Eine Sache bei der Auf- und Abstiegsfrage im Kreis Berg ist klar: Es wird nur einen Aufsteiger aus der Kreisliga A in die Bezirksliga geben. Alles andere ist jedoch abhängig davon, wie viele Vereine jeweils von der nächsthöheren Liga absteigen. FuPa gibt einen Überblick.
Neben dem einen Aufsteiger in die Bezirksliga wird es definitiv zwei Absteiger in die Kreisliga B geben, möglich sind aber bis zu fünf. Pro Absteiger aus dem Kreis Berg aus der Bezirksliga erhöht sich die Anzahl der möglichen Teams, die in die Kreisliga B müssen. Außerdem wird es zu einer Relegation mit den Tabellenzweiten der B-Liga kommen.
Die beiden Meister werden natürlich den Weg in die Kreisliga A gehen können, doch auch die Tabellenzweiten erhalten in jedem Fall eine Chance. Sollte es keinen Bezirksliga-Absteiger geben, spielen sie untereinander aus, wer als dritte Mannschaft aufsteigen wird. Sollte es mindestens einen Bezirksliga-Absteiger geben, gehen sie in die Relegation mit dem 14., 13. und ggf. 12. der Kreisliga A.
Die Abstiegsfrage ist derweil ganz einfach: Es werden definitiv pro B-Liga zwei Mannschaften in die Kreisliga C müssen.
Auch die Auf- und Abstiegsfrage der Kreisliga C richtet sich am Ende an den Absteigern der Bezirksliga aus und lässt sich deshalb so am einfachsten darstellen:
Bei drei und sechs Aufsteigern ist klar, dass die Meister und ggf. Tabellenzweiten aufsteigen werden. Bei vier oder fünf Aufsteigern spielen die Tabellenzweiten eine Relegation.
So sieht es bei den Absteigern aus:
Bei sieben Absteigern würden die Drittletzten der drei Staffeln eine Relegation spielen.
Aus den vier Staffeln der Kreisliga D könnten bestenfalls neun Mannschaften aufsteigen, im schlechtesten Fall werden es nur sieben. Das sind die Szenarien:
Bei einer ungeraden Anzahl an Aufsteigern ermitteln die Tabellenzweiten bzw. -dritten den oder die zusätzlichen Aufsteiger per Relegation.
* Da es in der Kreisliga B eine Fusion der SpVg Holpe-Steimelhagen und SpVgg Wallerhausen gibt, gibt es einen zusätzlichen Aufsteiger aus der Kreisliga C und D und demnach einen mehr als hier in der originalen Regelung aufgelistet.