Wir haben die drei möglichen Varianten, wie über den Abbruch entschieden wird, unter folgendem Link am 27. März veröffentlicht:
https://www.fupa.net/berichte/vfb-eberbach-das-passiert-nach-dem-spielabbruch-670692.html
Das Ergebnis ist nun rechtskräftig, es wurde die Variante 1, zu Ungunsten des 1.FC Wiesloch:
Es gibt einen zu 100 Prozent Schuldigen am Abbruch, zu dessen Lasten das Ergebnis 0:3 gewertet wird.
Gegen das erste Urteil hatten die Wieslocher Einspruch eingelegt, gestern wurde auch dieser vom Verbandsgericht des Badischen Fußballverbands abgelehnt. "Für mich ist das ein Skandal", nimmt Wieslochs Trainer Mehmet Öztürk kein Blatt vor den Mund, "jetzt wurde uns einfach mitgeteilt, das Urteil sei rechtskräftig, ohne uns noch einmal anzuhören."
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
1. Soweit der Berufungsführer vorträgt, der Sachverhalt habe sich nicht, wie vom SR geschildert und durch das bfv-Sportgericht feststellt, zugetragen, weil insbesondere kein aggressives Verhalten der Beteiligten oder gar eine unübersichtliche Situation vorgelegen haben, vermag er damit nicht durchzudringen. Gemäß § 31 Ziff. 8 RVO überprüft das Berufungsgericht die Entscheidung des bfv-Sportgerichts nur auf die Verletzung von Satzungs- und Ordnungsrecht sowie für den bfv bindendes Recht hin, wenn das angefochtene Urteil von der Kammer des bfv-Sportgerichts erlassen wurde. Stellt das Berufungsgericht auf Rüge des Berufungsführers hin eine fehlerhafte Sachverhaltsaufklärung fest, kann es den Sachverhalt selbst aufklären und in der Sache entscheiden. Eine durchgreifende Rüge ist dem Vortrag des Berufungsführers nicht zu entnehmen. Auch sonst ist keine fehlerhafte Sachverhaltsaufklärung durch die Kammer des bfv-Sportgerichts ersichtlich.
Der Entscheidung des Verbandsgerichts ist damit der durch das bfv-Sportgericht festgestellte Sachverhalt zu Grunde zu legen.
Die Bedeutung: Das Verbandsgericht hat festgestellt, dass nach dem ersten Urteil die Tatsachen eindeutig sind und eine Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat.
"Ich habe oft genug gesagt, wir dürfen nicht auf die Schiene gehen und sagen wir haben keine Chance", führt Mehmet Öztürk weiter aus, "aber komischerweise hat mir bezüglich des Urteils jeder gesagt, mit dem ich darüber gesprochen habe, ´Du hast eh keine Chance´."
Unter dem FuPa-Spielbericht haben sich damals beide Vereine dazu geäußert.
Letztlich bleibt festzuhalten: Hätte in Eberbach der Schiedsrichter die Partie trotz der Tumulte, die Partie in der Nachspielzeit einfach abgepfiffen, hätte man sich den fast siebenwöchigen Rechtsstreit sparen können. "Der Schiedsrichter hat vorher schon die dreiminütige Nachspielzeit angezeigt und daher darf er nicht einfach nach 91 Minuten abpfeifen", erklärt Johannes Kolmer, der Vorsitzende des Fußballkreises Heidelberg, dazu und hält deshalb fest, "daher hat der Schiri regelkonform gehandelt."
Auch nach der Urteilsverkündung wird auf den Sportplätzen über dieses Thema sicher kontrovers diskutiert.