten Punktespieltages der spielleitenden Stelle schriftlich (E-Postfach) mitgeteilt werden. Die spielleitende Stelle teilt den Verzicht sofort und schriftlich (E-Postfach) der nächstplatzierten Mannschaft der betroffenen Spielklasse mit. Diese Mannschaft muss ab diesem Tag der Mitteilung (Eingangsdatum E-Postfach) ebenfalls innerhalb von 2 Tagen schriftlich (E-Postfach) mitteilen, ob das Aufstiegsrecht wahrgenommen oder ebenfalls verzichtet wird. Sollte diese Mannschaft auch verzichten, findet Satz 2 und 3 von diesem Absatz erneut Anwendung.

Aufrufe: 013.7.2023, 14:00 Uhr
redAutor