2025-12-03T05:51:34.672Z

Allgemeines
– Foto: Thomas Rinke

Sportgerichtsurteile nach Spielabbruch und Tätlichkeit

Neue Infos kommen vom Fußballbezirk Nordschwarzwald

Neben seinem Offenen Brief hat der Fußballbezirk Nordschwarzwald nun auch zwei Urteile des Sportgerichtes veröffentlicht. Das sind sie:

"Nachfolgend zwei Urteile, die im Verlauf dieser Woche jeweils in einer Kammersitzung, gefällt wurden:

1. Spielabbruch in der Kreisliga A1 vom 21. September 2025

Der Verein SV Glatten wird wegen eines Vergehens gemäß § 67 RVO (Verschulden eines Spielabbruchs) zu einer Geldstrafe im unteren dreistelligen Bereich verurteilt. Zudem wird das abgebrochene Spiel gemäß § 46 SpO mit 0:3 Toren gegen den SV Glatten und zugunsten der SG Herzogsweiler-Durrweiler gewertet. Das Sportgericht Nordschwarzwald hielt fest, dass der SV Glatten das Spielfeld verlassen hatte, da der Verein die Gesundheit seiner Spieler gefährdet sah. Der Schiedsrichter konnte in seinem Bericht jedoch keine eindeutig belastenden Vorfälle schildern, da, wie er selbst angab, alles hinter seinem Rücken passierte. Aufgrund der Stellungnahme des SV Glatten und der Rückmeldung durch den Schiedsrichter werden die kommenden 4 Spiele der SG Herzogsweiler-Durrweiler unter Verbandsaufsicht durch neutrale Mitarbeiter aus den WFV-Bezirken gestellt. Diese Vorgehensweise hat der Bezirk Nordschwarzwald bereits in seinem Offenen Brief an die Vereine als eine Möglichkeit kommuniziert. Gegen das Urteil kann gemäß §§ 6–8 RVO innerhalb von zehn Tagen nach Zustellung schriftlich oder per wfv-E-Postfach Berufung beim Verbandsgericht eingelegt werden.


2. Tätlichkeit in Altensteig: 6 Monate Sperre für eine Kopfnuss

Das Sportgericht Nordschwarzwald hat in einer aktuellen Entscheidung ein deutliches Zeichen gegen Gewalt auf dem Fußballplatz gesetzt.

Nach einer Tätlichkeit in einem Spiel der A-Liga Reservestaffel wurde ein Spieler des TSV Altensteig zu einer Sperre von sechs Monaten verurteilt. Dem Urteil zufolge hatte der Spieler seinem Gegenspieler nach einem Foulspiel einen wuchtigen Kopfstoß versetzt, der eine Platzwunde verursachte. Das Sportgericht wertete die Aktion als schweren Fall einer Tätlichkeit gemäß § 83 RVO. In der Begründung heißt es, der Spieler sei „gewollt mit körperlicher Gewalt gegen seinen Gegenspieler vorgegangen“ und habe „gezielt auf dessen körperliches Wohlbefinden abgesehen“. Eine bloße Mindestsperre sei daher nicht ausreichend gewesen. Neben der Sperre wurde der Spieler verpflichtet, an einem Gewaltpräventionskurs teilzunehmen. Zudem trägt er die Kosten des Verfahrens. Das Sportgericht betont in seiner Entscheidung, dass Tätlichkeiten dieser Art in jüngster Zeit wiederholt aufgetreten sind. Mit der nun verhängten Strafe wolle man ein klares Signal für Fairness und gegen körperliche Übergriffe im Amateurfußball setzen. „Fußball lebt von Einsatz und Emotionen, aber körperliche Gewalt hat auf dem Platz keinen Platz“, heißt es aus Kreisen des Sportgerichts. Das Urteil gilt für alle Pflichtspiele des betroffenen Vereins bis zum Ablauf der Sperrfrist. Verein und Spieler haben noch die Möglichkeit eines Einspruchs gegen dieses Urteil."

Aufrufe: 09.10.2025, 20:45 Uhr
red/pmAutor