Die Karten im Titelkampf der Staffel 1 der Fußball-Kreisliga A sind endgültig neu gemischt. Der Württembergische Fußball-Verband hat das Urteil gegen den bis dahin die Tabelle anführenden TV 89 Zuffenhausen bestätigt, das vor zwei Wochen vom Sportgericht des Fußballbezirks gefällt worden war. Weil die Zuffenhäuser einen nicht spielberechtigten Akteur eingesetzt hatten, werden die Partien gegen den TV Zazenhausen, dem GFV Ermis Metanastis Wangen und die Spvgg Stuttgart-Ost jeweils mit 3:0 für den Gegner gewertet. Was wiederum bedeutet, dass beim Titelanwärter Nummer eins statt 50 Punkten nur noch 41 Zähler auf dem Konto verbucht sind. Damit hat der TV 89 sieben Spieltage vor Rundenende zehn Punkte Rückstand auf den erstplatzierten OFK Beograd Stuttgart. Besonders bitter wird die Sache für die Zuffenhäuser dadurch, weil der Regelverstoß durch ein Missverständnis entstand.
Bis zuletzt hatten TVZ-Abteilungsleiter Uwe Prechter und Spielleiter Christian Bauer gehofft, den Schaden verhindern zu können. Denn als Dennis Klose nach wenigen Monaten beim TV Oeffingen im Oktober vergangenen Jahres wieder zum TV 89 zurück wechselte, gaben die Oeffinger an, dass Klose kein Pflichtspiel bestritten habe. Allerdings war er in einem WFV-Pokalspiel eingewechselt worden – was die Oeffinger Verantwortlichen aber nicht als Pflichtspieleinsatz werteten. Nachgefragt hatte seitens der Zuffenhäuser aber auch niemand. Allerdings wussten die verantwortlichen des Liga- und Lokalrivalen TV Zazenhausen, dass Klose für Oeffingen aufgelaufen war. Und so legten die Zazenhäuser nach der 1:5-Pleite gegen den TV 89 Anfang März Protest ein. Das Bezirkssportgericht entschied: Die drei Partien der Zuffenhäuser nach der Winterpause werden mit 3:0 für ihre Gegner gewertet. Bei allen früheren Begegnungen der Saison, in denen der TV 89 Klose eingesetzt hatte, ist der Regelverstoß verjährt.
Gegen dieses Urteil hatten die Zuffenhäuser ihrerseits Protest eingelegt. „Warum muss ich mich rückversichern, wenn es die Regel gibt, dass der abgebende Verein angeben muss, ob ein Spieler ein Pflichtspiel absolviert hat?“, verteidigt sich der Spielleiter Christian Bauer. Eine Argumentation, der die nächsthöhere und gleichzeitig letzte Instanz nicht folgen wollte. „Es handelt sich hierbei um eine Verletzung der Sorgfaltspflicht“, begründet David Biedemann vom Sportgericht des Württembergischen Fußball-Verbands, das den bereits auf Bezirksebene gefällten Schiedsspruch inzwischen bestätigt hat. „Es ist so, dass der Verein, bei dem der Spieler künftig spielen möchte, denn Antrag für den Spielerpass stellt“, führt Biedemann weiter aus. „Wenn das passiert, sollte der Spieler eigentlich daneben sitzen, weil er diesen Antrag ja auch unterschreiben muss. Auf diesem Antrag kommt an vierter oder fünfter Position die Frage, ob der Spieler beim abgebenden Verein ein Pflichtspiel absolviert hat. Also muss ich den Spieler fragen, ob er ein Pflichtspiel absolviert hat. Dies hat der TV 89 offenkundig unterlassen und damit fahrlässig gehandelt. Es ist schließlich kein Geheimnis, dass ein Pokalspieleinsatz als Pflichtspieleinsatz gilt.“
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