2024-05-02T16:12:49.858Z

Allgemeines
– Foto: FuPa Lüneburg

NFV verlängert die Saison

Wertung mittels Quotientenregelung?

Der NFV macht ernst und hat die Saison endgültig verlängert. In einem Schreiben an alle Vereine hat der Verband mitgeteilt, dass er „von seinem durch Verbandstagbeschluss eingeräumten Recht“ Gebrauch gemacht und das aktuelle Spieljahr über den 30.06.2021 hinaus bis zum 21.07.2021 verlängert hat. Notfalls sollen Auf- und Absteiger mittels Quotientenregelung ermittelt werden. Eine Spielerlaubnis soll bei Vereinswechseln erst ab dem 22. Juli erteilt werden. Es bleibt die Frage, ob wirklich eine Quotientenregelung angewendet wird, wenn Mannschaften bisher nur vier Punktspiele ausgetragen haben.

Das Schreiben an die Vereine im Wortlaut:

Liebe Fußballfamilie,

der Verbandsvorstand des Niedersächsischen Fußballverbandes e. V. (NFV) hat im Umlaufverfahren beschlossen, dass das Spieljahr 2020/2021 im Verbandsgebiet des NFV in sämtlichen Altersklassen, Leistungsklassen und Spielgruppen über den 30.06.2021 hinaus grundsätzlich bis einschließlich zum 21.07.2021 verlängert wird. Damit einher gehend wurden auch die diesem Schreiben als Anlage beigefügten Änderungen der Spiel- und Jugendordnung beschlossen.

Damit alle wichtigen Entscheidungen (Meisterschaft mit Auf- und Abstieg, Pokal, etc.) möglichst auf dem sportlichen Wege getroffen werden können, hat der Verbandsvorstand von seinem durch Verbandstagbeschluss eingeräumten Recht Gebrauch gemacht und das aktuelle Spieljahr über den 30.06.2021 hinaus verlängert.

Hiermit soll die Chance auf eine sportliche Beendigung des Spieljahres 20/21 vergrößert werden. Von der Verlängerung kann die jeweils zuständige spielleitende Stelle Gebrauch machen, ist hieran aber nicht gebunden (sog. „Kann-Regelung“). Ist zu erwarten, dass Staffeln alle Spiele bis zum 30.06.2021 austragen können, ist eine Verlängerung für diese Staffeln hingegen nicht zwingend notwendig.

Die Spieljahresverlängerung ist als sportlich fairer und vorzugswürdiger einzustufen als eine sofortige Heranziehung von Wertungen anhand der sog. Quotientenregelung, da die ausstehenden Spiele nach derzeitiger Prognose mit Blick auf die Verlängerung des Spieljahres noch ausgetragen werden könnten.

Die Quotientenregelung soll aber zusätzlich herangezogen werden können, sofern und sobald sich abzeichnet, dass auch bei der Verlängerung des Spieljahres nicht alle Spiele abschließend ausgetragen werden können. Hierzu kann es erforderlich werden, Spielserien oder Teile davon mittels der sog. Quotientenregelung zu werten und abzuschließen, um Folgeserien durchzuführen. Demzufolge ist der § 31 SpO entsprechend zu ändern und zu ergänzen.

Sobald jedoch absehbar ist, dass die sportliche Lösung aufgrund der politischen/behördlichen Vorgaben/Beschränkungen nicht mehr möglich sein sollte, wird – zu einem späteren Zeitpunkt – eine alternative Lösung zum Umgang mit dem Spieljahr 20/21 herangezogen. Bezüglich der Wechselperiode I des Spieljahres 21/22 wird auf die Vorschrift des § 7 Abs. 2.1 a) SpO hingewiesen, so dass es aktuell keiner grundsätzlichen Regelung zur Veränderung der Wechselperiode hinsichtlich des Abmeldedatums oder des Zeitraums (01.07. - 31.08.) bedarf. Gem. § 7 Abs. 2.1 a) SpO können sich Spieler auch nach dem 30.06. rechtzeitig abmelden, wenn die Abmeldung sieben Tage nach dem letzten Pflichtspiel erfolgt. Diese Spieler gelten dann als zum 30.06. abgemeldet.

Zudem erfolgt eine Änderung in § 7 SpO und § 7 JO dahingehend, dass wechselnden Spielern frühestens zum 22.07. eine Spielerlaubnis für Pflichtspiele für den neuen Verein erteilt wird. Hiermit soll verhindert werden, dass Spieler an ggf. noch ausstehenden Pflichtspielen ihres neuen Vereins teilnehmen und somit Einfluss auf die entscheidenden Spiele nehmen könnten. Darüber hinaus muss für die Saisonverlängerung eine Anpassung der Laufzeit für die Vertragsspieler erfolgen, damit diese mit einer entsprechenden Anzeige der Verlängerung des Vertrages über den 30.06. hinaus auch noch am Spielbetrieb ihrer Mannschaften teilnehmen können.

Diese Änderungen treten durch die heutige Bekanntmachung per E-Postfach und der zeitgleichen Veröffentlichung auf der Internetseite des NFV ab sofort in Kraft und sind somit fortan zu berücksichtigen. Die Satzung und Ordnungen des NFV sind im Volltext ihrer neuesten Fassung auf der Internetseite des NFV (www.nfv.de) unter der Rubrik Recht – Satzung und Ordnungen zum Download/zur Ansicht verfügbar.

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Aufrufe: 016.3.2021, 15:48 Uhr
FuPa LüneburgAutor