Beim Thema Transfers herrschte große Unsicherheit bei den Mannschaftsverantwortlichen. Bisher konnte ein Spieler den Verein jederzeit verlassen, wenn er sechs Monate kein Pflichtspiel absolviert hat. Viele Teams hatten ihre letzten Punktspiele im November 2019 und befürchteten nun eine Massenabwanderung. Im Extremfall könnte fast die komplette Mannschaft den Verein wechseln, ohne dass der abgebende Verein seine Zustimmung gibt. Dem schiebt der NFV nun einen Riegel vor.
„Der Verband macht Gebrauch von dieser sog. „Kann-Vorschrift“ und dem damit eingeräumten Ermessen, indem er diese nur für Spieler/Innen anwendet, die bereits vor der Aussetzung des Spielbetriebes (12.03.2020) aufgrund einer 6-monatigen Nichtteilnahme am Pflichtspielbetrieb „frei“ waren. Alle anderen Spieler/Innen, die nun mit Nichtzustimmung den Verein wechseln, erhalten eine Wartefrist bis zum 01.11.2020. Diese kann aber – wie gewohnt – durch Zahlung einer Ausbildungsentschädigung oder durch nachträgliche Einigung in eine sofortige Spielerlaubnis umgewandelt werden“, so der NFV in einem Schreiben an die Vereine.
Das Schreiben des NFV im Wortlaut:
Wechselperiode I vom 01. Juli - 31. August 2020
Liebe Fußballfamilie,
aufgrund der besonderen Situation mit der Unterbrechung des Spielbetriebes wegen der Covid-19-Pandemie kamen vermehrt Fragen zur kommenden Wechselperiode auf, die wir hiermit beantworten wollen.
Da sich sowohl der Verbandsvorstand als auch die Mehrheit der Vereine für eine Beendigung des Spieljahres 2019/20 ausgesprochen haben, gehen wir davon aus, dass ein gleichlautender Beschluss auf dem außerordentlichen Verbandstag am 27.06.2020 gefasst werden wird. In diesem Fall würde das Spieljahr zum 30.06. beendet werden, sodass auch eine Wechselperiode stattfinden kann.
Die Wechselperiode wird dann in diesem Jahr fast wie gewohnt stattfinden können, jedoch mit der durch die Unterbrechung des Spieljahres bedingten Besonderheit, dass die 6-Monats-Regelung des § 5 Abs. 3 f) SpO außer Kraft gesetzt wird. Normalerweise gilt, dass Amateure, die mindestens sechs Monate kein Spiel bestritten haben, den Verein wechseln können, ohne dass es dafür der Zustimmung des abgebenden Klubs bedarf. Der Verband macht Gebrauch von dieser sog. „Kann-Vorschrift“ und dem damit eingeräumten Ermessen, indem er diese nur für Spieler/Innen anwendet, die bereits vor der Aussetzung des Spielbetriebes (12.03.2020) aufgrund einer 6-monatigen Nichtteilnahme am Pflichtspielbetrieb „frei“ waren. Alle anderen Spieler/Innen, die nun mit Nichtzustimmung den Verein wechseln, erhalten eine Wartefrist bis zum 01.11.2020. Diese kann aber – wie gewohnt – durch Zahlung einer Ausbildungsentschädigung oder durch nachträgliche Einigung in eine sofortige Spielerlaubnis umgewandelt werden.
Darüber hinaus gelten die bekannten Fristen.
Demnach müssen sich bis zum 30.06.2020 alle wechselwilligen Spieler/Innen abmelden bzw. muss die stellvertretende Abmeldung online durch die aufnehmenden Vereine erfolgt sein.
Spielerlaubnisanträge, nachträgliche Einigungen und Entschädigungszahlungen müssen bis zum 31.08.20 – dem Ende der Wechselperiode I – erfolgen bzw. angezeigt werden, damit diese für die sofortige Erteilung einer Spielerlaubnis Berücksichtigung finden können. Erfolgt die Anzeige nach dem 31.08.20, kann auch bei Vorliegen aller sonstigen erforderlichen Unterlagen keine sofortige Spielerlaubnis erteilt werden.
Des Weiteren möchten wir noch einmal auf die Einführung des digitalen Spielerpasses hinweisen und somit auch auf unser Schreiben vom 21. Februar 2020 verweisen. Mit der Einführung des digitalen Spielerpasses werden zukünftig keine Spielerpässe in Papierform mehr ausgestellt. Die Identitätskontrolle findet dann anhand eines im DFBnet hochgeladenen Bildes statt.
Quelle: NFV Schreiben vom 24. Juni 2020
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