2024-05-02T16:12:49.858Z

Allgemeines
Im Trainingsbetrieb bleibt weiterhin einiges zu beachten - auch im Bereich des Datenschutz.
Im Trainingsbetrieb bleibt weiterhin einiges zu beachten - auch im Bereich des Datenschutz. – Foto: Nückel/Steinmann

Corona, Training und Datenschutz

Tipps zur Wiederaufnahme des Trainingsbetriebs +++ Hinweise vom Datenschutzbeauftragten

Limburg-Weilburg . Der Hessische Fußball-Verband hat eine aktualisierte Version der Tipps zur Wiederaufnahme des Trainingsbetriebes herausgegeben. Im Zusammenhang mit der Wiedereröffnung der Sportstätten für den Trainingsbetrieb stellt sich für Vereine die Frage, ob und wenn ja in welcher Form sie personenbezogene Teilnehmerlisten für einzelne Trainingseinheiten erstellen dürfen oder sogar müssen. Eine verbindliche Aussage hierzu wurde in einem förmlichen Gesetz oder einer Verordnung nicht getroffen.

Sind Teilnehmerlisten für das Training erforderlich?

Doch das Hessische Ministerium des Innern und für Sport verweist darauf, dass bei Durchführung der Trainingseinheiten durch den Deutschen Olympischen Sportbund und seine Spitzenverbände sportartspezifische Festlegungen erfolgen sollen.

Sowohl einige gesamtdeutsche Sportfachverbände als auch deren angegliederte Landesverbände haben daraufhin Hinweise und Anleitungen für die Wiederaufnahme des Trainingsbetriebs in Vereinen veröffentlicht, die den allgemeinen, datenschutzrechtlichen Vorgaben im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) nicht unmittelbar Rechnung tragen.

Aus diesem Grund gibt der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit folgende Hinweise an die Vereine:

1. Es gibt derzeit keine gesetzliche Verpflichtung, für den Trainingsbetrieb „Corona-Listen“ zu führen. Insoweit bleibt es grundsätzlich dem Verein überlassen, ob er derartige Listen erstellt oder darauf verzichtet.

2. Sofern der Verein sich jedoch entscheidet, die Trainingsbeteiligung personenbezogen zu dokumentieren, benötigt er eine Rechtsgrundlage für die Datenerhebung (Erstellung und Speicherung der Liste) oder der Einwilligung der Betroffenen. Er hat dann den Erhebungszweck zeitlich und inhaltlich zu erläutern. Eine Rechtsgrundlage kann sich beispielsweise aus Paragraf 6 Absatz 1 der DSGVO ergeben. In diesem Fall kann auf die Einholung einer Einwilligung verzichtet werden.

3. Streng auszurichten hat sich der Verein aber auf die Grundsätze von Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit. Das heißt, dass sich der Inhalt der Listen auf wenige Merkmale zu beschränken hat. Diese sind: Name und Vorname, Tag des Trainings, Ort des Trainings. Keinesfalls dürfen Gesundheitsdaten erfasst werden, wie zum Beispiel in der Form, dass man Kinder und Jugendliche nach Krankheitssymptomen befragt und dies dokumentiert. Gleiches gilt für die Erwachsenen.

4. Der Umgang mit den Daten, unabhängig ob analog oder digital, hat sorgfältig zu erfolgen. Die Listen sind vor dem Zugriff unbefugter Dritter zu schützen. Die Aufbewahrung soll den Zeitraum von einem Monat nicht überschreiten. Digitale Daten sind datenschutzgerecht zu löschen. Gleiches gilt für die Entsorgung bzw. Vernichtung von papiergebundenen Daten.

5. Jeder Verein ist aufgefordert, seine Mitglieder bzw. die Eltern von Kindern und Jugendlichen über seine Vorgehensweise zu informieren.



Aufrufe: 028.5.2020, 20:30 Uhr
RedaktionAutor