
Der FSV Rot-Weiß Wolfhagen muss im Herrenbereich einen empfindlichen Rückschlag hinnehmen: Die zweite Mannschaft des Vereins wird gemäß § 31,2 der Spielordnung (StO) des Hessischen Fußball-Verbands mit einem Abzug von drei Punkten sowie einer Geldstrafe belegt. Das Urteil ist rechtskräftig und wurde bereits im DFBnet vermerkt.
Hintergrund ist der Einsatz eines nicht spiel- oder einsatzberechtigten Akteurs im Rahmen eines Freundschaftsspiels im Februar 2025. Der betreffende Spieler war zu diesem Zeitpunkt für einen anderen Verein spielberechtigt, eine Gastspielerlaubnis gemäß § 108 der Spielordnung lag weder vom abstellenden Verein noch von der HFV-Passstelle vor.
Kreisfußballwart Matthias Schmelz nahm den Vorfall zum Anlass, alle Vereine nochmals eindringlich auf die formalen Anforderungen bei Gastspielgenehmigungen hinzuweisen. "Es reicht nicht aus, wenn Gegner oder Schiedsrichter keine Einwände äußern", betont Schmelz. "Die Verantwortung für die Einsatzberechtigung liegt ausschließlich bei den Vereinen." Eine ordnungsgemäße Beantragung müsse bis spätestens Freitagmittag, 12:00 Uhr, vor dem jeweiligen Spieltag eingereicht werden – inklusive Unterschrift des abstellenden Vereins auf dem offiziellen Formular.
Der Fall unterstreicht, dass auch bei vermeintlich unbedeutenden Freundschaftsspielen formelle Vorgaben strikt einzuhalten sind. Die Strafe gegen Wolfhagen II dient nicht nur der Ahndung, sondern auch als präventives Signal an alle Vereine im Kreis.
§ 31 Einsatz nicht spiel- bzw. einsatzberechtigter Spieler
2. Bei Vorsatz wird Spielverbot von 1 Monat bis zu 6 Monaten oder Punktabzug (3 bis 24 Punkte) und
Geldstrafe von € 50,- bis zu €1.500,- verhängt.
§ 108 Gastspieler in Amateurmannschaften
1. Ein für den Bereich des DFB spielberechtigter Spieler kann in Freundschaftsspielen von Amateurmannschaften als Gastspieler eingesetzt werden. Dem Antrag auf Erteilung eines Gastspielrechts ist
die Zustimmung des abstellenden Vereins beizufügen.
Seite 54 von 56 Spielordnung
Letzte Änderung: Verbandsvorstand 12.07.2025
2. Für einen im Bereich des DFB registrierten aber beim Verein abgemeldeten Spieler ist nur der Antrag
auf Erteilung eines Gastspielrechts einzureichen.
3. Spieler anderer Mitgliedsverbände der FIFA, benötigen die Zustimmung ihres Vereins. Für den Fall
der Nichtvorlage der Zustimmung oder bei Zweifel an der Zustimmung des Vereins, ist die Einwilligung des zuständigen Nationalverbandes über den DFB erforderlich.
4. Die jeweils nach den Nrn. 1 bis 3 erforderlichen Unterlagen, sind der Passstelle über das elektronische Postfach zur Prüfung vorzulegen. Der Antrag ist spätestens einen Tag vor dem Spiel – bei Spielen für das Wochenende bis spätestens Freitag – jeweils bis 12:00 Uhr einzureichen.
Bei Vollständigkeit der Unterlagen erhalten der antragstellende Verein und der Fußballwart des Kreises, in dem das Freundschaftsspiel ausgetragen wird, den genehmigten Antrag über das elektronische Postfach zurück. Der Verein hat den genehmigten Antrag am Spieltag mitzuführen und dem
Schiedsrichter vor Spielbeginn unaufgefordert vorzulegen.
5. Ein Gastspielrecht für Turniere ist nicht möglich.
6. Der Antragsteller hat für den Versicherungsschutz im Zusammenhang mit dem Einsatz des Spielers
Sorge zu tragen.
7. Der Einsatz eines Spielers ohne gültiges Gastspielrecht wird nach den Vorschriften der Strafordnung
geahndet.
8. Für den Ü-Bereich erlässt der Verbandsausschuss für Spielbetrieb und Fußballentwicklung gesonderte Regelungen. Diese sind dem Anhang zur Satzung und Ordnungen zu entnehmen.