Auszug aus dem Urteil:
"Das Rechtsmittel ist als unzulässig zurückzuweisen, ohne in materiell rechtlicher Weise auf die Berufungsgründe eingehen zu müssen, da es am Schrifterfordernis des § 44 Abs. III RVO fehlt. Nach § 44 Abs. III RVO ist die Berufung schriftlich einzulegen. Die Einlegung einer Berufung über das BFV-Postfach (Zimbra) ersetzt die Schriftform.
Eine einfache E-Mail (wie hier geschehen) wahrt nach ständiger Rechtsprechung des VSG die Schriftform nicht. (siehe Fall 00111-13/14-VSG)
Da das Rechtsmittel als unzulässig anzusehen ist, war eine entsprechende Kostenfestsetzung zu treffen. Stellungnahme lag vor und wurde berücksichtigt."
Dem TSV Fischbach stünde laut Rechtsmittelbelehrung eine Revision zu, allerdings will man im Lager der Karpfen dabei belassen, sodass die Partie im kommenden Jahr neu angesetzt wird. Als "ärgerlich" bezeichnet TSV-Coach Manuel Bergmüller das Zustandekommen wie das Ergebnis, nimmt es aber sportlich: "Wie Lothar Matthäus so schön sagte: again what learned."