2024-04-29T14:34:45.518Z

Allgemeines
– Foto: Timo Babic

Vereinswechsel: 6-Monats-Frist weiterhin ausgesetzt

Württembergischer Fußballverband informiert

Der Württembergische Fußballverband (WFV) hat die folgenden Informationen veröffentlicht:

"Aufgrund der Beschränkungen der Corona-Verodnung ruht in Baden-Württemberg der gesamte Spielbetrieb unterhalb des Profi- und Spitzensports (d.h. unterhalb der Regionalliga Südwest) seit dem 29. Oktober 2020. Mit Blick auf die aktuellen Entwicklungen ist eine Wiederaufnahme des Spielbetriebs in der laufenden Saison äußerst unwahrscheinlich. Vor diesem Hintergrund haben wir vorläufige Änderungen beschlossen, welche die 6-Monats-Frist beim Vereinswechsel betreffen. Im Einzelnen verweisen wir auf die Offiziellen Mitteilungen und führen zur Erläuterung wie folgend aus:

Das Vereinswechselrecht sieht vor, dass im Bereich der Aktiven (Herren und Frauen) Transfers grundsätzlich nur in den Wechselperioden I (01.07.- 31.08) und II (01.01.-31.01.) möglich sind. In der Wechselperiode II ist außerdem die Zustimmung des abgebenden Vereins zwingend erforderlich und kann nicht durch die Zahlung einer pauschalierten Entschädigung ersetzt werden. § 17 Nrn. 1 u. 2 wfv-Spielordnung sehen indes Ausnahmen von diesen Grundsätzen vor. Von praktischer Relevanz ist insbesondere § 17 Nr. 2.5 der wfv-Spielordnung, wonach Spieler auch ohne Zustimmung des abgebenden Vereins und außerhalb der genannten Wechselperioden ein Spielrecht für einen anderen Verein erhalten können, wenn sie nachweislich mindestens sechs Monate nicht mehr gespielt haben. Bei Vertragsspielern gilt dies entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist erst mit der einvernehmlichen Vertragsbeendigung oder wirksamen fristlosen Kündigung in Gang gesetzt wird.
Ordnungsänderung schließt Corona-Schlupfloch

Aufgrund der Aussetzung des Spielbetriebs konnten nach bisheriger Rechtslage – auf Basis der schon durch Beschluss vom 21. Januar 2021 eingeführten Sonderregelung – Spieler, die z. B. am 25. Oktober 2020 ihr letztes Spiel bestritten haben, ohne Zustimmung des abgebenden Vereins ein Pflichtspielrecht ab 01. Juli 2021 erhalten. Die Sonderregelung wurde getroffen, um zu verhindern, dass sich Vereine für den Fall einer Wiederaufnahme des Spielbetriebs im Frühjahr/Frühsommer 2021 in der Endphase der Meisterschaftsrunden noch mit Spielern verstärken, denen nach Ablauf der 6-Monats-Frist ein Pflichtspielrecht außerhalb der Wechselperiode und auch ohne Zustimmung des abgebenden Vereins zu erteilen gewesen wäre.

Aufgrund der Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz vom 22. März 2021 und der Verlängerung des Lockdowns bis 18. April 2021 ist nunmehr mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Spielbetrieb in der laufenden Saison nicht wieder aufgenommen werden kann. In diesem Fall hätte bei unveränderter Rechtslage die überwiegende Anzahl der Spieler ein Pflichtspielrecht zum 01.07.2021 auch ohne Zustimmung der abgebenden Vereine erhalten können. Davon ausgenommen wären lediglich Spieler gewesen, die in ggf. noch auszutragenden Pokalspielen zu Einsätzen kommen. Um aber zu verhindern, dass sich nahezu sämtliche Spieler zur neuen Saison 2021/22 ohne Zustimmung und ohne Zahlung einer Entschädigung neuen Vereinen anschließen können, war die Anpassung der Sonderregelungen geboten.

Im Ergebnis führt die Änderung im Wesentlichen dazu, dass die Spieler, die nur aufgrund des Lockdowns keine weiteren Einsätze seit 29.10.2020 hatten, so gestellt werden, als wäre die Saison regulär zu Ende geführt worden. Spieler, die bereits davor pausiert hatten, und z. B. zuletzt im Frühjahr 2020 zum Einsatz kamen, wären nicht betroffen und könnten weiterhin ein sofortiges Spielrecht erhalten, weil in diesen Fällen die 6-Monats-Frist bereits zum Ende der Wechselperiode II am 01.02.2021 abgelaufen war."

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Aufrufe: 06.4.2021, 13:26 Uhr
FuPa / PressemitteilungAutor