2024-05-10T08:19:16.237Z

Allgemeines
– Foto: Jan-Phillip Bretschneider

2G oder 3G? Erleichterung für Trainer & Schiedsrichter

Wer soll da wirklich noch den Durchblick haben? Die aktuellen Regelungen für den Trainingsbetrieb im Amateurfußball sind recht verwirrend.

Nach Verschärfungen in der Vorwoche (wir berichteten), gibt es nun auch kleinere Lockerungen für Trainer*innen & Übungsleiter*innen sowie Schieds-/Kampfrichter*innen.

Der Thüringer Fußball-Verband (TFV) hat gemeinsam mit dem Landessportbund die neue Verordnung des Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport noch einmal detalliert besprochen. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass Trainer*innen & Übungsleiter*innen sowie Schieds-/Kampfrichter*innen unter die Regelung des §28b Abs. 1 und 3. des Infektionsschutzgesetzes – 3G-Nachweis am Arbeitsplatz fallen. Das heißt, dass sie für die Ausübung ihrer Übungsleiter- bzw. Schiedstätigkeit einen Impfnachweis, einen Genesenen- Nachweis oder einen aktuellen negativen Test vorlegen müssen. Zuvor galt die Regelung, dass auch Trainer*innen & Übungsleiter*innen sowie Schieds-/Kampfrichter*innen ihre Tätigkeit unter 2G ausüben müssen. Dies wurde nun zugunsten ungeimpfter Trainer*innen & Übungsleiter*innen sowie Schieds-/Kampfrichter*innen gelockert.

Die Kommunen können diese Regelungen jedoch verschärfen. Ausübende Trainer*innen & Übungsleiter*innen sowie Schieds-/Kampfrichter*innen sollten entsprechend Rücksprache mit dem zuständigen Gesundheits- und/oder Sportamt halten.

Die übrigen Regelungen bleiben bestehen. >> Hier nachlesen

Aufrufe: 01.12.2021, 17:30 Uhr
TMBJS // FuPa ThüringenAutor