2024-04-25T14:35:39.956Z

Ligabericht
Fußball: wfv-Vorstand beschließt vorläufige Ordnungsänderungen zur Beendigung des Spieljahres 2019/20. Foto: Archiv
Fußball: wfv-Vorstand beschließt vorläufige Ordnungsänderungen zur Beendigung des Spieljahres 2019/20. Foto: Archiv
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So hat der WFV-Vorstand hat über Amateurfußball-Saison entschieden

Corona_Krise im Amateurfußball in Baden-Württemberg

Der Vorstand des Württembergischen Fußballverbandes (WFV) hat jetzt eine Entscheidung für die Saison 2019/20 gefällt - Ermittlung von Aufstieg, Abstieg, Relegation und Meister.

Berücksichtigt wurden bei dieser Entscheidung des Württembergischen Fußballverbandes über 600 Rückmeldungen von Vereinen aus ganz Württemberg, die sich im Rahmen es Anhörungsverfahrens mit überwältigender Mehrheit dem Votum des Präsidiums zur Saisonbeendigung angeschlossen haben.

Vorstand folgt Beschlussvorschlag des Präsidiums zum Amateurfußball

Mit den teilweise akribisch ausgearbeiteten Stellungnahmen, insbesondere zur Frage der Wertung der Meisterschaftsrunden, hat sich das Präsidium am 22. Mai intensiv auseinandergesetzt und dann dem Vorstand schließlich einen Beschlussvorschlag unterbreitet, dem dieser nun gefolgt ist.

Die Beschlüsse des WFV-Vorstands

Dem Vorstands lagen sämtliche Stellungnahmen der Vereine vor. Die Beschlüsse sehen im Einzelnen wie folgt aus:

  • Aufstieg und Meister nach Spielen und Punkten - Die Meister und Platzierungen, die zur Teilnahme an Aufstiegsspielen berechtigen, werden bei den Herren und Frauen anhand der Quotienten-Regelung (Punkte/Spiele) ermittelt.
  • Keine Abstiegsplätze - Diese werden nicht ausgewiesen. Aus Billigkeitserwägungen erscheint es nicht vertretbar, auf Grundlage geänderter Wettbewerbsmodalitäten dahingehende Entscheidungen zu treffen, die für die jeweiligen Vereine gravierende Konsequenzen hätten.
  • Keine Relegation - Platzierungen, die zur Teilnahme an Entscheidungs- und Relegationsspielen berechtigen, werden nicht ermittelt. Im Ergebnis bedeutet dies, dass ein Aufstieg über die Relegation, die aus rechtlichen Gründen sportlich nicht ausgetragen werden kann, nicht möglich ist.

Jugend: Fußball-Mannschaften mit gleichen Quotienten steigen auf

Bei der Jugend gilt die Quotienten-Regelung entsprechend mit der Maßgabe, dass bei Quotientengleichheit – anders als bei den Aktiven – weder die Tordifferenz noch die Anzahl der geschossenen Tore Beachtung findet, sondern allen Mannschaften mit demselben Quotienten der Aufstieg ermöglicht wird. Des Weiteren werden bei den A- und B-Junioren, wie geplant, in Folge der Umstellung des Spielsystems auf ein „1-3-9“ zur Saison 2020/21 eine eingleisige Verbandsstaffel und drei Landesstaffeln gebildet. Bei den C-Junioren verbleibt es für ein weiteres Jahr bei vier Landesstaffeln unterhalb der neu einzuführenden eingleisigen Verbandsstaffel.

Das sagt WFV-Präsident Matthias Schöck

WFV-Präsident Matthias Schöck zeigt sich zufrieden mit dem Meinungsbildungsprozess, wohl wissend, dass die Ergebnisse nicht alle Vereine zufriedenstellen können: “Wir haben uns diese Entscheidungen gewiss nicht einfach gemacht. Es ist auch legitim, als Verein aus der eigenen sportlichen Situation heraus zu argumentieren. Unsere Aufgabe als Verband ist es jedoch, die beste Lösung mit der größtmöglichen Sicherheit für alle unsere Vereine zu finden und dabei keine grundlegenden sportlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Prinzipien zu verletzen. Ich bin sehr dankbar für die zahlreichen, ausführlichen Rückmeldungen unserer Vereinsvertreter, die wir gründlich ausgewertet haben. Ich hoffe, dass die Delegierten beim Außerordentlichen Verbandstag nun unsere Beschlüsse bestätigen und wir alle – Verband und Vereine – dann etwas Planungssicherheit für die kommenden Monate haben.”

Endgültige Entscheidung über Amateurfußball im Südwesten am 20. Juni

Das letzte Wort haben nun die Delegierten des Außerordentlichen Verbandstages, die sich auch für die Fortsetzung des Spieljahres aussprechen können. Die endgültige Entscheidung dazu soll bis 20.06.2020 fallen. Die Beschlussfassung durch die Delegierten wird auf elektronischem Wege herbeigeführt, wie es Art. 2 § 5 Abs. 3 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht ermöglicht.

Aufrufe: 029.5.2020, 19:01 Uhr
fupaAutor