Schiedsrichter Jürgen Steckermeier stellte bei der Platzbegehung 90 Minuten vor Spielbeginn diverse Mängel an der Präparierung des Spielfeldes fest, die die SpVgg Unterhaching als Platzverein bis zum geplanten Anpfiff hätte beheben sollen. Als aber fünf Minuten vor Spielbeginn immer noch keine signifikante Verbesserung des Platzzustandes herbeigeführt wurde, verweigerte Jürgen Steckermeier den Anpfiff. Dazu heißt es im Wortlaut der Urteilsverkündung: "Der SR teilte dem Platzverein daraufhin mit, dass das Spiel nicht ausgetragen werde, zumal nach Aussagen der SpVgg Unterhaching eine Abhilfe in absehbarer Zeit nicht möglich sei." Hauptgrund für die Absage seien die nicht ausreichend gesicherten Tore gewesen. Zudem kritisierte der Unparteiische die nicht-ordnungsgemäßen Tornetze, die mangelhafte Spielfeldmarkierung und Unebenheiten auf dem Rasen. Das Sportgericht Bayern kam schließlich zu der Überzeugung, dass dadurch eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit der Spieler bestanden habe: "Das Umfallen eines nicht ausreichend gesicherten Tores hat vor geraumer Zeit schon einmal zum Tode eines Spielers geführt. Der SR ist unter anderem dazu verpflichtet, auf die Sicherheit der am Spiel Teilnehmenden zu achten. Gemäß § 63 Absatz 4 der SpO darf der SR ein Spiel nicht austragen lassen, wenn eine Gefährdung der Gesundheit der Spieler gegeben ist. Dies ist hier eindeutig der Fall. Somit hat der SR das Spiel vollkommen zu Recht nicht angepfiffen."
In Vilzing nimmt man das Urteil wohlwollend zur Kenntnis. "Wir freuen uns natürlich, dass wir die drei Punkte am Grünen Tisch bekommen haben. Wenn man die Umstände und Fakten kennt, wäre eine anderes Urteil allerdings auch nur schwer nachvollziehbar gewesen. Die Tabelle schaut für uns jetzt noch freundlicher aus", ist DJK-Coach Sepp Beller zufrieden mit der Entscheidung des Sportgerichts. Zu den verlorenen drei Punkten kommt auf die Hachinger außerdem eine finanzielle Strafe in Höhe von 300 Euro zu, die Fahrtkosten der DJK Vilzing und auch die Verfahrenskosten von 50 Euro trägt die SpVgg Unterhaching. Dazu heißt es in der Urteilsverkündung: "Die SpVgg Unterhaching wird gem. § 73 Abs. 4 RVO mit einer Geldstrafe in Höhe von 100,00 € und einer weiteren Geldstrafe gem. § 78 Abs. 1 RVO in Höhe von 250,00 € belegt. Aus diesen beiden Einzelstrafen wird eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von 300,00 € gebildet." Eine Stellungnahme der SpVgg Unterhaching zur erfolgten Urteilssprechung gegenüber FuPa steht noch aus. Aus Funktionärskreisen wurde aber bereits im Vorfeld signalisiert, dass man im Falle einer Spielwertung zugunsten der DJK Vilzing keinen Einspruch gegen das Urteil einlegen werde.