2024-11-29T12:10:19.151Z

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Grafik: CWA
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Vereinswechsel: Das müsst Ihr beachten

Wer kommt, wer geht und was ist bei Vereinswechseln zu beachten? +++ FuPa Baden beantwortet die wichtigsten Fragen

Vor allem die Sommerpause bietet den Vereinen die Möglichkeit, auf und um zu rüsten. Wer kommt, wer geht – und was bei Wechseln zu beachten ist. Ein Überblick:

Wer spielt künftig für welchen Verein? Nicht nur bei den Profis werden in der Sommerpause wieder fleißig die Trikots gewechselt, sondern auch bei den Amateuren. Wen es wohin zieht? Wir bieten euch einen Transferticker, der über alle Zu- und Abgänge eines jeden Vereins informiert. Doch was muss man bei einem Vereinswechsel alles beachten?

Wechselperiode I und II

Keine Frage, die meisten Vereinswechsel werden in der Sommerpause (Wechselperiode I: 1.7. bis 31.8. – mit Abmeldung bis spätestens 30.6.) vollzogen. Doch auch die Winterpause (Wechselperiode II: 1.1 bis 31.1. – mit Abmeldung bis spätestens 31.12.) bietet vielen Clubs die Chance, noch einmal nachzubessern – aber auch unzufriedenen Spielern die Möglichkeit, sich einem neuen Team anzuschließen.

Doch was ist zu beachten? Der wechselwillige Spieler muss sich zuallererst fristgerecht bei seinem aktuellen Verein abmelden. Die Abmeldung gilt nur dann als erwiesen, wenn diese per Einschreiben vorgenommen worden ist (es gilt das Datum des Poststempels), es sei denn, der Tag der Abmeldung ist unstreitig und vom abgebenden Verein auf der Passrückseite bestätigt.

Einen Spieler "freikaufen": Die Ausbildungsentschädigung

Laut dem Badischen Fußballverband (bfv) wird bei fristgerechtem Wechsel eine sofortige Spielerlaubnis nur dann erteilt, wenn der abgebende Verein dem Wechsel auch zustimmt. Sollte dieser die Herausgabe des Spielerpasses verweigern, kann der Spieler – allerdings nur in Wechselperiode I – durch Zahlung eines festgelegten Entschädigungsbetrags, der sogenannten Ausbildungsentschädigung, „freigekauft“ werden, ohne dass der abgebende Verein Widerspruch einlegen kann. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der Spielklassenzugehörigkeit der ersten Mannschaft des aufnehmenden Vereins:

  • 3. Liga (oder höhere Spielklassen; BL, 2.BL) € 5.000,00
  • Regionalliga € 3.750,00
  • Oberliga € 2.500,00
  • Verbandsliga € 1.500,00
  • Landesliga € 750,00
  • Kreisliga € 500,00
  • Kreisklasse A € 250,00
  • Kreisklasse B/C € 250,00

Diese Ausbildungsentschädigungen gelten bei allen Wechseln innerhalb einer Liga. Wechselt ein Spieler von einer unteren in eine höhere Spielklasse, wird der höhere Wert fällig. Also: Ein Spieler aus der 8. Liga geht in die Oberliga – ergibt eine Ausbildungsentschädigung von 2500 Euro. Wechselt ein Spieler von oben nach unten, wird der Mittelwert aus den Beträgen beider Ligen ermittelt. Beispiel: Der angeführte Spieler wechselt irgendwann vom Oberligisten wieder zurück in die 8. Liga – dann kostet er 1500 Euro

In der Wechselperiode II kann ein Vereinswechsel hingegen nur mit Zustimmung des abgebenden Vereins erfolgen. Die fehlende Zustimmung kann insbesondere nicht durch Zahlung der in der bfv-Spielordnung (§ 16 Kapitel 3.2.1.) festgelegten Aufwandsentschädigung ersetzt werden. Die Bedingung, zu der der abgebende Verein beim Vereinswechsel die Zustimmung erteilt, ist damit frei verhandelbar.

Pflichtspiel-Sperre von bis zu sechs Monaten

In der Wechselperiode II ist die Erteilung einer sofortigen Spielerlaubnis nur dann möglich, wenn der abgebende Verein dem Vereinswechsel zustimmt. Anders als im Sommer kann die Zustimmung durch Zahlung einer Entschädigung hier nicht verpflichtend "erkauft" werden. Heißt: Wenn der abgebende Vereine einem Wechsel nicht zustimmt, hat der aufnehmende Verein dies zu akzeptieren – ganz egal wie viel Geld er bereit wäre zu bezahlen.

Übrigens: Gibt der abgebende Verein seinen Spieler nicht frei, und ist der aufnehmende Verein nicht bereit, eine Entschädigung zu bezahlen (gilt nur in Periode I), erhält der Spieler in Periode I eine dreimonatige und in Periode II eine sechsmonatige Pflichtspiel-Sperre.

Außerhalb der beiden Wechselperioden ist ein Vereinswechsel nur ausnahmsweise und unter sehr engen Voraussetzungen möglich. Zum Beispiel dann, wenn das letzte Pflichtspiel länger als sechs Monate zurückliegt.

Wechsel ins Ausland

Wie wechsele ich ins Ausland? Hier eignet sich am besten das Beispiel eines Studenten, der für ein Jahr ins Ausland geht und dort im Verein Fußball spielen möchte. Dafür muss er sich zunächst bei seinem deutschen Klub abmelden. Mit seinem neuen Verein im Ausland stellt er dann einen Antrag auf Spielerlaubnis. Der Vorgang wird vom zuständigen Nationalverband bearbeitet, wandert zum DFB und von dort zum Landesverband seines alten Klubs, der die Freigabe erteilt. Diese geht anschließend den kompletten Weg zurück, bis grünes Licht erfolgt. Hört sich nach einer Ewigkeit an, dauert in der Praxis aber nur eine Woche bis maximal 30 Tage.

Thema Zweitspielrecht

Auch hier eignet sich am besten das Beispiel eines Studenten, der in einem Bundesland wohnt und in einem anderen Bundesland die Uni besucht. Sobald zwischen Heimat und Arbeits- bzw. Studienort mehr als 100 Kilometer liegen, hat man die Möglichkeit, ein Zweitspielrecht in Anspruch zu nehmen. Allerdings darf der Verein, für den man das Zweitspielrecht möchte, nicht oberhalb der Kreisebene spielen.
Auch in der Jugend sind Zweitspielrechte möglich, beispielsweise wenn der Stammverein des Jugendlichen keine Mannschaft in seinem Altersbereich hat. Dann kann er eine Gastspielberechtigung für das Jugendteam eines anderen Klubs in seiner Altersklasse erhalten.

Weitere Infos zum Thema Vereinswechsel findet Ihr hier:

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Aufrufe: 021.6.2016, 16:50 Uhr
FuPa BadenAutor