2024-05-10T08:19:16.237Z

Vereinsnachrichten
– Foto: IMAGO

Das gilt für den Freizeit- und Amateursport?

Die neue Corona-Schutzverordnung des Landes NRW ist nun raus. Hier sind die Passagen zum Sport.

Das Land NRW hat nach den Beschlüssen der Bundesregierung und der Länderchefs vom Mittwoch (3.3.) nun seine Corona-Schutzverordnung aktualisiert. Hier sind die Passagen, die den Freizeit- und Amateursport betreffen:

"Schon seit dem 22. Februar ist auch das Sporttreiben auf Sportanlagen unter freiem Himmel wieder zulässig. Das gilt seitdem für den Sport allein, zu zweit oder von Angehörigen eines Hausstandes und nun ab dem 8. März auch von bis zu fünf Personen aus höchstens zwei verschiedenen Hausständen zulässig. Auch Gruppen von höchstens 20 Kindern im Alter bis einschließlich 14 Jahren mit bis zu zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen dürfen gemeinsam unter freiem Himmel Sport treiben.

Innerhalb dieser Gruppen muss beim Sporttreiben kein Abstand gehalten werden. Aber zwischen verschiedenen Gruppen oder zu anderen Einzelpersonen gilt auf der Sportanlage ein Mindestabstand von 5 Metern.
Seit dem 22. Februar 2021 wieder zulässig ist auch die sportliche Ausbildung im Einzelunterricht auf Sportanlagen unter freiem Himmel.
Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen, einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum Duschen, von Sportanlagen ist unzulässig.
Der Betrieb von Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen ist derzeit aber noch unzulässig."

Nun liegt es am FLVW, den jeweiligen Kommunen und den Vereinen, die Passagen ins reale Leben umzusetzen. Der FLVW hat sich diesbezüglich bereits geäußert. Vereine und Kommunen werden, so wie angedacht, zunächst einmal im wesentlichen das Training für Kinder und Jugendliche wieder in Gang bringen. An geregeltes Fußball-Training - auch für Erwachsene - ist erst nach Ostern (5.4.) zu denken. Dazu gibt es in der kommenden Woche erneut reichlich Videokonferenzen zwischen FLVW, Kreisvertretern und Vereinen.

Aufrufe: 05.3.2021, 16:00 Uhr
FuPaAutor