2024-05-10T08:19:16.237Z

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Klare Worte: Der langjährige Schiedsrichter Gerd Thöne ist Einzelrichter für den Fußballkreis Höxter. Foto: Kalischek
Klare Worte: Der langjährige Schiedsrichter Gerd Thöne ist Einzelrichter für den Fußballkreis Höxter. Foto: Kalischek

„Der Beschuldigte hätte einen Antrag stellen können“

Gerhard Thöne, Einzelrichter des Kreissportgerichts, weist die Vorwürfe von Ralf Meder von sich und kritisiert zudem, dass sich viel zu wenige mit der neuen Rechts- und Verfahrensordnung im Kreis Höxter auskennen

Gerhard Thöne, langjähriger Schiedsrichter und erfahrener Richter der Kreisspruchkammer, kann die öffentlichen Vorwürfe von Ralf Meder, der als Zuschauer des A-Ligaspiels Würgassen gegen TSC Steinheim wegen einer Beleidigung auf rassistischer Basis zu 250 Euro Strafe verurteilt worden ist, nicht verstehen. Meder gab die Aussage zu, akzeptierte auch das Strafgeld, hätte aber eine Anhörung vor dem Kreissportgericht erwartet und wirft dem Richter vor, mit zweierlei Maß zu messen.

https://www.fupa.net/berichte/es-wird-mit-zweierlei-mass-geurteilt-1038046.html

„Der SSV Würgassen oder der Beschuldigte hätten eine Anhörung vor dem Schiedsgericht beantragen können, das ist aber nicht geschehen. Der Verein hat sogar schriftlich mitgeteilt, dass er mit einer Entscheidung durch den Einzelrichter einverstanden ist“, erklärt Thöne und fügt an: „Die Änderung der Rechts- und Verfahrensordnung, mit der auch das Einzelrichterverfahren als Standard eingeführt wurde, ist dazu da, um Verfahrensbeschleunigungen und Kostenersparnisse für die Vereine zu erreichen. Dem Sportgericht ist darüber hinaus konkret katalogmäßig vorgegeben, in welchen Ausnahmefällen eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden darf oder muss. Unter anderem ist dies beispielsweise der Fall, wenn der Beschuldigte oder der betroffene Verein dies beantragt! Nachzulesen ist das in allen Einzelheiten im Paragraf 30 der Rechts- und Verfahrensordnung. Insofern ist dies in keiner Weise für die Sportgerichte ein Wunschkonzert oder durch diese willkürlich festzulegen.“
In der Vorschrift ist ebenfalls geregelt, dass das Sportgericht nur auf Antrag tätig werden darf. Von sich aus kann es grundsätzlich kein Verfahren einleiten. Grundsätzlich sind dies die Staffelleiter als spielleitende Stellen oder Vereine, die ein berechtigtes Interesse an der Sache glaubhaft machen können.
„Im vorliegenden Fall ist vom Staffelleiter ein Verfahren eingeleitet worden. Dort wurde ausschließlich die angezeigte sportliche Verfehlung durch den Zuschauer genannt. Wenn bei dem Spiel weitere Unsportlichkeiten vorgefallen sind, hätten diese durch den Staffelleiter oder den betroffenen Verein ebenfalls konkret zur Verfolgung beim Sportgericht beantragt werden müssen. Das ist aber in beiden Schriftstücken des Vereins oder des Beschuldigten nicht geschehen. Ohne Antrag keine Verfolgungsmöglichkeit“, betont Gerhard Thöne.
Dem Sportgericht ist vorgeben, dass einem Beschuldigten rechtliches Gehör zu gewähren ist. Im Paragraf 31 der Rechts- und Verfahrensordnung ist aufgelistet, dass das nahezu in jeglicher Form (schriftlich, mündlich, telefonisch oder wie auch immer) erfolgen kann. „Durch die schriftliche Einlassung des Beschuldigten, die von ihm auch persönlich unterschrieben war und durch den Verein offiziell an das Sportgericht übersandt worden ist, dürfte diesem Umstand wohl genügend Rechnung getragen worden sein! Da wäre auch ausreichend Gelegenheit gewesen, alle Umstände umfassend darzulegen! Warum wurde das versäumt“, fragt Thöne.
Zudem sind die Tatbestände der Diskriminierung und ähnliche Tatbestände konkret in der Rechts- und Verfahrensordnung beschrieben. Meder sagt, er hätte lediglich einen Spieler beleidigt, ihm wird aber vorgeworfen die gesamte Mannschaft beleidigt zu haben. „Es kommt nicht darauf an, ob sich die diskriminierenden Äußerungen gegen eine einzelne Person oder gegen eine Personengruppe richten. Dennoch soll nicht unerwähnt bleiben, dass der Schiedsrichter einen konkreten Eintrag in den Spielbericht vorgenommen hat. Zitat: „Ihr seid doch alle Scheiß Moslems“. In seiner Einlassung räumt der Beschuldigte den Eintrag, der ihm vorliege, konkret als richtig ein“, so Thöne, der auch betont, dass die Strafe noch mehr als human ausgefallen sei. Der Absatz 5 des Paragrafen wurde dabei nämlich vom Sportgericht völlig außer Acht gelassen, wie Thöne anmerkt: „Zuschauer mit einem solchen unsportlichen Verhalten können ganz schnell Gefahr laufen, auch ihren eigenen Verein erheblich zu schaden, nicht nur durch eine fällige Geldstrafe in Höhe von 1000 Euro, sondern möglicherweise auch durch Punktabzug.“
Auch wurde dem SSV Würgassen mit dem Urteil eine Rechtsmittelbelehrung in Schriftform beigefügt, wo klar und deutlich darauf hingewiesen wurde, dass gegen das Urteil Beschwerde einlegt werden kann. „Damit wäre die Entscheidung des Einzelrichters durch das Bezirkssportgericht in der Gesamtheit einer erneuten Bewertung unterzogen worden und spätestens dort hätte man noch alles vorbringen können, was man von Bedeutung hält und was man ja angeblich beim Sportgericht Höxter nicht vorbringen konnte. Alle aufgezeigten rechtlichen Möglichkeiten sind weder durch den Verein noch durch den Beschuldigten in Anspruch genommen worden. Entspricht es damit der sportlichen Fairness, wenn anstatt dessen in der Presse rechtlich wenig ausgewogen, aber dafür umso mehr emotional berichtet und sonntags abends der Einzelrichter durch den Beschuldigten zu Hause angerufen und mit Vorwürfen überfrachtet wird? Mich als Einzelrichter beeindruckt das zwar wenig, solche Vorgehensweisen dürften aber durchaus eine Erklärung mit dafür sein, dass sich im Sportkreis Höxter von insgesamt acht Mitgliedern des Sportgerichtes bislang nur zwei bereit erklärt haben, als Einzelrichter zu fungieren“, sagt der Wormelner eindringlich.
Zudem kritisiert Gerhard Thöne, dass sich im Fußballkreis Höxter bislang wenig oder gar nicht mit der neuen Rechts- und Verfahrensordnung auseinandergesetzt worden ist. „Das lässt sie dann ungerechter erscheinen, als sie ist. So wird dann häufig nicht sachlich, sondern mehr emotional argumentiert.“
Aufrufe: 018.11.2017, 10:00 Uhr
Fupa HxAutor