2024-05-02T16:12:49.858Z

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Auch das ursprünglich mit 2:1 gewonnene Spiel gegen Nagelberg wurde mit 0:2 gegen Theilenhofen gewertet. F: Gerhard Kastenhuber
Auch das ursprünglich mit 2:1 gewonnene Spiel gegen Nagelberg wurde mit 0:2 gegen Theilenhofen gewertet. F: Gerhard Kastenhuber

13-facher Punktabzug für den SV Theilenhofen

Sportgericht bestraft Einsatz eines A-Juniorenspielers in erster und zweiter Mannschaft auch noch mit 500 Euro

Sechseinhalb Jahre nach dem letztendlich am grünen Tisch besiegelten Abstieg muss der SV Theilenhofen durch ein Sportgerichtsurteil um den Kreisklassenerhalt zittern. Wurden dem Verein zum Ende der Saison 2007/08 wegen der Einsätze eines nicht spielberechtigten Jugendspielers neun Punkte für drei Siege aberkannt, so trifft es ihn nun noch härter. Denn das Kreissportgericht Neumarkt/Jura hat dem SV Theilenhofen mit einem 13-fachen Punktabzug bestraft, weil er einen Jugendspieler erst in der "Zweiten" und danach auch noch in der "Ersten" eingesetzt hat.
Ins Rollen gekommen war der „Fall Theilenhofen“ nach dem 1:1 gegen den TSV Absberg. Und weil der SVT auch schon in zehn Begegnungen zuvor unzulässigerweise den A-Juniorenspieler des älteren Jahrgangs an einem Tag in zwei verschiedenen Mannschaften auflaufen ließ, ist er nun Tabellenletzter der Kreisklasse Neumarkt/Jura West. Geändert werden soll die Tabelle vom BFV allerdings erst, wenn das Urteil rechtskräftig ist.

Das aus dem Vorsitzenden Thomas Appis sowie den Beisitzern Günther Visotschnig und Anton Pfahler bestehende Kreissportgericht Neumarkt/Jura (KSG) stützte sein Urteil auf den Paragraph 8, Absatz 4 der Jugendordnung. Demnach „dürfen Juniorenspieler nur in einem Spiel pro Kalendertag eingesetzt werden, wobei es nicht auf die Dauer des Einsatzes ankommt“. Diese Regelung gilt ausdrücklich auch für den Einsatz in Herrenmannschaften.

Dem KSG sei deshalb gar nichts anderes übrig geblieben, als gemäß Paragraph 77, Absatz 1 der Rechts- und Verfahrensordnung (RVO) auf „unzulässigen Spielereinsatz in einem leichten Fall“ zu entscheiden und das 1:1 in Absberg in ein 2:0 für den TSV zu werten.

Weil besagter A-Juniorenspieler aber schon zuvor mit nur einer einzigen Ausnahme an einem Tag in gleich zwei SVT-Herrenmannschaften mitkickte und gemäß Paragraph 29 der Spielordnung bei „unzulässigem Einsatz“ am grünen Tisch aus Siegen und Unentschieden Niederlagen werden, hat Theilenhofen nur noch sechs statt 19 Punkte. Aus dem 4:1 gegen Geilsheim und in Ettenstatt sowie dem 2:1 gegen den FC Nagelberg wurde ebenso ein 0:2 wie aus den 1:1-Unentschieden gegen Kattenhochstatt, Stirn und Absberg sowie dem 4:4 in Gnotzheim.

Beim 2:1 in Pfofeld war der A-Juniorenspieler zwar auch beteiligt, hatte aber nicht in der (zeitgleichen) B-Klassenpartie der Zweiten beim SV Möhren mitgewirkt. Trotzdem zählt auch dieses Kreisklassenderby gemäß Paragraph 29, Absatz 5 zu den zehn zurückgerechneten Spielen wie auch die drei Niederlagen beim VfL Treuchtlingen (0:2), gegen Wettelsheim (0:3) und in Oberhochstatt (1:3). Für das Kreissportgericht keine Rolle gespielt haben nur die 0:2-Saisonauftaktniederlage gegen den FC Altenmuhr und der 1:0-Sieg gegen Cronheim nach dem 1:1 in Absberg.

Hätte das Kreissportgericht die Mindeststrafe für einen Fall des Paragraphen 77, Absatz 1 der RVO zugrunde gelegt (100 Euro), so wären für den SV Theilenhofen 1000 Euro fällig gewesen. Und obwohl das Vergehen als „leichter Fall“ eingestuft wurde, wäre laut Absatz 2 der Verantwortliche des Vereins mit 500 Euro (10 x 50) dabei gewesen. Gemäß Paragraph 50, Absatz 1 der RVO sei bei einer Geldstrafe aber auch die Leistungsfähigkeit des Betroffenen, hier des SV Theilenhofen, zu berücksichtigen. Für einen „kleinen“ Verein, der mit der „Ersten“ in der Kreisklasse und mit der „Zweiten“ in der B-Klasse kickt, erschien dem KSG eine Geldstrafe von insgesamt 1500 Euro aber „als nicht mehr angemessen“. Deshalb wurde der SV Theilenhofen „nur“ zu 300 und der Vereinsverantwortliche zu 200 Euro verurteilt.

Grundsätzlich stellte das Kreissportgericht in seinem Urteil fest, dass es nicht Sinn und Zweck der Einsatzmöglichkeit von älteren A-Juniorenspielern in Herrenmannschaften sein könne, dass einer zwar permanent in der ersten und zweiten Mannschaft, wie im vorliegenden Fall, während der gesamten Saison 2014/15 aber nicht eine Minute in der Jugend-Spielgemeinschaft (mit Absberg und Pfofeld) gekickt habe. Denn Sinn und Zweck der oben genannten Regelung seien vielmehr das langsame und allmähliche Heranführen von Juniorenfußballern an den Herrenbereich. Wenn ein Verein dies jedoch anders interpretieren und die Einsatzmöglichkeit im Herrenbereich exzessiv nutzen möchte, sollte er sich im Vorfeld über die geltenden Bestimmungen informieren. Abschließend wies das Kreissportgericht darauf hin, dass die vorliegende Stellungnahme des SV Theilenhofen beim Urteil berücksichtigt wurde und nach dessen Bekanntgabe innerhalb einer Woche die Berufung schriftlich eingelegt werden muss. Die Berufung kann allerdings nicht auf Beweismittel gestützt werden, die bereits in der ersten Instanz hätten beigebracht werden können.

Aufrufe: 017.11.2014, 11:10 Uhr
ko (Altmühlbote)Autor