Die Spielberechtigung ist ein komplexes Thema im Amateurfußball, deshalb erklärt euch FuPa die Spielregeln für den Westdeutschen Fußballverband. Wann ein Spieler am Mittelrhein, Niederrhein oder Westfalen spielberechtigt ist. Hier gibt es alle Informationen zu den Themen Spielberechtigung im Amateurfußball - inklusive Vereinswechsel, Ablösesummen, Großjährigkeit, Zweitspielrecht, und Festspielen.
Die Redaktion von FuPa Niederrhein hat die verschiedenen Typen von Spielberechtigungen unter die Lupe genommen und versucht euch, in diesem Artikel über die Eigenarten und vor allem auch Sonderformen, die es in einigen Variationen gibt, aufzuklären. Sollten Stellen unklar sein, sich Fehler eingeschlichen haben oder es einfach Neuerungen geben, bitten wir euch um eine E-Mail an fupa@rp-digital.de. Verbindliche Aussagen werden euch eure Staffelleiter und der Westdeutsche Fußballverband (WDFV), der für das Passwesen in Nordrhein-Westfalen verantwortlich, jederzeit geben.
Wir unterteilen diesen Bericht in drei Segmente: Vereinswechsel + Anmeldung, Sonderregelungen und Spielberechtigungen innerhalb eines Vereins. Der nachfolgende Fokus liegt auf dem Erwachsenen-Fußball. Um den Überblick möglichst einfach zu gestalten, verwenden wir in diesem Text die männliche Form von "Spieler".
Wer kurzfristig Hilfe benötigt, dem empfehlen wir den Anruf bei der WDFV-Hotline. Außerdem kann eine E-Mail über das elektronische Postfach an die Passstelle weiterhelfen.
Hinweise zur Hotline:
Im Fußball gibt es zwei offizielle Transferperioden, in denen gewechselt werden kann: Die Transferperiode I, die vom 1. Juli bis zum 31. August andauert, und die Transferperiode II, die vom 1. Januar bis zum 31. Januar andauert.
Vor einem Wechsel in diesen Wechselperioden muss sich ein Spieler ordnungsgemäß beim Verein abgemeldet haben. Dazu ist es ausreichend, seine Spielberechtigung abzumelden. Auch hierfür gibt es Fristen: im Sommer bis zum 30. Juni, im Winter bis zum 31. Dezember. Der aufnehmende Verein kann den Spieler im DFBnet (via Antragstellung online) abmelden. Alternativ ist der postalische Weg möglich - am besten per Einschreiben mit Beleg als Nachweis, um sich abzusichern.
Während es im Sommer festgelegte Ausbildungsentschädigungen (bzw. Ablösesummen) gibt, können die Vereine in der Transferperiode II frei über die Modalitäten verhandeln. Im unteren Amateurbereich dürfen verdiente Spieler oftmals auch ablösefrei wechseln. Ist das der Fall, ist es ratsam, sich als Spieler ein entsprechendes Schreiben ausstellen zu lassen, um beim Verlassen des Vereins wieder ablösefrei gehen zu können.
Die Ausbildungsentschädigung richtet sich nach der Klassenzugehörigkeit der 1. Mannschaft und staffelt sich laut WDFV wie folgt:
Senioren
Frauen
Des Weiteren gelten Ausnahmefälle:
Sobald ein Spieler vom aufnehmenden Verein online beim alten abgemeldet und bei sich angemeldet wurde, erteilt der zugehörige Landesverband zeitnah bereits das Recht für Freundschaftsspiele. Bedeutet: Sollten sich die Klubs bezüglich der Freigabe noch nicht einig sein, kann ein Spieler trotzdem schon in Testspielen auflaufen. Liegt die Freigabe (im Regelfall durch beglichene Ausbildungsentschädigung) vor, erteilt der Landesverband zusätzlich das Recht für Pflichtspiele (Meisterschaft und Pokal).
Läuft die Abmeldung postalisch ab, ist für den abgebenden Verein zu beachten, dass der Pass innerhalb von 14 Tagen an den Spieler, den neuen Verein oder den Landesverband übermittelt werden muss. Lässt der abgebende Verein die 14-Tage-Frist verstreichen - Ausreden wie Urlaub oder Krankheit gelten nicht -, wird der Spieler automatisch direkt Pflichtspiel-berechtigt und der abgebende Verein verliert seinen Anspruch auf Ausbildungsentschädigung.
Verpassen Spieler zur Transferperiode I die fristgemäße Abmeldung (30. Juni), ist ein anschließender Wechsel immer noch möglich. Die Spieler müssen dann beim aufnehmenden Verein Berufsspieler beziehungsweise Vertragsamateure werden. Diese Möglichkeit besteht immer bis zum 31. August oder bis zum sogenannten Deadline Day.
Bis 2023 mussten Vereine noch 250 Euro monatlich als Mindestvergütung an Vertragsspieler bezahlen, doch der DFB hat eine Änderung zum 1. Februar 2024 beziehungsweise zur Saison 2024/25 beschlossen. Mehr hier:
Ein Spieler kann jederzeit den Verein wechseln, sofern sein letztes Pflichtspiel ein halbes Jahr zurückliegt. Bedeutet: Spielt ein Spieler am 1.1. sein letztes Pflichtspiel für Verein A, wäre er ab dem 1.7. automatisch für Verein B spielberechtigt.
Erhält ein Spieler in seinen letzten Spielen für den abgebenden Verein eine rote Karte, nimmt er die Sperre gegebenenfalls mit in die neue Saison und somit zum neuen Verein. Bedeutet: Ist ein Spieler für fünf Partien gesperrt und hat bereits zwei Spiele für seinen Ex-Verein abgesessen, nimmt er die drei verbliebenen Partien mit zum neuen Verein. Ist er beispielsweise erst ab dem 1. November spielberechtigt, muss er dann noch drei Begegnungen aussetzen, ehe er für seinen neuen Verein spielen darf.
Die Warte- oder Sperrfristen können wegfallen, wenn einer der folgenden Ausnahmesituationen (§22 der WDFV-Spielordnung) eintritt:
Das Zweitspielrecht ist vor allem für Studenten und Pendler vorgesehen. Es besagt, dass ein Spieler gleichzeitig für zwei Vereine spielen darf, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Zwischen dem Haupt- und dem Nebenwohnsitz müssen mindestens 100 Kilometer liegen, zudem müssen sich die Vereine in zwei unterschiedlichen Landesverbänden befinden. Der Verein, für den das Zweitspielrecht beantragt wird, muss auf Kreisliga-Ebene (maximal Kreisliga A) aktiv sein.
Der Antrag auf Zweitspielrecht muss folgende Anhänge neben dem Antrag auf Spielerlaubnis besitzen: formloses Anschreiben zur Schilderung der Situation; Meldenachweise für Haupt- und Nebenwohnung; Erklärung des Hauptvereins, dass Verein mit Zweitspielrecht einverstanden ist; wahlweise weitere Schreiben wie Arbeitgebernachweis oder Immatrikulationsbescheinigung.
Hinweise Zweitspielrecht: Pro Verein können nur zwei Zweitspielrechte beantragt werden. Des Weiteren darf ein Spieler mit Zweitspielrecht am Wochenende nur für einen Verein spielen; für Team A dürfte der Spieler von Dienstag bis Donnerstag auflaufen, für Team B zwischen Freitag und Montag. Sperren gelten für beide Klubs. Das Zweitspielrecht muss jährlich neu beantragt werden.
Das Zweitspielrecht kann postalisch oder digital per E-Mail an zweitspielrecht.wdfv@wdfv.evpost.de (nur über das E-Postfach) beantragt werden. Hier gibt es das entsprechende Formular des WDFV.
A-Jugendliche, die sich in ihrem letzten Junioren-Jahr befinden, können seniorisiert bzw. großjährig gemacht werden. Das bedeutet, dass der seniorisierte A-Jugendliche fortan neben der Jugend auch für die 1. Mannschaft eines Vereins spielen darf. Spieler, die bei Stellung des Antrags noch nicht volljährig sind, müssen zudem einen ärztlichen Nachweis erbringen; dadurch soll bestätigt werden, dass der Akteur schon "senioren-ready" ist. Ein Spieler darf an einem Wochenende oder an einem Tag für die Junioren und Senioren spielen, allerdings gilt es zu beachten, dass mit der Seniorisierung nur für die 1. Mannschaft gespielt werden.
Hinweis 1. April: Alle A-Jugendlichen des älteren Jahrgangs - ob seniorisiert bzw. großjährig gemacht oder nicht - dürfen ab dem 1. April für alle Senioren-Mannschaften des Vereins spielen.
In vielen Regionen und Gemeinden gibt es mittlerweile Konstrukte, die oftmals Jugendförderverein heißen. Um Jahrgangsmannschaften oder generell überhaupt noch Jugendmannschaften stellen zu können, werden sogenannte Jugendfördervereine gegründet. In diesen Jugendförderverein werden alle Jugendspieler der teilnehmenden Vereine entsendet.
Bedeutet: Düsseldorf, Krefeld und Mönchengladbach sind drei eigenständige Vereine, die mit ihren Senioren-Mannschaften in gleichen oder unterschiedlichen Ligen spielen. Die Vereine sind selbst nicht mehr in der Lage, Jugendmannschaften oder Jahrgangsmannschaften zu stellen und haben sich deshalb entschieden, den Jugendförderverein Niederrhein (kurz JFV Niederrhein) zu gründen. Die somit Alt-Vereine entsenden all ihre Talente in den JFV Niederrhein und fortan sind die Jugendlichen Spieler des JFV Niederrhein, obgleich die Alt-Vereine "die Rechte" an den Spielern behalten und sie entsprechend ab dem letzten Jugend-Jahr für den Senioren-Spielbetrieb spielberechtigt machen dürfen.
Allerdings ist zu beachten, dass ein Spieler nach Ablauf seiner Zeit und mit Rückkehr in den Alt-Verein einen neuen Pass benötigt. Bedeutet: Wenn für Spieler XY die Seniorenlaufbahn offiziell am 1. Juli beginnt, ist er nicht für seinen eigentlichen Alt-Verein spielberechtigt. Auf dem Pass des dann ehemaligen Jugendspielers steht immer noch "JFV Niederrhein", doch für den "JFV Niederrhein" ist er ebenfalls nicht mehr spielberechtigt. Deshalb muss ein neuer Pass beantragt werden, damit auf dem Pass in diesem Beispiel Düsseldorf, Krefeld oder Mönchengladbach steht. Erst dann ist der Spieler für seinen (Alt-)Verein spielberechtigt.
Wie eingangs schon erwähnt, steht eigentlich jedes Amateurfußball-Team einmal in der Saison vor folgenden Fragen: Darf Spieler XY aus der 1. Mannschaften in der 2. Mannschaft spielen? Ist Spieler XY für uns spielberechtigt? Ist Spieler XY gerade gesperrt? Wie lange dauert die Sperrfrist? Wann ist ein Spieler in einer Mannschaft festgespielt und darf nicht mehr in der Reserve aushelfen? Wer darf überhaupt eingesetzt werden? Im nachfolgenden Segment möchte die Redaktion von FuPa Niederrhein Klarheit über die Rahmenbedingungen schaffen und wird im Anschluss auch den kompletten Paragraphen 11 der Spielordnung zur Verfügung stellen.
Generell gilt, dass ein Spieler einen gültigen Pass haben und spielberechtigt sein muss, ehe er an Spielen einer Mannschaft teilnehmen darf. Zudem muss der Spieler Vereinsmitglied sein.
Freundschaftsspiele
In einem Freundschaftsspiel dürfen alle Spieler, die für einen Verein gemeldet sind, zum Einsatz kommen. Sperrfristen gibt es nicht.
Ein Spieler, der an einem Sonntag in der 1. Mannschaft spielt, ist fortan Spieler der 1. Mannschaft und darf in diesem Zeitraum nicht mehr in der 2., 3. oder 4. Mannschaft spielen (Fünf-Tage-Regel). Erst nach dieser Schutzfrist kann er wieder zum Spieler der unteren Mannschaft werden.
Andersrum kann ein Spieler, der an einem Sonntag in der 4., 3. oder 2. Mannschaft gespielt hat, jederzeit in einem Spiel der höheren Mannschaft mitwirken. Er wird dann allerdings zum Spieler dieser höheren Mannschaft.
Beispielrechnung für die fünf Tage: Der Spieler X hat sonntags in der ersten Mannschaft gespielt und darf dann erst am Samstag wieder in der zweiten eingesetzt werden.
Sonntag = Samstag
Montag = Sonntag
Dienstag = Montag
Mittwoch = Dienstag
Donnerstag = Mittwoch
Freitag = Donnerstag
Samstag = Freitag
Es dürfen maximal vier Spieler, deren Schutzfrist abgelaufen ist, aus einer höheren Mannschaft in einer Reserve-Mannschaft eingesetzt werden. Dabei ist zu beachten, dass maximal zwei Spieler Ü23 sein dürfen. Ü23 = Spieler, die am 1.7. bereits das 23. Lebensjahr vollendet haben.
Junioren
Bitte den obenstehenden Punkt Seniorisierung / Großjährigkeit beachten. Ab dem 1. April sind alle A-Jugendlichen, die ihr letztes Jugend-Jahr bestreiten, für alle Senioren-Mannschaften spielberechtigt.
Die Regelung zum Einsetzen von Spielern ab dem 1. Mai ist die Anomalie der Spielordnung, die den Vereinen am meisten Kopfschmerzen bereitet. Diese Sonderbedingungen sind durchaus kompliziert, weshalb FuPa versucht, das Prozedere möglichst einfach zu erklären: Spieler, die im letzten Pflichtspiel vor dem 1. Mai in einer höheren Mannschaft eingesetzt worden sind, werden zum Spieler der höheren Mannschaft und dürfen ab dem 1. Mai nicht mehr in der tieferen Mannschaft eingesetzt werden.
Beispiel: Ein Leistungsträger der zweiten Mannschaften muss am 27. April in der Erstvertretung aushelfen und wird durch seinen Einsatz zum Spieler der Erstvertretung. Wenn die zweite Mannschaft dann erst wieder am 1. Mai spielt, ist er "oben" festgespielt und darf in seiner ursprünglichen Mannschaft nicht mehr aushelfen.
Durch eine Anpassung des Westdeutschen Fußballverbands gilt die Schutzfrist beziehungsweise die Fünf-Tage-Regel auch über den 1. Mai hinaus. Das bedeutet: Helfen vier Reserve-Spieler (zwei davon U23) beispielsweise freitags, am 3. Mai 2024, in der Ersten aus, dürfen diese vier Spieler erst nach Ablauf von fünf Tagen wieder in der Zweiten auflaufen. Das wäre in diesem Beispiel erst am Donnerstag (9. Mai) wieder möglich. Diese Änderung greift zum 1. Juli 2023. Zuvor entfiel die Schutzfrist ab Mai.
Die Spieler einer höheren Mannschaft, die mindestens sechs Wochen vor dem 1. Mai nicht mehr zum Einsatz gekommen sind, sind von der Regelung ausgenommen und dürfen auch in der unteren Mannschaft eingesetzt werden. Diese Frist beginnt bei Sperrstrafen erst nach Ablauf der Sperre, bedeutet: Hat Spieler XY acht Wochen vor dem 1. Mai nicht mehr in der höheren Mannschaft gespielt, ist er nicht für die untere Mannschaft spielberechtigt, wenn er vier der acht Wochen durch eine Rot-Sperre verpasst hat. In diesem Fall wären die geforderten sechs Wochen nicht erreicht worden.
(1) In Freundschafts- und Pokalspielen sind die Spieler für alle Mannschaften des Vereins, für den sie eine Spielerlaubnis besitzen, spielberechtigt. Für Pflichtspiele außer Pokalspiele gelten bis zum 30.04. eines Spieljahres der betroffenen Mannschaft die nachfolgenden Bestimmungen.
(2) Die Spieler werden durch ihren berechtigten Einsatz in einem Pflichtspiel der höheren oder unteren Mannschaft Spieler der jeweiligen Mannschaft.
(3) Spieler einer unteren Mannschaft können an Pflichtspielen einer höheren Mannschaft jederzeit teilnehmen. Durch ihren Einsatz werden sie Spieler der höheren Mannschaft.
(4) Spieler einer höheren Mannschaft können an Pflichtspielen einer unteren Mannschaft erst nach Ablauf einer Schutzfrist gemäß Absatz 5 teilnehmen. Mit dem berechtigten Einsatz werden sie Spieler der unteren Mannschaft.
Absatz 9 bleibt unberührt.
(5) Die Schutzfrist beginnt unmittelbar nach dem Spieleinsatz und endet nach Ablauf der folgenden fünf Tage. Bei Sperrstrafen beginnt die Schutzfrist erst nach Ablauf der Sperre.
(6) Jeder Verein darf in einem Pflichtspiel bis zu vier Spieler einer höheren Mannschaft, für die die Schutzfrist abgelaufen ist, in einer unteren Mannschaft einsetzen. Unter diesen Spielern dürfen höchstens zwei Spieler sein, die am 1.7. des Jahres das 23. Lebensjahr bereits vollendet haben (Ü 23).
Werden mehr als vier Spieler oder mehr als zwei Ü-23-Spieler eingesetzt, so gelten alle diese Spieler als unberechtigt eingesetzt und bleiben Spieler der höheren Mannschaft.
(7) Spielen mehrere Mannschaften eines Vereins in derselben Leistungsklasse, finden die Bestimmungen der Absätze 2 bis 6 entsprechende Anwendung. Den Rang dieser Mannschaften haben die Vereine vor Beginn der Spielzeit verbindlich festzulegen.
(8) Für die Spielberechtigung von Amateuren und Vertragsspielern in anderen Mannschaften des Vereins nach dem Einsatz in Pflichtspielen der Lizenzspieler-Mannschaft gilt § 11 SpO/DFB.
(9) Werden Amateure und Vertragsspieler in einem Pflichtspiel der 3. Liga oder der Regionalliga eingesetzt, dann gilt für ihren Einsatz in einer unteren Mannschaft ihres Vereins § 11a SpO/DFB. Danach gilt für Spieler, die am 01.07. des Jahres das 23. Lebensjahr bereits vollendet haben (Ü 23), die Schutzfrist von zwei Tagen gemäß Absatz 5; Spieler, die am 01.07. des Jahres das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (U 23), brauchen keine Schutzfrist einzuhalten. Bei den vorgenannten Regelungen ist die Höchstzahl von Spielern gemäß Absatz 6 zu beachten.
(10) Für die Spielberechtigung von Frauen nach dem Einsatz in einer Mannschaft der Frauen-Bundesliga und der 2. Frauen-Bundesliga gelten die Bestimmungen des § 14 SpO/DFB.
(11) Spieler, die bei Ablauf des 30. April Spieler der höheren Mannschaft sind, dürfen abweichend von den Absätzen 1 bis 10 in den nachfolgenden Punkte- und Entscheidungsspielen der unteren Mannschaft nicht mehr eingesetzt werden. Ausgenommen sind die Spieler einer höheren Mannschaft, die mindestens sechs Wochen vor dem 1. Mai in der höheren Mannschaft nicht mehr zum Einsatz gekommen sind. Diese Frist beginnt bei Sperrstrafen erst nach Ablauf der Sperre. Die Spielberechtigung für die Punktespiele und nachfolgende Entscheidungsspiele der unteren Mannschaft, die ab dem 1. Mai stattfinden, bleibt für den Spieler der unteren Mannschaft auch dann bestehen, wenn er ab dem 1. Mai in der nächsthöheren Mannschaft eingesetzt wird. Die Schutzfrist nach Abs. 5 ist einzuhalten.
(12) Für A-Junioren und B-Juniorinnen, die gemäß § 15 JSpO eine Spielberechtigung für Herren- bzw. Frauenmannschaften haben, gelten für den Einsatz im Seniorenbereich die vorstehenden Bestimmungen.
(13) Die vorstehenden Vorschriften über die Zuordnung der Spieler zu einer bestimmten Mannschaft gelten nur für das jeweilige Spieljahr.
In diesem Artikel beziehen wir uns auf die Spielordnung und Gegebenheiten des Westdeutschen Fußballverbandes (kurz WDFV). Für andere Regionen und Gebiete können andere Regelungen gelten. Für die Angeben übernehmen wir keine Gewähr.
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