2024-05-02T16:12:49.858Z

Allgemeines
– Foto: Sascha Köppen

NFV will Spielbetrieb unter Warnstufe 2 fortsetzen

Kreise oder Bezirke können Spiele allerdings absagen und in Absprache mit den beteiligten Vereinen ins neue Jahr verlegen

Die ausstehenden Amateurfußballspiele in Niedersachsen bis zum Jahresende sollen unter den Bedingungen der nahezu flächendeckend eingetretenen Warnstufe 2 gespielt werden. Das teilte Niedersachsens Fußballverband mit Blick auf das „nachweislich geringe Infektionsrisiko an der frischen Luft“ gestern mit.

Kreise, Bezirke und beteiligte Vereine können aber Spiele kostenfrei ins neue Jahr verlegen. Sportler ab 18 Jahren müssen nun geimpft oder genesen sein, für die Nutzung von Duschen und Umkleiden braucht es zusätzlich einen negativen tagesaktuellen Coronatest.

In einem heute Nachmittag an alle niedersächsischen Fußballvereine versandten Brief erklärte der NFV: „Vor dem Hintergrund des nachweislich geringen Infektionsrisikos an der frischen Luft hat sich der Niedersächsische Fußballverband für die mögliche Fortführung des Spielbetriebes im Freien - unter Einhaltung aller Hygienevorgaben - entschieden. Gleichzeitig haben jedoch die Kreis und Bezirksgliederungen des NFV die Möglichkeit, Spiele (ggf. flächendeckend) abzusetzen und in Absprache mit den beteiligten Vereinen in das kommende Kalenderjahr zu verlegen. In diesem Fall sollen keine Verwaltungsgebühren erhoben werden.“

In dem Schreiben und einem dazu verschickten Infoblatt geht der Verband auch noch
einmal auf die wichtigsten den Trainings- und Spielbetrieb betreffenden Corona-Regeln bei Warnstufe 2 ein. „Grundsätzlich gilt unter freiem Himmel für alle am
Sportgeschehen beteiligten Personen die 2G-Regelung. Der Zutritt zum
Sportgelände ist nur noch Beteiligten gestattet, die geimpft oder genesen sind.“ In
Duschen und Umkleiden kommt dagegen die 2Gplus-Regelung zur Anwendung, das
heißt, die Personen müssen zusätzlich negativ getestet sein.

Für die Testung gemäß 2Gplus sind folgende Testformen zulässig:

  • PCR-Test: nicht älter als 48 Stunden.
  • PoC-Antigen-Test (Bürgertest): nicht älter als 24 Stunden.
  • Test zur Eigenanwendung vor Ort unter Aufsicht (Bestätigung durch eine vom Verein
    beauftragte Person, nicht älter als 24 Stunden).

Für Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre gelten diese Regeln nicht.

Aufrufe: 030.11.2021, 18:34 Uhr
Neue Osnabrücker ZeitungAutor