2024-04-25T14:35:39.956Z

Ligabericht
– Foto: Thomas Rinke
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Aktuelle Sportgerichtsurteile im Bezirk Donau/Iller

So werden die Vergehen geahndet

Wegen Einsatz von Spielern die nicht auf dem Spielbericht vermerkt waren bzw. wegen Nichtantretens, hat das Sportgericht des Fußballbezirks Donau/Iller nachstehende Urteile gefällt.

Kreisliga A/Iller: FV Gerlenhofen setzt gegen FC Illerkirchberg falschen Spieler ein

Die Partie FV Gerlenhofen gegen FC Illerkirchberg vom 18.10.2020 wird mit 0:3 gewertet. Der Verein FV Gerlenhofen wird gleichzeitig mit einer Geldstrafe in Höhe von 40 Euro bestraft.
Grund: Der FV Gerlenhofen hatte bei diesem Spiel einen Spieler eingesetzt, der nicht auf dem Spielbericht vermerkt war und damit ein Vergehen gemäß § 69 RVO (Spielen ohne Spiel- oder Teilnahmeberechtigung) begangen.

Kreisliga A/Alb: SF Rammingen gegen TSV Seißen gewertet

Die Partie TSV Seißen gegen SF Rammingen vom 27.09.2020 wird mit 3:0 gewertet. Der Verein SF Rammingen wird gleichzeitig mit einer Geldstrafe in Höhe von 40 Euro bestraft.
Grund: Die SF Rammingen hatten bei diesem Spiel einen Spieler eingesetzt, der nicht auf dem Spielbericht vermerkt war und damit ein Vergehen gemäß § 69 RVO (Spielen ohne Spiel- oder Teilnahmeberechtigung) begangen.

Kreisliga B/IV: Nichtantreten des SV Thalfingen II gegen TSV Blaubeuren II

Die Partie TSV Blaubeuren II gegen SV Thalfingen II vom 04.10.2020 wird mit 3:0 gewertet. Der Verein SV Thalfingen wird gleichzeitig mit einer Geldstrafe in Höhe von 30 Euro bestraft.
Grund: Der SV Thalfingen meldete am Spieltag einen Corona-Verdachtsfall, weshalb er zum Spiel nicht angetreten war.

Obwohl dem Verein die Symptome bereits einen Tag zuvor bekannt waren, hat sich der Verein erst am Spieltag um 12.12 Uhr beim Staffelleiter gemeldet, das entsprechende Formular ging erst um 12.47 Uhr beim Verband ein, demnach erst kurz vor Spielbeginn und damit deutlich verspätet. Sowohl die gegnerische Mannschaft als auch der Schiedsrichter waren vor Ort.

Aus Sicht des Sportgerichts war die Spielabsage verspätet, weshalb wegen Vergehen gemäß § 73 RVO (Nichtantreten) das entsprechende Urteil erfolgte.
Aufrufe: 022.11.2020, 14:06 Uhr
wfvAutor