2024-05-02T16:12:49.858Z

Allgemeines
– Foto: Henry Reiß

Abtsdorf reagiert auf das FSA-Sportgerichtsurteil

Landespokal +++ Der SV Graf Zeppelin Abtsdorf will gegen das Urteil „Berufung“ einlegen

Das Sportgericht des Fußballverbands Sachsen-Anhalt (FSA) hat am 20.05.2021 einige Anträge des SV Graf Zeppelin Abtsdorf (Anrufung/Einspruch) zurückgewiesen. Der Antrag auf einstweilige Verfügung ist „noch“ anhängig. Der Landesklasse-Vertreter reagierte direkt auf das Urteil und geht möglicherweise in Berufung:

Die Pressemitteilung des Vereins im Wortlaut:

"Ziel war es, eine gerechtere Verteilung der enormen Startgebühren für die 1. DFB-Pokalrunde unter allen verbliebenen Vereinen zu erreichen. Vor diesem Hintergrund sind wir gegen den Beschluss des FSA vor das Sportgericht gezogen. Vergleichsverhandlungen waren gescheitert. Nach Auffassung des SV Graf Zeppelin Abtsdorf hätte eine Verlosung oder eine angemessene Beteiligung vorgenommen werden müssen.

Dies hätte wie folgt geschehen können:

„Der Landespokal wird wie vom FSA vorgeschlagen, eingefroren und in der nächsten Spielzeit fortgesetzt. Allerdings wird der DFB-Pokal-Teilnehmer nicht im Endspiel zwischen dem FCM und HFC ermittelt, sondern ein Verein vom FSA bestimmt, der sich mindestens verpflichtet:

  • Erstattung an die restlichen 17 verbliebenen Vereine; zur Abgabe mindestens eine 3%igen Geldsumme in Abhängigkeit der DFB-Erlöse. Hiernach würden die Vereine mit einer Summe von ca. 3.900 € entschädigt werden. Bisher ist keine zusätzliche Entschädigung vorgesehen!
  • Weitergabe von 20% der Einnahmen für jede weitere DFB-Pokalrunde. Bisher angeboten wurden 15%, als mündliches Angebot!
  • Verzicht der Teilnahme des DFB-Pokal-Teilnehmers im weiteren Landespokal. Dadurch hätten die ausgeschiedenen Vereine den freien Platz belegen können

Hierzu wäre selbstverständlich der SV Graf Zeppelin Abtsdorf bereit gewesen.

Das Sportgericht ist rechtsirrig der Meinung, dass der SV Graf Zeppelin Abtsdorf seine Anwälte nicht richtig bevollmächtigt hat, da eine satzungswidrige Vertretungsregelung im Vereinsregister eingetragen ist. Das Sportgericht verkennt, dass eine fehlerhafte Eintragung nicht zur unwirksamen Bestellung der Bevollmächtigten führt. Dem Sportgericht wurde hierzu die Satzung vorgelegt und eine weitere Vollmacht innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist übersendet. Auch verkennt das Sportgericht, dass die Anrufungsfrist nicht abgelaufen sein kann, da die angegriffene Entscheidung vom 23.04.2021 bis heute dem SV Graf Zeppelin Abtsdorf nicht zugestellt wurden ist.

Enttäuschend ist, dass das Sportgericht mit keiner Silbe auf die gerügten formellen Fehler eingegangen ist. Dies vollständig übergehend, begründet es vielmehr die Zurückweisung (zusammengefasst):

„Der Verbandstag, habe eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die Vorstandsentscheidung geschaffen. Dabei wurden die Belange der betroffenen und im Wettbewerb befindlichen Vereine ausreichend unter Berücksichtigung der gegenwärtigen allgemeinen Situation beachtet. Soweit der Antragsteller rügt, dass hier ein Losverfahren zu wählen wäre, um den Kandidaten für die Teilnahme an der ersten Hauptrunde des DFB-Pokals zu ermitteln, so stellt dies zwar eine zutreffend mögliche Regelung dar. Jedoch ist eine Ermessensreduzierung auf 0, das heißt es besteht ein Anspruch hierauf, nicht anhand der Regelungen des FSA festzumachen.“

Auf einen finanziellen Ausgleich geht das Sportgericht nicht ein. Vielmehr führt es weiter aus:

„Da es gerade nicht dem Sportgericht obliegt, hier in die Entscheidungskompetenzen der zuständigen Organe einzugreifen, sondern nur die getroffenen Entscheidungen auf ihre Satzungs- und Ordnungsgemäßheit zu überprüfen, kann jedenfalls nicht festgestellt werden, dass die getroffene Regelung von der ausreichenden Ermächtigungsgrundlage nicht gedeckt ist. Eine Ermessensreduzierung des FSA-Vorstandes, in jedem Fall das Losverfahren durchzuführen, kann anhand der Satzungen und Ordnungen des FSA gerade nicht festgestellt werden. Die hier getroffene Lösung, die Pokalrunde auszusetzen und im nächsten Spieljahr fortzuführen und gleichzeitig die beiden einzigen aktiv im Spielbetrieb befindlichen Mannschaften damit zu beauftragen, einen Vertreter des FSA für die erste Hauptrunde des DFB-Pokals zu ermitteln, ist von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt und führt gerade unter Abwägung aller für und gegen diese Vorgehensweise sprechenden Umstände nicht zu deren Rechtswidrigkeit.“

Auf die Grundsätze des fairen Verfahrens und der Chancengleichheit geht das Gericht nicht ein. Vielmehr werden nach Auffassung des SV Graf Zeppelin Abtsdorf weiterhin die Profivereine bevorzugt.

Bemerkenswert ist, dass dem SV Graf Zeppelin Abtsdorf die beantragte Akteneinsicht nicht gewährt wurde. Der FSA sollte bis zum 20.05.2021 um 18.00 Uhr eine Stellungnahme abgeben. Hiernach wurde dann am gleichen Tag das Urteil abgefasst und 23.33 Uhr per Email versendet. Ebenfalls bemerkenswert ist, dass der an der Entscheidung beteiligte Sportrichter Girke, als Vorsitzender des Sportgerichts, gleichzeitig dem Vorstand des FSA angehört. Ob dieser an der Entscheidung vom 23.04.2021 mitgewirkt hat bleibt unbekannt, da dem SV Graf Zeppelin Abtsdorf bis heute das Protokoll der Abstimmung des FSA nicht übermittelt wurde.

Nicht mehr nachzuvollziehen ist, dass das Sportgericht über einen Beschluss des FSA vom 23.04.2021 entschieden hat, der in seiner protokollierten Form weder dem SV Graf Zeppelin Abtsdorf bekannt ist, noch vom FSA dem Sportgericht vorgelegt wurde. Unbekannt bleibt, wer an dem Vorstandsbeschluss mitgewirkt hat, wie dieser begründet wurde und ob dieser in satzungsgemäßer Weise ergangen ist.

Der SV Graf Zeppelin Abtsdorf will gegen das Urteil „Berufung“ einlegen."

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Aufrufe: 021.5.2021, 15:53 Uhr
Pressemitteilung/ AbtsdorfAutor