Die Substanz Amphetamin gehört zu den Stimulanzien und steht auf der Verbotsliste der Welt Anti-Doping Agentur (WADA). Den Einspruch des TSV Buchbach gegen die Spielwertung sahen die Sportrichter als begründet an und werteten die Partie gemäß der BFV-Rechts- und Verfahrensordnung (§ 38, Abs. 5) mit 2:0 für Buchbach als gewonnen und 0:2 für Schweinfurt als verloren. Bei der verhängten Sperre gegen Joseph Mensah berief sich das Verbands-Sportgericht auf die für den BFV gültigen Richtlinien der Nationalen Anti Doping Agentur (NADA). Diese sehen bei Nachweis einer verbotenen Substanz eine Regelstrafe von zwei Jahren vor. Entlastende Beweismittel für eine mögliche Reduzierung der Sperre konnte der Spieler nach Ansicht der Sportrichter nicht vorlegen. Joseph Mensah bleibt damit bis zum 16. Oktober 2016 gesperrt. Zudem verhängte das Verbands-Sportgericht für "das Mitwirken lassen eines gedopten Spielers" (§ 86 Abs. 2, RVO) eine Geldstrafe in Höhe von 400 Euro gegen den 1. FC Schweinfurt 05. Der BFV hatte im Oktober 2014 ein Verfahren gegen Mensah eingeleitet, nachdem der Deutsche Fußball-Bund den Landesverband über eine positive Dopingprobe (A-Probe) informiert hatte.